Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Cap. 7. Von den Bankerotten. cher Deutschen und Nordischen Staaten übrig, dasauch selbst in dem Verfahren gegen verunglükte oder in der Zahlung ihrer Wechsel säumige Kaufleute gilt. In den Dänischen Staaten gilt noch keine ordentliche Verfügung über die Erklärung der Insolvenz eines Kaufmanns, sondern der Gläubiger läßt seinen Schuldner in Verhaft nehmen, wo er ihn findet, der daher die Flucht über die Grenze nimmt, und dann auf sicheres Geleite wieder zurükkömmt. Auch in Hamburg hat vor erklärter Insolvenz der Wech- selgläubiger die Wahl, ob er bei dem Gerichte die Pfändung oder den persönlichen Verhaft seines Schuldners verlangen will. In lezter Absicht nimmt er einen Freizettel auf ihn, der ihn aber nur berech- tigt, ihn von der Gasse, nicht aus seinem Hause, wegnehmen zu lassen. Ein Mittel, das alsdann wirksamer als die Pfändung ist, wenn der Schuld- ner noch nicht zur Insolvenz-Erklärung reif oder ent- schlossen ist, nur durch Ausflüchte dieser oder jener Art sich hinzuhalten sucht, oder aus Eigensinn Ein- wendunge macht. In den Herzogtühmern Sles- wig und Holstein ist das sogenannte Einlager- Recht (Jus Obstagii) von Alters her üblich, jedoch in Folge einer dem Schuldschein angefügten Verbind- lichkeit, ohne welche jedoch nicht leicht eine Standes- Person, am wenigsten ein Güterbesizer ein Darlehn erlangt. Doch ist sie in manchen Teilen dieser Her- Cap. 7. Von den Bankerotten. cher Deutſchen und Nordiſchen Staaten uͤbrig, dasauch ſelbſt in dem Verfahren gegen verungluͤkte oder in der Zahlung ihrer Wechſel ſaͤumige Kaufleute gilt. In den Daͤniſchen Staaten gilt noch keine ordentliche Verfuͤgung uͤber die Erklaͤrung der Inſolvenz eines Kaufmanns, ſondern der Glaͤubiger laͤßt ſeinen Schuldner in Verhaft nehmen, wo er ihn findet, der daher die Flucht uͤber die Grenze nimmt, und dann auf ſicheres Geleite wieder zuruͤkkoͤmmt. Auch in Hamburg hat vor erklaͤrter Inſolvenz der Wech- ſelglaͤubiger die Wahl, ob er bei dem Gerichte die Pfaͤndung oder den perſoͤnlichen Verhaft ſeines Schuldners verlangen will. In lezter Abſicht nimmt er einen Freizettel auf ihn, der ihn aber nur berech- tigt, ihn von der Gaſſe, nicht aus ſeinem Hauſe, wegnehmen zu laſſen. Ein Mittel, das alsdann wirkſamer als die Pfaͤndung iſt, wenn der Schuld- ner noch nicht zur Inſolvenz-Erklaͤrung reif oder ent- ſchloſſen iſt, nur durch Ausfluͤchte dieſer oder jener Art ſich hinzuhalten ſucht, oder aus Eigenſinn Ein- wendunge macht. In den Herzogtuͤhmern Sles- wig und Holſtein iſt das ſogenannte Einlager- Recht (Jus Obſtagii) von Alters her uͤblich, jedoch in Folge einer dem Schuldſchein angefuͤgten Verbind- lichkeit, ohne welche jedoch nicht leicht eine Standes- Perſon, am wenigſten ein Guͤterbeſizer ein Darlehn erlangt. Doch iſt ſie in manchen Teilen dieſer Her- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0163" n="155"/><fw place="top" type="header">Cap. 7. Von den Bankerotten.</fw><lb/> cher Deutſchen und Nordiſchen Staaten uͤbrig, das<lb/> auch ſelbſt in dem Verfahren gegen verungluͤkte oder<lb/> in der Zahlung ihrer Wechſel ſaͤumige Kaufleute gilt.<lb/> In den Daͤniſchen Staaten gilt noch keine ordentliche<lb/> Verfuͤgung uͤber die Erklaͤrung der Inſolvenz eines<lb/> Kaufmanns, ſondern der Glaͤubiger laͤßt ſeinen<lb/> Schuldner in Verhaft nehmen, wo er ihn findet,<lb/> der daher die Flucht uͤber die Grenze nimmt, und<lb/> dann auf ſicheres Geleite wieder zuruͤkkoͤmmt. Auch<lb/> in Hamburg hat vor erklaͤrter Inſolvenz der Wech-<lb/> ſelglaͤubiger die Wahl, ob er bei dem Gerichte die<lb/> Pfaͤndung oder den perſoͤnlichen Verhaft ſeines<lb/> Schuldners verlangen will. In lezter Abſicht nimmt<lb/> er einen Freizettel auf ihn, der ihn aber nur berech-<lb/> tigt, ihn von der Gaſſe, nicht aus ſeinem Hauſe,<lb/> wegnehmen zu laſſen. Ein Mittel, das alsdann<lb/> wirkſamer als die Pfaͤndung iſt, wenn der Schuld-<lb/> ner noch nicht zur Inſolvenz-Erklaͤrung reif oder ent-<lb/> ſchloſſen iſt, nur durch Ausfluͤchte dieſer oder jener<lb/> Art ſich hinzuhalten ſucht, oder aus Eigenſinn Ein-<lb/> wendunge macht. In den Herzogtuͤhmern Sles-<lb/> wig und Holſtein iſt das ſogenannte <hi rendition="#g">Einlager-<lb/> Recht</hi> (<hi rendition="#aq">Jus Obſtagii</hi>) von Alters her uͤblich, jedoch<lb/> in Folge einer dem Schuldſchein angefuͤgten Verbind-<lb/> lichkeit, ohne welche jedoch nicht leicht eine Standes-<lb/> Perſon, am wenigſten ein Guͤterbeſizer ein Darlehn<lb/> erlangt. Doch iſt ſie in manchen Teilen dieſer Her-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [155/0163]
Cap. 7. Von den Bankerotten.
cher Deutſchen und Nordiſchen Staaten uͤbrig, das
auch ſelbſt in dem Verfahren gegen verungluͤkte oder
in der Zahlung ihrer Wechſel ſaͤumige Kaufleute gilt.
In den Daͤniſchen Staaten gilt noch keine ordentliche
Verfuͤgung uͤber die Erklaͤrung der Inſolvenz eines
Kaufmanns, ſondern der Glaͤubiger laͤßt ſeinen
Schuldner in Verhaft nehmen, wo er ihn findet,
der daher die Flucht uͤber die Grenze nimmt, und
dann auf ſicheres Geleite wieder zuruͤkkoͤmmt. Auch
in Hamburg hat vor erklaͤrter Inſolvenz der Wech-
ſelglaͤubiger die Wahl, ob er bei dem Gerichte die
Pfaͤndung oder den perſoͤnlichen Verhaft ſeines
Schuldners verlangen will. In lezter Abſicht nimmt
er einen Freizettel auf ihn, der ihn aber nur berech-
tigt, ihn von der Gaſſe, nicht aus ſeinem Hauſe,
wegnehmen zu laſſen. Ein Mittel, das alsdann
wirkſamer als die Pfaͤndung iſt, wenn der Schuld-
ner noch nicht zur Inſolvenz-Erklaͤrung reif oder ent-
ſchloſſen iſt, nur durch Ausfluͤchte dieſer oder jener
Art ſich hinzuhalten ſucht, oder aus Eigenſinn Ein-
wendunge macht. In den Herzogtuͤhmern Sles-
wig und Holſtein iſt das ſogenannte Einlager-
Recht (Jus Obſtagii) von Alters her uͤblich, jedoch
in Folge einer dem Schuldſchein angefuͤgten Verbind-
lichkeit, ohne welche jedoch nicht leicht eine Standes-
Perſon, am wenigſten ein Guͤterbeſizer ein Darlehn
erlangt. Doch iſt ſie in manchen Teilen dieſer Her-
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