Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

Cap. 7. Von den Bankerotten.
cher Deutschen und Nordischen Staaten übrig, das
auch selbst in dem Verfahren gegen verunglükte oder
in der Zahlung ihrer Wechsel säumige Kaufleute gilt.
In den Dänischen Staaten gilt noch keine ordentliche
Verfügung über die Erklärung der Insolvenz eines
Kaufmanns, sondern der Gläubiger läßt seinen
Schuldner in Verhaft nehmen, wo er ihn findet,
der daher die Flucht über die Grenze nimmt, und
dann auf sicheres Geleite wieder zurükkömmt. Auch
in Hamburg hat vor erklärter Insolvenz der Wech-
selgläubiger die Wahl, ob er bei dem Gerichte die
Pfändung oder den persönlichen Verhaft seines
Schuldners verlangen will. In lezter Absicht nimmt
er einen Freizettel auf ihn, der ihn aber nur berech-
tigt, ihn von der Gasse, nicht aus seinem Hause,
wegnehmen zu lassen. Ein Mittel, das alsdann
wirksamer als die Pfändung ist, wenn der Schuld-
ner noch nicht zur Insolvenz-Erklärung reif oder ent-
schlossen ist, nur durch Ausflüchte dieser oder jener
Art sich hinzuhalten sucht, oder aus Eigensinn Ein-
wendunge macht. In den Herzogtühmern Sles-
wig und Holstein ist das sogenannte Einlager-
Recht
(Jus Obstagii) von Alters her üblich, jedoch
in Folge einer dem Schuldschein angefügten Verbind-
lichkeit, ohne welche jedoch nicht leicht eine Standes-
Person, am wenigsten ein Güterbesizer ein Darlehn
erlangt. Doch ist sie in manchen Teilen dieser Her-

Cap. 7. Von den Bankerotten.
cher Deutſchen und Nordiſchen Staaten uͤbrig, das
auch ſelbſt in dem Verfahren gegen verungluͤkte oder
in der Zahlung ihrer Wechſel ſaͤumige Kaufleute gilt.
In den Daͤniſchen Staaten gilt noch keine ordentliche
Verfuͤgung uͤber die Erklaͤrung der Inſolvenz eines
Kaufmanns, ſondern der Glaͤubiger laͤßt ſeinen
Schuldner in Verhaft nehmen, wo er ihn findet,
der daher die Flucht uͤber die Grenze nimmt, und
dann auf ſicheres Geleite wieder zuruͤkkoͤmmt. Auch
in Hamburg hat vor erklaͤrter Inſolvenz der Wech-
ſelglaͤubiger die Wahl, ob er bei dem Gerichte die
Pfaͤndung oder den perſoͤnlichen Verhaft ſeines
Schuldners verlangen will. In lezter Abſicht nimmt
er einen Freizettel auf ihn, der ihn aber nur berech-
tigt, ihn von der Gaſſe, nicht aus ſeinem Hauſe,
wegnehmen zu laſſen. Ein Mittel, das alsdann
wirkſamer als die Pfaͤndung iſt, wenn der Schuld-
ner noch nicht zur Inſolvenz-Erklaͤrung reif oder ent-
ſchloſſen iſt, nur durch Ausfluͤchte dieſer oder jener
Art ſich hinzuhalten ſucht, oder aus Eigenſinn Ein-
wendunge macht. In den Herzogtuͤhmern Sles-
wig und Holſtein iſt das ſogenannte Einlager-
Recht
(Jus Obſtagii) von Alters her uͤblich, jedoch
in Folge einer dem Schuldſchein angefuͤgten Verbind-
lichkeit, ohne welche jedoch nicht leicht eine Standes-
Perſon, am wenigſten ein Guͤterbeſizer ein Darlehn
erlangt. Doch iſt ſie in manchen Teilen dieſer Her-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0163" n="155"/><fw place="top" type="header">Cap. 7. Von den Bankerotten.</fw><lb/>
cher Deut&#x017F;chen und Nordi&#x017F;chen Staaten u&#x0364;brig, das<lb/>
auch &#x017F;elb&#x017F;t in dem Verfahren gegen verunglu&#x0364;kte oder<lb/>
in der Zahlung ihrer Wech&#x017F;el &#x017F;a&#x0364;umige Kaufleute gilt.<lb/>
In den Da&#x0364;ni&#x017F;chen Staaten gilt noch keine ordentliche<lb/>
Verfu&#x0364;gung u&#x0364;ber die Erkla&#x0364;rung der In&#x017F;olvenz eines<lb/>
Kaufmanns, &#x017F;ondern der Gla&#x0364;ubiger la&#x0364;ßt &#x017F;einen<lb/>
Schuldner in Verhaft nehmen, wo er ihn findet,<lb/>
der daher die Flucht u&#x0364;ber die Grenze nimmt, und<lb/>
dann auf &#x017F;icheres Geleite wieder zuru&#x0364;kko&#x0364;mmt. Auch<lb/>
in Hamburg hat vor erkla&#x0364;rter In&#x017F;olvenz der Wech-<lb/>
&#x017F;elgla&#x0364;ubiger die Wahl, ob er bei dem Gerichte die<lb/>
Pfa&#x0364;ndung oder den per&#x017F;o&#x0364;nlichen Verhaft &#x017F;eines<lb/>
Schuldners verlangen will. In lezter Ab&#x017F;icht nimmt<lb/>
er einen Freizettel auf ihn, der ihn aber nur berech-<lb/>
tigt, ihn von der Ga&#x017F;&#x017F;e, nicht aus &#x017F;einem Hau&#x017F;e,<lb/>
wegnehmen zu la&#x017F;&#x017F;en. Ein Mittel, das alsdann<lb/>
wirk&#x017F;amer als die Pfa&#x0364;ndung i&#x017F;t, wenn der Schuld-<lb/>
ner noch nicht zur In&#x017F;olvenz-Erkla&#x0364;rung reif oder ent-<lb/>
&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t, nur durch Ausflu&#x0364;chte die&#x017F;er oder jener<lb/>
Art &#x017F;ich hinzuhalten &#x017F;ucht, oder aus Eigen&#x017F;inn Ein-<lb/>
wendunge macht. In den Herzogtu&#x0364;hmern Sles-<lb/>
wig und Hol&#x017F;tein i&#x017F;t das &#x017F;ogenannte <hi rendition="#g">Einlager-<lb/>
Recht</hi> (<hi rendition="#aq">Jus Ob&#x017F;tagii</hi>) von Alters her u&#x0364;blich, jedoch<lb/>
in Folge einer dem Schuld&#x017F;chein angefu&#x0364;gten Verbind-<lb/>
lichkeit, ohne welche jedoch nicht leicht eine Standes-<lb/>
Per&#x017F;on, am wenig&#x017F;ten ein Gu&#x0364;terbe&#x017F;izer ein Darlehn<lb/>
erlangt. Doch i&#x017F;t &#x017F;ie in manchen Teilen die&#x017F;er Her-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[155/0163] Cap. 7. Von den Bankerotten. cher Deutſchen und Nordiſchen Staaten uͤbrig, das auch ſelbſt in dem Verfahren gegen verungluͤkte oder in der Zahlung ihrer Wechſel ſaͤumige Kaufleute gilt. In den Daͤniſchen Staaten gilt noch keine ordentliche Verfuͤgung uͤber die Erklaͤrung der Inſolvenz eines Kaufmanns, ſondern der Glaͤubiger laͤßt ſeinen Schuldner in Verhaft nehmen, wo er ihn findet, der daher die Flucht uͤber die Grenze nimmt, und dann auf ſicheres Geleite wieder zuruͤkkoͤmmt. Auch in Hamburg hat vor erklaͤrter Inſolvenz der Wech- ſelglaͤubiger die Wahl, ob er bei dem Gerichte die Pfaͤndung oder den perſoͤnlichen Verhaft ſeines Schuldners verlangen will. In lezter Abſicht nimmt er einen Freizettel auf ihn, der ihn aber nur berech- tigt, ihn von der Gaſſe, nicht aus ſeinem Hauſe, wegnehmen zu laſſen. Ein Mittel, das alsdann wirkſamer als die Pfaͤndung iſt, wenn der Schuld- ner noch nicht zur Inſolvenz-Erklaͤrung reif oder ent- ſchloſſen iſt, nur durch Ausfluͤchte dieſer oder jener Art ſich hinzuhalten ſucht, oder aus Eigenſinn Ein- wendunge macht. In den Herzogtuͤhmern Sles- wig und Holſtein iſt das ſogenannte Einlager- Recht (Jus Obſtagii) von Alters her uͤblich, jedoch in Folge einer dem Schuldſchein angefuͤgten Verbind- lichkeit, ohne welche jedoch nicht leicht eine Standes- Perſon, am wenigſten ein Guͤterbeſizer ein Darlehn erlangt. Doch iſt ſie in manchen Teilen dieſer Her-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/163
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/163>, abgerufen am 21.11.2024.