Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäften der Handl. hinaus, daß sein Verdienst ihn bald in Stand sezenwerde, die gemachte Lükke wieder zu füllen. Nun sind der Geschäfte dieser Art so viele, welche doch dem, der sie gut treibt, Wolstand geben. Es ist jener Unglük so sehr, als derjenigen, in deren Geld sie ein- greifen, wenn sie unordentlich wirtschaften. Wenn nun zu milde Fallitenordnungen ihnen die Aussicht geben, sich durch eine Insolvenzerklärung den sonst rechtmässigen Verfolgungen ihrer Gläubiger zu ent- ziehen, so entsteht dadurch eine Veranlassung mehr zum Leichtsinn. In keinem Staat wird diese Nachsicht und die Woltahten der Insolvenzerklärung auf solche Leute ausgedehnt, welche das Geld desselben angrei- fen. Aber man sollte nicht minder Strenge gegen diejenigen üben, durch deren Wirtschaft Privatper- sonen, insonderheit Unmündige, oder unter Cura- tel stehende Wittwen, in den Verlust ihres Vermö- gens gesezt werden. Auch der Kaufmann sollte nicht durch Bankerotte seiner Makler so oft leiden, als dies wirklich vorfällt. Denn seine Gefahr ist groß genug in dem übrigen Credit, den er mit Hofnung ei- nes Vorteils geben muß, der ihm aber nicht entsteht, wenn er sein Geld so lange in den Händen eines Maklers lassen muß, von welchem er nie Geld- Gewinn erwartet, sondern der eigentlich aus seiner Hand lebt. 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl. hinaus, daß ſein Verdienſt ihn bald in Stand ſezenwerde, die gemachte Luͤkke wieder zu fuͤllen. Nun ſind der Geſchaͤfte dieſer Art ſo viele, welche doch dem, der ſie gut treibt, Wolſtand geben. Es iſt jener Ungluͤk ſo ſehr, als derjenigen, in deren Geld ſie ein- greifen, wenn ſie unordentlich wirtſchaften. Wenn nun zu milde Fallitenordnungen ihnen die Ausſicht geben, ſich durch eine Inſolvenzerklaͤrung den ſonſt rechtmaͤſſigen Verfolgungen ihrer Glaͤubiger zu ent- ziehen, ſo entſteht dadurch eine Veranlaſſung mehr zum Leichtſinn. In keinem Staat wird dieſe Nachſicht und die Woltahten der Inſolvenzerklaͤrung auf ſolche Leute ausgedehnt, welche das Geld deſſelben angrei- fen. Aber man ſollte nicht minder Strenge gegen diejenigen uͤben, durch deren Wirtſchaft Privatper- ſonen, inſonderheit Unmuͤndige, oder unter Cura- tel ſtehende Wittwen, in den Verluſt ihres Vermoͤ- gens geſezt werden. Auch der Kaufmann ſollte nicht durch Bankerotte ſeiner Makler ſo oft leiden, als dies wirklich vorfaͤllt. Denn ſeine Gefahr iſt groß genug in dem uͤbrigen Credit, den er mit Hofnung ei- nes Vorteils geben muß, der ihm aber nicht entſteht, wenn er ſein Geld ſo lange in den Haͤnden eines Maklers laſſen muß, von welchem er nie Geld- Gewinn erwartet, ſondern der eigentlich aus ſeiner Hand lebt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0174" n="166"/><fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.</fw><lb/> hinaus, daß ſein Verdienſt ihn bald in Stand ſezen<lb/> werde, die gemachte Luͤkke wieder zu fuͤllen. Nun<lb/> ſind der Geſchaͤfte dieſer Art ſo viele, welche doch<lb/> dem, der ſie gut treibt, Wolſtand geben. Es iſt jener<lb/> Ungluͤk ſo ſehr, als derjenigen, in deren Geld ſie ein-<lb/> greifen, wenn ſie unordentlich wirtſchaften. Wenn<lb/> nun zu milde Fallitenordnungen ihnen die Ausſicht<lb/> geben, ſich durch eine Inſolvenzerklaͤrung den ſonſt<lb/> rechtmaͤſſigen Verfolgungen ihrer Glaͤubiger zu ent-<lb/> ziehen, ſo entſteht dadurch eine Veranlaſſung mehr<lb/> zum Leichtſinn. In keinem Staat wird dieſe Nachſicht<lb/> und die Woltahten der Inſolvenzerklaͤrung auf ſolche<lb/> Leute ausgedehnt, welche das Geld deſſelben angrei-<lb/> fen. Aber man ſollte nicht minder Strenge gegen<lb/> diejenigen uͤben, durch deren Wirtſchaft Privatper-<lb/> ſonen, inſonderheit Unmuͤndige, oder unter Cura-<lb/> tel ſtehende Wittwen, in den Verluſt ihres Vermoͤ-<lb/> gens geſezt werden. Auch der Kaufmann ſollte nicht<lb/> durch Bankerotte ſeiner Makler ſo oft leiden, als<lb/> dies wirklich vorfaͤllt. Denn ſeine Gefahr iſt groß<lb/> genug in dem uͤbrigen Credit, den er mit Hofnung ei-<lb/> nes Vorteils geben muß, der ihm aber nicht entſteht,<lb/> wenn er ſein Geld ſo lange in den Haͤnden eines<lb/> Maklers laſſen muß, von welchem er nie Geld-<lb/> Gewinn erwartet, ſondern der eigentlich aus ſeiner<lb/> Hand lebt.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [166/0174]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤften der Handl.
hinaus, daß ſein Verdienſt ihn bald in Stand ſezen
werde, die gemachte Luͤkke wieder zu fuͤllen. Nun
ſind der Geſchaͤfte dieſer Art ſo viele, welche doch
dem, der ſie gut treibt, Wolſtand geben. Es iſt jener
Ungluͤk ſo ſehr, als derjenigen, in deren Geld ſie ein-
greifen, wenn ſie unordentlich wirtſchaften. Wenn
nun zu milde Fallitenordnungen ihnen die Ausſicht
geben, ſich durch eine Inſolvenzerklaͤrung den ſonſt
rechtmaͤſſigen Verfolgungen ihrer Glaͤubiger zu ent-
ziehen, ſo entſteht dadurch eine Veranlaſſung mehr
zum Leichtſinn. In keinem Staat wird dieſe Nachſicht
und die Woltahten der Inſolvenzerklaͤrung auf ſolche
Leute ausgedehnt, welche das Geld deſſelben angrei-
fen. Aber man ſollte nicht minder Strenge gegen
diejenigen uͤben, durch deren Wirtſchaft Privatper-
ſonen, inſonderheit Unmuͤndige, oder unter Cura-
tel ſtehende Wittwen, in den Verluſt ihres Vermoͤ-
gens geſezt werden. Auch der Kaufmann ſollte nicht
durch Bankerotte ſeiner Makler ſo oft leiden, als
dies wirklich vorfaͤllt. Denn ſeine Gefahr iſt groß
genug in dem uͤbrigen Credit, den er mit Hofnung ei-
nes Vorteils geben muß, der ihm aber nicht entſteht,
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