Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.5. Buch. Von der Handlungs-Politik. der Schiffahrt und Seehandlung für ein Volk, dasim Besiz von beiden ist, und von Zeit zu Zeit in Kriege verwickelt zu werden fürchten muß. Wir sehen seit zehn Jahren an Venedig, welches von der klei- nen Republik Tunis seine Seefahrt gestört sieht, was für Schaden ein solcher Staat davon habe, der seine Handlung durch seine Seemacht lange Zeit geschüzt hat, wenn es von ihm kund wird, daß er dieselbe habe verfallen lassen. Freilich ist so mancher kleine handelnde Staat, welcher diesen Gedanken nicht fassen kann. Von diesen kann hier nicht die Rede sein, und sie müssen dann freilich in Kriegszeiten sich von ein- zelnen gewalttähtigen Seemächten vieles gefallen lassen, das dem Völkerrechte ganz entgegen ist. M. s. §. 13. ff. §. 17. Insonderheit beruhet die Sicherheit des Colonie- 5. Buch. Von der Handlungs-Politik. der Schiffahrt und Seehandlung fuͤr ein Volk, dasim Beſiz von beiden iſt, und von Zeit zu Zeit in Kriege verwickelt zu werden fuͤrchten muß. Wir ſehen ſeit zehn Jahren an Venedig, welches von der klei- nen Republik Tunis ſeine Seefahrt geſtoͤrt ſieht, was fuͤr Schaden ein ſolcher Staat davon habe, der ſeine Handlung durch ſeine Seemacht lange Zeit geſchuͤzt hat, wenn es von ihm kund wird, daß er dieſelbe habe verfallen laſſen. Freilich iſt ſo mancher kleine handelnde Staat, welcher dieſen Gedanken nicht faſſen kann. Von dieſen kann hier nicht die Rede ſein, und ſie muͤſſen dann freilich in Kriegszeiten ſich von ein- zelnen gewalttaͤhtigen Seemaͤchten vieles gefallen laſſen, das dem Voͤlkerrechte ganz entgegen iſt. M. ſ. §. 13. ff. §. 17. Inſonderheit beruhet die Sicherheit des Colonie- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0316" n="308"/><fw place="top" type="header">5. Buch. Von der Handlungs-Politik.</fw><lb/> der Schiffahrt und Seehandlung fuͤr ein Volk, das<lb/> im Beſiz von beiden iſt, und von Zeit zu Zeit in<lb/> Kriege verwickelt zu werden fuͤrchten muß. Wir ſehen<lb/> ſeit zehn Jahren an Venedig, welches von der klei-<lb/> nen Republik Tunis ſeine Seefahrt geſtoͤrt ſieht, was<lb/> fuͤr Schaden ein ſolcher Staat davon habe, der ſeine<lb/> Handlung durch ſeine Seemacht lange Zeit geſchuͤzt<lb/> hat, wenn es von ihm kund wird, daß er dieſelbe<lb/> habe verfallen laſſen. Freilich iſt ſo mancher kleine<lb/> handelnde Staat, welcher dieſen Gedanken nicht faſſen<lb/> kann. Von dieſen kann hier nicht die Rede ſein, und<lb/> ſie muͤſſen dann freilich in Kriegszeiten ſich von ein-<lb/> zelnen gewalttaͤhtigen Seemaͤchten vieles gefallen<lb/> laſſen, das dem Voͤlkerrechte ganz entgegen iſt. M.<lb/> ſ. §. 13. ff.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 17.</head><lb/> <p>Inſonderheit beruhet die Sicherheit des Colonie-<lb/> Handels und die Erhaltung des Beſizes entfernter<lb/> Colonien auf der Seemacht, die ein Staat zu un-<lb/> terhalten im Stande iſt; und dies um ſo viel mehr,<lb/> da es mit den Kriegen der Europaͤiſchen Staaten ſeit<lb/> einem Jahrhundert eine ſolche Wendung genommen<lb/> hat, daß ſie faſt alle Handlungs-Kriege und die Co-<lb/> lonien der Preis des Kampfs geweſen ſind. Holland<lb/> hat in dem lezten Seekriege erfahren, wie wenig es<lb/> bei ſeiner verfallenen Seemacht ſeine Colonien zu er-<lb/> halten im Stande war.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [308/0316]
5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
der Schiffahrt und Seehandlung fuͤr ein Volk, das
im Beſiz von beiden iſt, und von Zeit zu Zeit in
Kriege verwickelt zu werden fuͤrchten muß. Wir ſehen
ſeit zehn Jahren an Venedig, welches von der klei-
nen Republik Tunis ſeine Seefahrt geſtoͤrt ſieht, was
fuͤr Schaden ein ſolcher Staat davon habe, der ſeine
Handlung durch ſeine Seemacht lange Zeit geſchuͤzt
hat, wenn es von ihm kund wird, daß er dieſelbe
habe verfallen laſſen. Freilich iſt ſo mancher kleine
handelnde Staat, welcher dieſen Gedanken nicht faſſen
kann. Von dieſen kann hier nicht die Rede ſein, und
ſie muͤſſen dann freilich in Kriegszeiten ſich von ein-
zelnen gewalttaͤhtigen Seemaͤchten vieles gefallen
laſſen, das dem Voͤlkerrechte ganz entgegen iſt. M.
ſ. §. 13. ff.
§. 17.
Inſonderheit beruhet die Sicherheit des Colonie-
Handels und die Erhaltung des Beſizes entfernter
Colonien auf der Seemacht, die ein Staat zu un-
terhalten im Stande iſt; und dies um ſo viel mehr,
da es mit den Kriegen der Europaͤiſchen Staaten ſeit
einem Jahrhundert eine ſolche Wendung genommen
hat, daß ſie faſt alle Handlungs-Kriege und die Co-
lonien der Preis des Kampfs geweſen ſind. Holland
hat in dem lezten Seekriege erfahren, wie wenig es
bei ſeiner verfallenen Seemacht ſeine Colonien zu er-
halten im Stande war.
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