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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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Cap. 1. Von der Schiffahrt.
Masse klein genug ist, um sie auf der Achse verfüh-
ren zu können. Das ist nun freilich ein Uebel,
dessen Deutschland schwerlich jemals los werden
wird. Für die Seefahrt giebt die Concurrenz den
Regenten oft Gründe an, die Zölle in ihren Häfen
zu vermindern, oder aufzuheben, um dieselbe ihnen zu
erhalten oder sie hinzuziehen. Allein die Flußfahrt
giebt keine dergleichen Bewegungsgründe an. Kein
Fürst, wenn er einmal in dem Besiz eines Zollrechts
an einem deutschen Fluß ist, kann erwarten, den
Ort, wo dieser Zoll gehoben wird, durch Aufhebung
oder Verminderung derselben ins Aufnehmen zu
bringen, und ihn zu einem Handelsplaze zu machen,
wenn er es sonst nicht war. Dagegen bringen diese
Zölle denen Orten, wo sie gehoben werden, nichts
mehr ein, als was die Zollbediente dort verzehren.
Ich kenne einen Ort, wo der Regent 100000 Rthlr.
von seinem Zoll hebt, dem es aber zu nichts hilft,
die Grenzstadt eines grossen Staats und an einem
grossen schiffbaren Fluß belegen zu sein, der immer
armselig bleibt, und dessen Einwohner blos Akkers-
Leute in bürgerlicher Tracht sind. Wo einige Con-
currenz zu fürchten ist, da entstehen andere Gründe.
So hat z. B. Hamburg alle Zölle auf durchgehende
Waaren aufgehoben. Denn da es seine ihm so bün-
dig erteilte Stapelgerechtigkeit nicht behaupten mag,
so mögte es durch diese, wenn gleich kleine Zölle den

Cap. 1. Von der Schiffahrt.
Maſſe klein genug iſt, um ſie auf der Achſe verfuͤh-
ren zu koͤnnen. Das iſt nun freilich ein Uebel,
deſſen Deutſchland ſchwerlich jemals los werden
wird. Fuͤr die Seefahrt giebt die Concurrenz den
Regenten oft Gruͤnde an, die Zoͤlle in ihren Haͤfen
zu vermindern, oder aufzuheben, um dieſelbe ihnen zu
erhalten oder ſie hinzuziehen. Allein die Flußfahrt
giebt keine dergleichen Bewegungsgruͤnde an. Kein
Fuͤrſt, wenn er einmal in dem Beſiz eines Zollrechts
an einem deutſchen Fluß iſt, kann erwarten, den
Ort, wo dieſer Zoll gehoben wird, durch Aufhebung
oder Verminderung derſelben ins Aufnehmen zu
bringen, und ihn zu einem Handelsplaze zu machen,
wenn er es ſonſt nicht war. Dagegen bringen dieſe
Zoͤlle denen Orten, wo ſie gehoben werden, nichts
mehr ein, als was die Zollbediente dort verzehren.
Ich kenne einen Ort, wo der Regent 100000 Rthlr.
von ſeinem Zoll hebt, dem es aber zu nichts hilft,
die Grenzſtadt eines groſſen Staats und an einem
groſſen ſchiffbaren Fluß belegen zu ſein, der immer
armſelig bleibt, und deſſen Einwohner blos Akkers-
Leute in buͤrgerlicher Tracht ſind. Wo einige Con-
currenz zu fuͤrchten iſt, da entſtehen andere Gruͤnde.
So hat z. B. Hamburg alle Zoͤlle auf durchgehende
Waaren aufgehoben. Denn da es ſeine ihm ſo buͤn-
dig erteilte Stapelgerechtigkeit nicht behaupten mag,
ſo moͤgte es durch dieſe, wenn gleich kleine Zoͤlle den

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[25/0033] Cap. 1. Von der Schiffahrt. Maſſe klein genug iſt, um ſie auf der Achſe verfuͤh- ren zu koͤnnen. Das iſt nun freilich ein Uebel, deſſen Deutſchland ſchwerlich jemals los werden wird. Fuͤr die Seefahrt giebt die Concurrenz den Regenten oft Gruͤnde an, die Zoͤlle in ihren Haͤfen zu vermindern, oder aufzuheben, um dieſelbe ihnen zu erhalten oder ſie hinzuziehen. Allein die Flußfahrt giebt keine dergleichen Bewegungsgruͤnde an. Kein Fuͤrſt, wenn er einmal in dem Beſiz eines Zollrechts an einem deutſchen Fluß iſt, kann erwarten, den Ort, wo dieſer Zoll gehoben wird, durch Aufhebung oder Verminderung derſelben ins Aufnehmen zu bringen, und ihn zu einem Handelsplaze zu machen, wenn er es ſonſt nicht war. Dagegen bringen dieſe Zoͤlle denen Orten, wo ſie gehoben werden, nichts mehr ein, als was die Zollbediente dort verzehren. Ich kenne einen Ort, wo der Regent 100000 Rthlr. von ſeinem Zoll hebt, dem es aber zu nichts hilft, die Grenzſtadt eines groſſen Staats und an einem groſſen ſchiffbaren Fluß belegen zu ſein, der immer armſelig bleibt, und deſſen Einwohner blos Akkers- Leute in buͤrgerlicher Tracht ſind. Wo einige Con- currenz zu fuͤrchten iſt, da entſtehen andere Gruͤnde. So hat z. B. Hamburg alle Zoͤlle auf durchgehende Waaren aufgehoben. Denn da es ſeine ihm ſo buͤn- dig erteilte Stapelgerechtigkeit nicht behaupten mag, ſo moͤgte es durch dieſe, wenn gleich kleine Zoͤlle den

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/33>, abgerufen am 28.04.2024.