Umständlichkeiten, welche bei minder wichtigen Ver- gleichen im bürgerlichen Leben nie versaümt werden dürfen.
§. 8.
Eben diefer Eilfertigkeit wegen kann der Kauf- mann nicht so sorgfältig in Abfassung und Aufbehal- tung solcher Beweisthümer sein, welche bei entstehen- den Streitigkeiten über sein Recht oder Unrecht ent- scheiden können. In mündlichen Beredungen bleibt der Makler gewöhnlich sein einziger Zeuge: in schrift- lichen Unterhandlungen hat er oft kein anderes Docu- ment, als seine Handlungsbücher. Diese sind zwar ein- seitig, aber sie haben doch bei allen Gerichten ein grosses Gewicht, das in keinen andern Rechtsfällen einseitige Beweise erwarten dürfen.
§. 9.
Die in der Handlung neuerer Zeiten zu deren Er- leichterung entstandenen mannigfaltigen Erfindungen [u]nd Hülfsgeschäfte, welche das Altertuhm gar nicht kann- te, waren bei ihrem ersten Entstehen einfach, sind aber in der Anwendung, zumal da die Handlung überhaupt so sehr zunahm, immer verwickelter geworden. Die ge- sezgebende Macht hat bei deren erstem Entstehen kei- nen Teil daran gehabt. Der Kaufmann richtete sich in seiner ersten Verfahrungs-Art blos nach dem, was
C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte.
Umſtaͤndlichkeiten, welche bei minder wichtigen Ver- gleichen im buͤrgerlichen Leben nie verſauͤmt werden duͤrfen.
§. 8.
Eben diefer Eilfertigkeit wegen kann der Kauf- mann nicht ſo ſorgfaͤltig in Abfaſſung und Aufbehal- tung ſolcher Beweisthuͤmer ſein, welche bei entſtehen- den Streitigkeiten uͤber ſein Recht oder Unrecht ent- ſcheiden koͤnnen. In muͤndlichen Beredungen bleibt der Makler gewoͤhnlich ſein einziger Zeuge: in ſchrift- lichen Unterhandlungen hat er oft kein anderes Docu- ment, als ſeine Handlungsbuͤcher. Dieſe ſind zwar ein- ſeitig, aber ſie haben doch bei allen Gerichten ein groſſes Gewicht, das in keinen andern Rechtsfaͤllen einſeitige Beweiſe erwarten duͤrfen.
§. 9.
Die in der Handlung neuerer Zeiten zu deren Er- leichterung entſtandenen mannigfaltigen Erfindungen [u]nd Huͤlfsgeſchaͤfte, welche das Altertuhm gar nicht kann- te, waren bei ihrem erſten Entſtehen einfach, ſind aber in der Anwendung, zumal da die Handlung uͤberhaupt ſo ſehr zunahm, immer verwickelter geworden. Die ge- ſezgebende Macht hat bei deren erſtem Entſtehen kei- nen Teil daran gehabt. Der Kaufmann richtete ſich in ſeiner erſten Verfahrungs-Art blos nach dem, was
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C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte.
Umſtaͤndlichkeiten, welche bei minder wichtigen Ver-
gleichen im buͤrgerlichen Leben nie verſauͤmt werden
duͤrfen.
§. 8.
Eben diefer Eilfertigkeit wegen kann der Kauf-
mann nicht ſo ſorgfaͤltig in Abfaſſung und Aufbehal-
tung ſolcher Beweisthuͤmer ſein, welche bei entſtehen-
den Streitigkeiten uͤber ſein Recht oder Unrecht ent-
ſcheiden koͤnnen. In muͤndlichen Beredungen bleibt
der Makler gewoͤhnlich ſein einziger Zeuge: in ſchrift-
lichen Unterhandlungen hat er oft kein anderes Docu-
ment, als ſeine Handlungsbuͤcher. Dieſe ſind zwar ein-
ſeitig, aber ſie haben doch bei allen Gerichten ein groſſes
Gewicht, das in keinen andern Rechtsfaͤllen einſeitige
Beweiſe erwarten duͤrfen.
§. 9.
Die in der Handlung neuerer Zeiten zu deren Er-
leichterung entſtandenen mannigfaltigen Erfindungen
und Huͤlfsgeſchaͤfte, welche das Altertuhm gar nicht kann-
te, waren bei ihrem erſten Entſtehen einfach, ſind aber in
der Anwendung, zumal da die Handlung uͤberhaupt ſo
ſehr zunahm, immer verwickelter geworden. Die ge-
ſezgebende Macht hat bei deren erſtem Entſtehen kei-
nen Teil daran gehabt. Der Kaufmann richtete ſich
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/367>, abgerufen am 24.11.2024.
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