Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.C. 9. Anmerk. über Handlungsrechte. des guten Glaubens erfodert, haben ihn darin gelei-tet und eine solche Uebereinstimmung zu wege gebracht, wie man sie sonst in menschlichen Handlungen nicht leicht findet. In demjenigen, was man sonst Gewohn- heitsrechte nennt, findet sich von einem Lande zum andern solch ein Unterschied, daß der Rechtsgelehrte grosse Bibliotheken von den Gewohnheits-Rechten sammeln kann. Aber das, was in der Handlung zur Gewohnheit oder Usanz geworden ist, gilt, in den ein- fachen Fällen wenigstens, in der ganzen handelnden Welt auf einerlei Art, und würde ein nicht starkes Buch ausmachen, wenn es mit gehöriger Auswahl gesammelt würde. Es ist z. B. kein Land, wo der Kaufmann, wenn er einen wichtigen Waarenhandel schließt, Notarien oder Zeugen herbei riefe, und es ihm bei entstehendem Streit-Falle zum Nachteile ge- reichte, dies nicht getahn zu haben. Ist ein Unter- schied in dergleichen Dingen, so bestehet er allenfalls darin, daß in einzelnen Landen der gute Glaube noch wirksamer ist und ihm mehr eingeräumt wird, als in andern. Man wird z. B. hier, wenn man einen Contract über Lieferungen von Waaren schließt, doch wenigstens etwas schriftlich darüber verfassen, zumal wenn man Geldvorschüsse darauf tuht. Mir aber hat ein glaubwürdiger Mann, der in Canton lange als Ober-Kaufmann für die Holländische Companie gestanden, versichert, daß er mit seinen Chinesischen C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte. des guten Glaubens erfodert, haben ihn darin gelei-tet und eine ſolche Uebereinſtimmung zu wege gebracht, wie man ſie ſonſt in menſchlichen Handlungen nicht leicht findet. In demjenigen, was man ſonſt Gewohn- heitsrechte nennt, findet ſich von einem Lande zum andern ſolch ein Unterſchied, daß der Rechtsgelehrte groſſe Bibliotheken von den Gewohnheits-Rechten ſammeln kann. Aber das, was in der Handlung zur Gewohnheit oder Uſanz geworden iſt, gilt, in den ein- fachen Faͤllen wenigſtens, in der ganzen handelnden Welt auf einerlei Art, und wuͤrde ein nicht ſtarkes Buch ausmachen, wenn es mit gehoͤriger Auswahl geſammelt wuͤrde. Es iſt z. B. kein Land, wo der Kaufmann, wenn er einen wichtigen Waarenhandel ſchließt, Notarien oder Zeugen herbei riefe, und es ihm bei entſtehendem Streit-Falle zum Nachteile ge- reichte, dies nicht getahn zu haben. Iſt ein Unter- ſchied in dergleichen Dingen, ſo beſtehet er allenfalls darin, daß in einzelnen Landen der gute Glaube noch wirkſamer iſt und ihm mehr eingeraͤumt wird, als in andern. Man wird z. B. hier, wenn man einen Contract uͤber Lieferungen von Waaren ſchließt, doch wenigſtens etwas ſchriftlich daruͤber verfaſſen, zumal wenn man Geldvorſchuͤſſe darauf tuht. Mir aber hat ein glaubwuͤrdiger Mann, der in Canton lange als Ober-Kaufmann fuͤr die Hollaͤndiſche Companie geſtanden, verſichert, daß er mit ſeinen Chineſiſchen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0369" n="361"/><fw place="top" type="header">C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte.</fw><lb/> des guten Glaubens erfodert, haben ihn darin gelei-<lb/> tet und eine ſolche Uebereinſtimmung zu wege gebracht,<lb/> wie man ſie ſonſt in menſchlichen Handlungen nicht<lb/> leicht findet. In demjenigen, was man ſonſt Gewohn-<lb/> heitsrechte nennt, findet ſich von einem Lande zum<lb/> andern ſolch ein Unterſchied, daß der Rechtsgelehrte<lb/> groſſe Bibliotheken von den Gewohnheits-Rechten<lb/> ſammeln kann. Aber das, was in der Handlung zur<lb/> Gewohnheit oder Uſanz geworden iſt, gilt, in den ein-<lb/> fachen Faͤllen wenigſtens, in der ganzen handelnden<lb/> Welt auf einerlei Art, und wuͤrde ein nicht ſtarkes<lb/> Buch ausmachen, wenn es mit gehoͤriger Auswahl<lb/> geſammelt wuͤrde. Es iſt z. B. kein Land, wo der<lb/> Kaufmann, wenn er einen wichtigen Waarenhandel<lb/> ſchließt, Notarien oder Zeugen herbei riefe, und es<lb/> ihm bei entſtehendem Streit-Falle zum Nachteile ge-<lb/> reichte, dies nicht getahn zu haben. Iſt ein Unter-<lb/> ſchied in dergleichen Dingen, ſo beſtehet er allenfalls<lb/> darin, daß in einzelnen Landen der gute Glaube noch<lb/> wirkſamer iſt und ihm mehr eingeraͤumt wird, als in<lb/> andern. Man wird z. B. hier, wenn man einen<lb/> Contract uͤber Lieferungen von Waaren ſchließt, doch<lb/> wenigſtens etwas ſchriftlich daruͤber verfaſſen, zumal<lb/> wenn man Geldvorſchuͤſſe darauf tuht. Mir aber<lb/> hat ein glaubwuͤrdiger Mann, der in Canton lange<lb/> als Ober-Kaufmann fuͤr die Hollaͤndiſche Companie<lb/> geſtanden, verſichert, daß er mit ſeinen Chineſiſchen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [361/0369]
C. 9. Anmerk. uͤber Handlungsrechte.
des guten Glaubens erfodert, haben ihn darin gelei-
tet und eine ſolche Uebereinſtimmung zu wege gebracht,
wie man ſie ſonſt in menſchlichen Handlungen nicht
leicht findet. In demjenigen, was man ſonſt Gewohn-
heitsrechte nennt, findet ſich von einem Lande zum
andern ſolch ein Unterſchied, daß der Rechtsgelehrte
groſſe Bibliotheken von den Gewohnheits-Rechten
ſammeln kann. Aber das, was in der Handlung zur
Gewohnheit oder Uſanz geworden iſt, gilt, in den ein-
fachen Faͤllen wenigſtens, in der ganzen handelnden
Welt auf einerlei Art, und wuͤrde ein nicht ſtarkes
Buch ausmachen, wenn es mit gehoͤriger Auswahl
geſammelt wuͤrde. Es iſt z. B. kein Land, wo der
Kaufmann, wenn er einen wichtigen Waarenhandel
ſchließt, Notarien oder Zeugen herbei riefe, und es
ihm bei entſtehendem Streit-Falle zum Nachteile ge-
reichte, dies nicht getahn zu haben. Iſt ein Unter-
ſchied in dergleichen Dingen, ſo beſtehet er allenfalls
darin, daß in einzelnen Landen der gute Glaube noch
wirkſamer iſt und ihm mehr eingeraͤumt wird, als in
andern. Man wird z. B. hier, wenn man einen
Contract uͤber Lieferungen von Waaren ſchließt, doch
wenigſtens etwas ſchriftlich daruͤber verfaſſen, zumal
wenn man Geldvorſchuͤſſe darauf tuht. Mir aber
hat ein glaubwuͤrdiger Mann, der in Canton lange
als Ober-Kaufmann fuͤr die Hollaͤndiſche Companie
geſtanden, verſichert, daß er mit ſeinen Chineſiſchen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |