den, wenn entweder sie beide für ein gemeines Gut- achten sich vereint haben, oder ein dritter, der soge- nannte Obmann, zwischen ihnen entschieden hat.
3) Die Obrigkeitliche Bestättigung fehlt diesen Handlungs-Usanzen noch zu sehr. Die Obrigkeit hat sich bisher hauptsächlich nur der Handlung in fünf Stücken angenommen, und was sie in diesen als Ge- wohnheit geltend fand, zum Gesez gemacht, nemlich in den Wechseln, den Assecuranzen, der Makelei, den Bankerotten und den Seegesezen. Aber im übri- gen ist noch wenig an ein allgemeines Gesezbuch für die Handlung gedacht. Kein Buch enthält dasselbe, auch nur für einen einzelnen Staat, wenn gleich dessen Titel es zu versprechen scheint, z. B. Beawe's lex mercatoria rediviva für Grosbritanien. Von denen Folgen, die dies für den Kaufmann in seinen Rechtshändeln hat, siehe meine Abhandlung von den Handlungs-Usanzen im 2ten Stück des 1sten Bandes der Handlungsbibliothek.
§. 12.
Von den Handlungs-Gerichten brauche ich hier nicht weitläuftig zu reden. Ein jeder Staat, in dem die Handlung lebhaft ist, kann sie nicht entbehren, und hat sie unter allerlei Benennungen. Doch giebt es noch wenig Gerichte, die für alle Vorfälle der Hand- lung bestellt wären. Hier in Hamburg ist das einzige
5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
den, wenn entweder ſie beide fuͤr ein gemeines Gut- achten ſich vereint haben, oder ein dritter, der ſoge- nannte Obmann, zwiſchen ihnen entſchieden hat.
3) Die Obrigkeitliche Beſtaͤttigung fehlt dieſen Handlungs-Uſanzen noch zu ſehr. Die Obrigkeit hat ſich bisher hauptſaͤchlich nur der Handlung in fuͤnf Stuͤcken angenommen, und was ſie in dieſen als Ge- wohnheit geltend fand, zum Geſez gemacht, nemlich in den Wechſeln, den Aſſecuranzen, der Makelei, den Bankerotten und den Seegeſezen. Aber im uͤbri- gen iſt noch wenig an ein allgemeines Geſezbuch fuͤr die Handlung gedacht. Kein Buch enthaͤlt daſſelbe, auch nur fuͤr einen einzelnen Staat, wenn gleich deſſen Titel es zu verſprechen ſcheint, z. B. Beawe’s lex mercatoria rediviva fuͤr Grosbritanien. Von denen Folgen, die dies fuͤr den Kaufmann in ſeinen Rechtshaͤndeln hat, ſiehe meine Abhandlung von den Handlungs-Uſanzen im 2ten Stuͤck des 1ſten Bandes der Handlungsbibliothek.
§. 12.
Von den Handlungs-Gerichten brauche ich hier nicht weitlaͤuftig zu reden. Ein jeder Staat, in dem die Handlung lebhaft iſt, kann ſie nicht entbehren, und hat ſie unter allerlei Benennungen. Doch giebt es noch wenig Gerichte, die fuͤr alle Vorfaͤlle der Hand- lung beſtellt waͤren. Hier in Hamburg iſt das einzige
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5. Buch. Von der Handlungs-Politik.
den, wenn entweder ſie beide fuͤr ein gemeines Gut-
achten ſich vereint haben, oder ein dritter, der ſoge-
nannte Obmann, zwiſchen ihnen entſchieden hat.
3) Die Obrigkeitliche Beſtaͤttigung fehlt dieſen
Handlungs-Uſanzen noch zu ſehr. Die Obrigkeit hat
ſich bisher hauptſaͤchlich nur der Handlung in fuͤnf
Stuͤcken angenommen, und was ſie in dieſen als Ge-
wohnheit geltend fand, zum Geſez gemacht, nemlich
in den Wechſeln, den Aſſecuranzen, der Makelei,
den Bankerotten und den Seegeſezen. Aber im uͤbri-
gen iſt noch wenig an ein allgemeines Geſezbuch fuͤr
die Handlung gedacht. Kein Buch enthaͤlt daſſelbe,
auch nur fuͤr einen einzelnen Staat, wenn gleich
deſſen Titel es zu verſprechen ſcheint, z. B. Beawe’s
lex mercatoria rediviva fuͤr Grosbritanien. Von
denen Folgen, die dies fuͤr den Kaufmann in ſeinen
Rechtshaͤndeln hat, ſiehe meine Abhandlung von den
Handlungs-Uſanzen im 2ten Stuͤck des 1ſten Bandes
der Handlungsbibliothek.
§. 12.
Von den Handlungs-Gerichten brauche ich hier
nicht weitlaͤuftig zu reden. Ein jeder Staat, in dem
die Handlung lebhaft iſt, kann ſie nicht entbehren,
und hat ſie unter allerlei Benennungen. Doch giebt es
noch wenig Gerichte, die fuͤr alle Vorfaͤlle der Hand-
lung beſtellt waͤren. Hier in Hamburg iſt das einzige
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/372>, abgerufen am 24.11.2024.
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