Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.Inhalt. Fünftes Capitel.Von der Makelei. §. 1. Nohtwendigkeit des Maklers. Aus- ländische und alte Benennungen desselben. S. 114. -- 2. Der Makler dient dem Kaufmann: 1) als Unterhändler. 116. -- 3. 2) als Zeuge. 118. -- 4. 3) Durch seine Waarenkenntnis. 120. -- 5. 4) auch wol in Besorgung kleiner Ge- schäfte und Zahlungen. 122. -- 6. Dem jungen Kaufmann dient er, indem er ihm Credit verschaft. 123. -- 7. Der Makler soll nicht selbst handeln; wie aber mancher es dennoch tuhe -- -- 8. Von dem Lohn des Maklers oder der Courtage. Wie der Kaufmann ver- fahre, wenn er ohne Makler handelt. 125. -- 9. Geschäfte der Makler bey öffentlichen Waarenverkäufen. 127. -- 10. Der Kaufmann muß nicht zu viel durch den Makler tuhn. Von an- dern Unterhändlern. 129. Sechstes Capitel. Vom Buchhalten. §. 1. Nothwendigkeit richtiger Rechnung in Handelsgeschäften. 130. Inhalt. Fuͤnftes Capitel.Von der Makelei. §. 1. Nohtwendigkeit des Maklers. Aus- laͤndiſche und alte Benennungen deſſelben. S. 114. — 2. Der Makler dient dem Kaufmann: 1) als Unterhaͤndler. 116. — 3. 2) als Zeuge. 118. — 4. 3) Durch ſeine Waarenkenntnis. 120. — 5. 4) auch wol in Beſorgung kleiner Ge- ſchaͤfte und Zahlungen. 122. — 6. Dem jungen Kaufmann dient er, indem er ihm Credit verſchaft. 123. — 7. Der Makler ſoll nicht ſelbſt handeln; wie aber mancher es dennoch tuhe — — 8. Von dem Lohn des Maklers oder der Courtage. Wie der Kaufmann ver- fahre, wenn er ohne Makler handelt. 125. — 9. Geſchaͤfte der Makler bey oͤffentlichen Waarenverkaͤufen. 127. — 10. Der Kaufmann muß nicht zu viel durch den Makler tuhn. Von an- dern Unterhaͤndlern. 129. Sechſtes Capitel. Vom Buchhalten. §. 1. Nothwendigkeit richtiger Rechnung in Handelsgeſchaͤften. 130. <TEI> <text> <back> <div type="contents"> <list> <item><pb facs="#f0387" n="379"/><fw place="top" type="header">Inhalt.</fw><lb/><hi rendition="#c">Fuͤnftes Capitel.<lb/> Von der Makelei.</hi><lb/> §. 1. Nohtwendigkeit des Maklers. Aus-<lb/> laͤndiſche und alte Benennungen<lb/> deſſelben. <space dim="horizontal"/> S. 114.</item><lb/> <item>— 2. Der Makler dient dem Kaufmann:<lb/> 1) als Unterhaͤndler. <space dim="horizontal"/> 116.</item><lb/> <item>— 3. 2) als Zeuge. <space dim="horizontal"/> 118.</item><lb/> <item>— 4. 3) Durch ſeine Waarenkenntnis. <space dim="horizontal"/> 120.</item><lb/> <item>— 5. 4) auch wol in Beſorgung kleiner Ge-<lb/> ſchaͤfte und Zahlungen. <space dim="horizontal"/> 122.</item><lb/> <item>— 6. Dem jungen Kaufmann dient er, indem<lb/> er ihm Credit verſchaft. <space dim="horizontal"/> 123.</item><lb/> <item>— 7. Der Makler ſoll nicht ſelbſt handeln;<lb/> wie aber mancher es dennoch tuhe <space dim="horizontal"/> —</item><lb/> <item>— 8. Von dem Lohn des Maklers oder der<lb/> Courtage. Wie der Kaufmann ver-<lb/> fahre, wenn er ohne Makler handelt. <space dim="horizontal"/> 125.</item><lb/> <item>— 9. Geſchaͤfte der Makler bey oͤffentlichen<lb/> Waarenverkaͤufen. <space dim="horizontal"/> 127.</item><lb/> <item>— 10. Der Kaufmann muß nicht zu viel<lb/> durch den Makler tuhn. Von an-<lb/> dern Unterhaͤndlern. <space dim="horizontal"/> 129.<lb/><hi rendition="#c">Sechſtes Capitel.<lb/> Vom Buchhalten.</hi><lb/> §. 1. Nothwendigkeit richtiger Rechnung in<lb/> Handelsgeſchaͤften. <space dim="horizontal"/> 130.<lb/></item> </list> </div> </back> </text> </TEI> [379/0387]
Inhalt.
Fuͤnftes Capitel.
Von der Makelei.
§. 1. Nohtwendigkeit des Maklers. Aus-
laͤndiſche und alte Benennungen
deſſelben. S. 114.
— 2. Der Makler dient dem Kaufmann:
1) als Unterhaͤndler. 116.
— 3. 2) als Zeuge. 118.
— 4. 3) Durch ſeine Waarenkenntnis. 120.
— 5. 4) auch wol in Beſorgung kleiner Ge-
ſchaͤfte und Zahlungen. 122.
— 6. Dem jungen Kaufmann dient er, indem
er ihm Credit verſchaft. 123.
— 7. Der Makler ſoll nicht ſelbſt handeln;
wie aber mancher es dennoch tuhe —
— 8. Von dem Lohn des Maklers oder der
Courtage. Wie der Kaufmann ver-
fahre, wenn er ohne Makler handelt. 125.
— 9. Geſchaͤfte der Makler bey oͤffentlichen
Waarenverkaͤufen. 127.
— 10. Der Kaufmann muß nicht zu viel
durch den Makler tuhn. Von an-
dern Unterhaͤndlern. 129.
Sechſtes Capitel.
Vom Buchhalten.
§. 1. Nothwendigkeit richtiger Rechnung in
Handelsgeſchaͤften. 130.
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