Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.4. Buch. Von Hülfsgeschäft. der Handl. Zweites Capitel. Von dem Verlust bei der Seefahrt und dessen Berechnung, oder der sogenannten Averei. §. 1. Die Verführung der Waaren so wol zu Lande als 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl. Zweites Capitel. Von dem Verluſt bei der Seefahrt und deſſen Berechnung, oder der ſogenannten Averei. §. 1. Die Verfuͤhrung der Waaren ſo wol zu Lande als <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0040" n="32"/> <fw place="top" type="header">4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.</fw><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#g">Zweites Capitel</hi>.<lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/><hi rendition="#g">Von dem Verluſt bei der Seefahrt und<lb/> deſſen Berechnung, oder der<lb/> ſogenannten Averei</hi>.</head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head>§. 1.</head><lb/> <p><hi rendition="#in">D</hi>ie Verfuͤhrung der Waaren ſo wol zu Lande als<lb/> zu Waſſer iſt mit groſſen Koſten verbunden. Ge-<lb/> wiſſe Koſten ſind der Lohn der Verfuͤhrung oder die<lb/> Fracht, welcher zwar den Umſtaͤnden nach ſehr ſchwan-<lb/> ket, aber doch bei jedem Stuͤck Gut gewoͤhnlich durch<lb/> einen Verding beſtimmt wird, welchem zufolge die<lb/> Zahlung bei der Ablieferung der Waare erfolgt.<lb/> In die Land- und Flußfracht werden gewoͤhnlich die<lb/> Zoͤlle und andere unterwegs zu zahlende Ungelder<lb/> mit eingeſchloſſen, deren Belauf der mit ſeinem<lb/> Wege bekannte Fuhrmann und Schiffer genau genug<lb/> wiſſen kann, um bei deren Uebernehmung in ſeiner<lb/> Fracht keinen Verluſt zu leiden. Die am Orte der<lb/> Ablieferung entſtehenden Unkoſten traͤgt der Eigner,<lb/> und, wo er ſelbſt nicht zur Stelle iſt, deſſen Spedi-<lb/> toͤr oder Commiſſionaͤr fuͤr jenes Rechnung. Von<lb/> dem allen iſt hier nichts weiter zu ſagen noͤtig.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [32/0040]
4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
Zweites Capitel.
Von dem Verluſt bei der Seefahrt und
deſſen Berechnung, oder der
ſogenannten Averei.
§. 1.
Die Verfuͤhrung der Waaren ſo wol zu Lande als
zu Waſſer iſt mit groſſen Koſten verbunden. Ge-
wiſſe Koſten ſind der Lohn der Verfuͤhrung oder die
Fracht, welcher zwar den Umſtaͤnden nach ſehr ſchwan-
ket, aber doch bei jedem Stuͤck Gut gewoͤhnlich durch
einen Verding beſtimmt wird, welchem zufolge die
Zahlung bei der Ablieferung der Waare erfolgt.
In die Land- und Flußfracht werden gewoͤhnlich die
Zoͤlle und andere unterwegs zu zahlende Ungelder
mit eingeſchloſſen, deren Belauf der mit ſeinem
Wege bekannte Fuhrmann und Schiffer genau genug
wiſſen kann, um bei deren Uebernehmung in ſeiner
Fracht keinen Verluſt zu leiden. Die am Orte der
Ablieferung entſtehenden Unkoſten traͤgt der Eigner,
und, wo er ſelbſt nicht zur Stelle iſt, deſſen Spedi-
toͤr oder Commiſſionaͤr fuͤr jenes Rechnung. Von
dem allen iſt hier nichts weiter zu ſagen noͤtig.
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