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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

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4. Buch. Von Hülfsgeschäft. der Handl.
dem Orte der Abladung mit den Unkosten bis am
Bord des Schiffs hatten, wiewol ohne die Assecu-
ranz-Prämie. Doch nimmt man an andern Orten,
insonderheit in Amsterdam, den Wehrt an, den sie
an dem Bestimmungs-Ort gehabt haben würden,
falls der Unfall auf der zweiten Hälfte der Reise sich
zuträgt. Das neue Preussische Gesezbuch nimmt
den Wehrt am Bestimmungs- oder Losungsplaze
auch ohne diese Bedingung an. Doch bestimmt dieser
Wehrt sich von selbst, wenn die Unfälle, aus wel-
chen die Grosse Averei entsteht, sie nicht beschädigt
haben. Dem Schiffe selbst und dessen Zubehör kann
nicht der volle Wehrt beigelegt werden, welchen es
beim Absegeln hatte. Denn eine jede Reise verrin-
gert auch ohne Unglücksfälle deren Wehrt durch die
Abnuzung. Für dieses wird also der Wehrt gerech-
net, den es hat, wenn es aus der See kömmt, mit
Einrechnung desjenigen, was die Grosse Averei dem
Schiffe vergütet. Denn die Grosse Averei-Berech-
nung geht auch auf das Schiff und die Güter zurück,
für deren Beschädigung oder Verlust der Ersaz durch
eben dieselbe ausgemacht wird. Es sein z. B. für
2000 Thaler Güter im Sturm über Bord geworfen,
oder das Schiff habe, in Folge dieses oder jenes durch die
Umstände notwendig gewordenen Entschlusses, einen
Schaden von gleichem Belauf erlitten. Dann wird
freilich der Ersaz dieser 2000 Thaler der Gegenstand

4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl.
dem Orte der Abladung mit den Unkoſten bis am
Bord des Schiffs hatten, wiewol ohne die Aſſecu-
ranz-Praͤmie. Doch nimmt man an andern Orten,
inſonderheit in Amſterdam, den Wehrt an, den ſie
an dem Beſtimmungs-Ort gehabt haben wuͤrden,
falls der Unfall auf der zweiten Haͤlfte der Reiſe ſich
zutraͤgt. Das neue Preuſſiſche Geſezbuch nimmt
den Wehrt am Beſtimmungs- oder Loſungsplaze
auch ohne dieſe Bedingung an. Doch beſtimmt dieſer
Wehrt ſich von ſelbſt, wenn die Unfaͤlle, aus wel-
chen die Groſſe Averei entſteht, ſie nicht beſchaͤdigt
haben. Dem Schiffe ſelbſt und deſſen Zubehoͤr kann
nicht der volle Wehrt beigelegt werden, welchen es
beim Abſegeln hatte. Denn eine jede Reiſe verrin-
gert auch ohne Ungluͤcksfaͤlle deren Wehrt durch die
Abnuzung. Fuͤr dieſes wird alſo der Wehrt gerech-
net, den es hat, wenn es aus der See koͤmmt, mit
Einrechnung desjenigen, was die Groſſe Averei dem
Schiffe verguͤtet. Denn die Groſſe Averei-Berech-
nung geht auch auf das Schiff und die Guͤter zuruͤck,
fuͤr deren Beſchaͤdigung oder Verluſt der Erſaz durch
eben dieſelbe ausgemacht wird. Es ſein z. B. fuͤr
2000 Thaler Guͤter im Sturm uͤber Bord geworfen,
oder das Schiff habe, in Folge dieſes oder jenes durch die
Umſtaͤnde notwendig gewordenen Entſchluſſes, einen
Schaden von gleichem Belauf erlitten. Dann wird
freilich der Erſaz dieſer 2000 Thaler der Gegenſtand

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[42/0050] 4. Buch. Von Huͤlfsgeſchaͤft. der Handl. dem Orte der Abladung mit den Unkoſten bis am Bord des Schiffs hatten, wiewol ohne die Aſſecu- ranz-Praͤmie. Doch nimmt man an andern Orten, inſonderheit in Amſterdam, den Wehrt an, den ſie an dem Beſtimmungs-Ort gehabt haben wuͤrden, falls der Unfall auf der zweiten Haͤlfte der Reiſe ſich zutraͤgt. Das neue Preuſſiſche Geſezbuch nimmt den Wehrt am Beſtimmungs- oder Loſungsplaze auch ohne dieſe Bedingung an. Doch beſtimmt dieſer Wehrt ſich von ſelbſt, wenn die Unfaͤlle, aus wel- chen die Groſſe Averei entſteht, ſie nicht beſchaͤdigt haben. Dem Schiffe ſelbſt und deſſen Zubehoͤr kann nicht der volle Wehrt beigelegt werden, welchen es beim Abſegeln hatte. Denn eine jede Reiſe verrin- gert auch ohne Ungluͤcksfaͤlle deren Wehrt durch die Abnuzung. Fuͤr dieſes wird alſo der Wehrt gerech- net, den es hat, wenn es aus der See koͤmmt, mit Einrechnung desjenigen, was die Groſſe Averei dem Schiffe verguͤtet. Denn die Groſſe Averei-Berech- nung geht auch auf das Schiff und die Guͤter zuruͤck, fuͤr deren Beſchaͤdigung oder Verluſt der Erſaz durch eben dieſelbe ausgemacht wird. Es ſein z. B. fuͤr 2000 Thaler Guͤter im Sturm uͤber Bord geworfen, oder das Schiff habe, in Folge dieſes oder jenes durch die Umſtaͤnde notwendig gewordenen Entſchluſſes, einen Schaden von gleichem Belauf erlitten. Dann wird freilich der Erſaz dieſer 2000 Thaler der Gegenſtand

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Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/50>, abgerufen am 28.04.2024.