Zwar wird in der Grossen Averei dem Schiffe die Beschädigung vergütet, welche erweislich aus dem sogenannten Prangen desselben entsteht, das ist, wenn ein Schiff, um von dem Ufer, Sand und Klippen abzuhalten, hart an den stürmischen Wind legen und so eine Weile fortsegeln muß. Wer nur eine kurze Seereise bei nicht günstigem Winde gemacht hat, weiß, welche Gewalt die dem Schiff entgegen schlagenden Wellen auf dessen Körper ausüben, und wie viel mehr Masten, Segel und Tauwerk auszu- halten haben, wenn der Lauf des Schiffes in einer dem Winde zum Teil entgegengesezten Richtung er- zwungen werden muß. Kein Schiffer sezt ohne Noht sein Schiff in diese nachteilige Lage, sondern läßt, wenn er freie See hat, sein Schiff vor dem Sturm treiben. Aber wenn er jenes im Fall der Noht tuht, so ist es die Folge einer überlegten Ent- schliessung. Indessen mögten gerne viele Rheder eine jede starke Abnuzung des Schiffes, die aus hohler See bei ungünstigem Wetter entsteht, den Versicherern als particuläre Averei zur Last bringen. Wenn ihnen ein Schiff nach einer etwas schweren Seereise nach Hause kömmt, und kostbare Reparatu- ren erfodert, aber kein solcher Unfall entstanden ist, der eine Verklarung erfodert hätte, wodurch ein Prangen des Schiffs dargetahn wird, so mögten sie die Reparatur gern zur partikulären Averei
Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
Zwar wird in der Groſſen Averei dem Schiffe die Beſchaͤdigung verguͤtet, welche erweislich aus dem ſogenannten Prangen deſſelben entſteht, das iſt, wenn ein Schiff, um von dem Ufer, Sand und Klippen abzuhalten, hart an den ſtuͤrmiſchen Wind legen und ſo eine Weile fortſegeln muß. Wer nur eine kurze Seereiſe bei nicht guͤnſtigem Winde gemacht hat, weiß, welche Gewalt die dem Schiff entgegen ſchlagenden Wellen auf deſſen Koͤrper ausuͤben, und wie viel mehr Maſten, Segel und Tauwerk auszu- halten haben, wenn der Lauf des Schiffes in einer dem Winde zum Teil entgegengeſezten Richtung er- zwungen werden muß. Kein Schiffer ſezt ohne Noht ſein Schiff in dieſe nachteilige Lage, ſondern laͤßt, wenn er freie See hat, ſein Schiff vor dem Sturm treiben. Aber wenn er jenes im Fall der Noht tuht, ſo iſt es die Folge einer uͤberlegten Ent- ſchlieſſung. Indeſſen moͤgten gerne viele Rheder eine jede ſtarke Abnuzung des Schiffes, die aus hohler See bei unguͤnſtigem Wetter entſteht, den Verſicherern als particulaͤre Averei zur Laſt bringen. Wenn ihnen ein Schiff nach einer etwas ſchweren Seereiſe nach Hauſe koͤmmt, und koſtbare Reparatu- ren erfodert, aber kein ſolcher Unfall entſtanden iſt, der eine Verklarung erfodert haͤtte, wodurch ein Prangen des Schiffs dargetahn wird, ſo moͤgten ſie die Reparatur gern zur partikulaͤren Averei
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Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
Zwar wird in der Groſſen Averei dem Schiffe die
Beſchaͤdigung verguͤtet, welche erweislich aus dem
ſogenannten Prangen deſſelben entſteht, das iſt,
wenn ein Schiff, um von dem Ufer, Sand und
Klippen abzuhalten, hart an den ſtuͤrmiſchen Wind
legen und ſo eine Weile fortſegeln muß. Wer nur
eine kurze Seereiſe bei nicht guͤnſtigem Winde gemacht
hat, weiß, welche Gewalt die dem Schiff entgegen
ſchlagenden Wellen auf deſſen Koͤrper ausuͤben, und
wie viel mehr Maſten, Segel und Tauwerk auszu-
halten haben, wenn der Lauf des Schiffes in einer
dem Winde zum Teil entgegengeſezten Richtung er-
zwungen werden muß. Kein Schiffer ſezt ohne
Noht ſein Schiff in dieſe nachteilige Lage, ſondern
laͤßt, wenn er freie See hat, ſein Schiff vor dem
Sturm treiben. Aber wenn er jenes im Fall der
Noht tuht, ſo iſt es die Folge einer uͤberlegten Ent-
ſchlieſſung. Indeſſen moͤgten gerne viele Rheder
eine jede ſtarke Abnuzung des Schiffes, die aus
hohler See bei unguͤnſtigem Wetter entſteht, den
Verſicherern als particulaͤre Averei zur Laſt bringen.
Wenn ihnen ein Schiff nach einer etwas ſchweren
Seereiſe nach Hauſe koͤmmt, und koſtbare Reparatu-
ren erfodert, aber kein ſolcher Unfall entſtanden iſt,
der eine Verklarung erfodert haͤtte, wodurch ein
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ſie die Reparatur gern zur partikulaͤren Averei
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Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/87>, abgerufen am 24.11.2024.
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