Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

Cap. 3. Von den Assecuranzen.
sonderbare Vorfälle und Streitigkeiten, die aus der
Unkunde inländischer Kaufleute mit den Assecuranz-
Geschäften entstehen. Aber auch für diejenigen
glaube ich viel nüzliches geschrieben zu haben, welche
bekannter mit der Sache sind, aber nicht den Grund
aller derer Verfügungen einsehen, welche in Anse-
hung der Avereien und Assecuranzen in ältern und
neuern Seerechten in einer gewissen Einstimmigkeit
festgesezt sind. Zwar gibt es noch viele andere Ge-
genstände der Versicherungen als Seegefahr, und be-
sondere Bestimmungen, unter welchen Assecuranzen
genommen werden: Z. B. auf die Lebensdauer, auf
Ranzionsgelder, wenn ein Seemann von den Türken
genommen wird, auf Feuersgefahr von Gütern, wie
auch Versicherungen von Schiffen und Gütern auf ge-
wisse Zeit oder für einen bestimmten Teil ihres Weges.
Ich will aber nur von zweien etwas beifügen, nem-
lich von Assecuranzen auf Interesse und Non-Inte-
resse, und auf imaginären Gewinn.

§. 21.

Müssige Leute, oder, die einen ernsthaften Zwek
in den Gegenstand eines Glüksspiels verwandeln, so
wie dies in dem B. 3. C. 6. §. 17 beschriebenen fal-
schen Stokshandel geschieht, haben auch eine Ver-
sicherung erfunden, welche keinen andern Zwek hat,
als sich die Hofnung des Gewinns aus einem Verlu-

2ter Teil. F

Cap. 3. Von den Aſſecuranzen.
ſonderbare Vorfaͤlle und Streitigkeiten, die aus der
Unkunde inlaͤndiſcher Kaufleute mit den Aſſecuranz-
Geſchaͤften entſtehen. Aber auch fuͤr diejenigen
glaube ich viel nuͤzliches geſchrieben zu haben, welche
bekannter mit der Sache ſind, aber nicht den Grund
aller derer Verfuͤgungen einſehen, welche in Anſe-
hung der Avereien und Aſſecuranzen in aͤltern und
neuern Seerechten in einer gewiſſen Einſtimmigkeit
feſtgeſezt ſind. Zwar gibt es noch viele andere Ge-
genſtaͤnde der Verſicherungen als Seegefahr, und be-
ſondere Beſtimmungen, unter welchen Aſſecuranzen
genommen werden: Z. B. auf die Lebensdauer, auf
Ranzionsgelder, wenn ein Seemann von den Tuͤrken
genommen wird, auf Feuersgefahr von Guͤtern, wie
auch Verſicherungen von Schiffen und Guͤtern auf ge-
wiſſe Zeit oder fuͤr einen beſtimmten Teil ihres Weges.
Ich will aber nur von zweien etwas beifuͤgen, nem-
lich von Aſſecuranzen auf Intereſſe und Non-Inte-
reſſe, und auf imaginaͤren Gewinn.

§. 21.

Muͤſſige Leute, oder, die einen ernſthaften Zwek
in den Gegenſtand eines Gluͤksſpiels verwandeln, ſo
wie dies in dem B. 3. C. 6. §. 17 beſchriebenen fal-
ſchen Stokshandel geſchieht, haben auch eine Ver-
ſicherung erfunden, welche keinen andern Zwek hat,
als ſich die Hofnung des Gewinns aus einem Verlu-

2ter Teil. F
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0089" n="81"/><fw place="top" type="header">Cap. 3. Von den A&#x017F;&#x017F;ecuranzen.</fw><lb/>
&#x017F;onderbare Vorfa&#x0364;lle und Streitigkeiten, die aus der<lb/>
Unkunde inla&#x0364;ndi&#x017F;cher Kaufleute mit den A&#x017F;&#x017F;ecuranz-<lb/>
Ge&#x017F;cha&#x0364;ften ent&#x017F;tehen. Aber auch fu&#x0364;r diejenigen<lb/>
glaube ich viel nu&#x0364;zliches ge&#x017F;chrieben zu haben, welche<lb/>
bekannter mit der Sache &#x017F;ind, aber nicht den Grund<lb/>
aller derer Verfu&#x0364;gungen ein&#x017F;ehen, welche in An&#x017F;e-<lb/>
hung der Avereien und A&#x017F;&#x017F;ecuranzen in a&#x0364;ltern und<lb/>
neuern Seerechten in einer gewi&#x017F;&#x017F;en Ein&#x017F;timmigkeit<lb/>
fe&#x017F;tge&#x017F;ezt &#x017F;ind. Zwar gibt es noch viele andere Ge-<lb/>
gen&#x017F;ta&#x0364;nde der Ver&#x017F;icherungen als Seegefahr, und be-<lb/>
&#x017F;ondere Be&#x017F;timmungen, unter welchen A&#x017F;&#x017F;ecuranzen<lb/>
genommen werden: Z. B. auf die Lebensdauer, auf<lb/>
Ranzionsgelder, wenn ein Seemann von den Tu&#x0364;rken<lb/>
genommen wird, auf Feuersgefahr von Gu&#x0364;tern, wie<lb/>
auch Ver&#x017F;icherungen von Schiffen und Gu&#x0364;tern auf ge-<lb/>
wi&#x017F;&#x017F;e Zeit oder fu&#x0364;r einen be&#x017F;timmten Teil ihres Weges.<lb/>
Ich will aber nur von zweien etwas beifu&#x0364;gen, nem-<lb/>
lich von A&#x017F;&#x017F;ecuranzen auf Intere&#x017F;&#x017F;e und Non-Inte-<lb/>
re&#x017F;&#x017F;e, und auf imagina&#x0364;ren Gewinn.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 21.</head><lb/>
                <p>Mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;ige Leute, oder, die einen ern&#x017F;thaften Zwek<lb/>
in den Gegen&#x017F;tand eines Glu&#x0364;ks&#x017F;piels verwandeln, &#x017F;o<lb/>
wie dies in dem B. 3. C. 6. §. 17 be&#x017F;chriebenen fal-<lb/>
&#x017F;chen Stokshandel ge&#x017F;chieht, haben auch eine Ver-<lb/>
&#x017F;icherung erfunden, welche keinen andern Zwek hat,<lb/>
als &#x017F;ich die Hofnung des Gewinns aus einem Verlu-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#fr">2ter Teil.</hi> F</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[81/0089] Cap. 3. Von den Aſſecuranzen. ſonderbare Vorfaͤlle und Streitigkeiten, die aus der Unkunde inlaͤndiſcher Kaufleute mit den Aſſecuranz- Geſchaͤften entſtehen. Aber auch fuͤr diejenigen glaube ich viel nuͤzliches geſchrieben zu haben, welche bekannter mit der Sache ſind, aber nicht den Grund aller derer Verfuͤgungen einſehen, welche in Anſe- hung der Avereien und Aſſecuranzen in aͤltern und neuern Seerechten in einer gewiſſen Einſtimmigkeit feſtgeſezt ſind. Zwar gibt es noch viele andere Ge- genſtaͤnde der Verſicherungen als Seegefahr, und be- ſondere Beſtimmungen, unter welchen Aſſecuranzen genommen werden: Z. B. auf die Lebensdauer, auf Ranzionsgelder, wenn ein Seemann von den Tuͤrken genommen wird, auf Feuersgefahr von Guͤtern, wie auch Verſicherungen von Schiffen und Guͤtern auf ge- wiſſe Zeit oder fuͤr einen beſtimmten Teil ihres Weges. Ich will aber nur von zweien etwas beifuͤgen, nem- lich von Aſſecuranzen auf Intereſſe und Non-Inte- reſſe, und auf imaginaͤren Gewinn. §. 21. Muͤſſige Leute, oder, die einen ernſthaften Zwek in den Gegenſtand eines Gluͤksſpiels verwandeln, ſo wie dies in dem B. 3. C. 6. §. 17 beſchriebenen fal- ſchen Stokshandel geſchieht, haben auch eine Ver- ſicherung erfunden, welche keinen andern Zwek hat, als ſich die Hofnung des Gewinns aus einem Verlu- 2ter Teil. F

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/89
Zitationshilfe: Büsch, Johann Georg: Theoretisch-Praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaltigen Geschäften. Bd. 2. Hamburg, 1792, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buesch_handlung02_1792/89>, abgerufen am 24.11.2024.