Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

Bild:
<< vorherige Seite
Die Ein vnd zwentzigste
Die Ein vnd zwentzigste Predig.

Von dem vierdten gebott der anderen Tafel / welches in der ordnung der Zehen ge-
botten das achtet ist / namlich / Du solt nit stälen. Bey wölchem geredt wirt von der ey-
genschafft zeitlicher gütteren / vnd wie man die recht vnd mitt Gott überkommen sölle.
Auch von mancherley geschlächten vnd gattungen deß diebstals.

DAmit der mensch sein eigen läben / deßgleich auch sein haußgesind erhalten vnd erneeren möge / so ist jm von nöten / das er jrrdische zeitliche güter vnnd vermögen darzuo habe. Darum wirt geich zenächst auff das gebott / von der erhaltung deß läbens / Jtem auff das / Von der erhaltung der Ee / yetz in disem vierdten gebott befelch geben / zeitlicher hab vnnd güteren halb / wie man die recht überkommen / besitzen / brauchen vnd verwalten sölle. Das wir sie namlich nit mit diebstal / oder anderen bösen sünden vnderstandind zuo erlangen / dz wir sie auch mit keiner vngerechtigkeit besitzind / noch auch vnordenlich vnnd vnrecht brauchind vnd verthügind. Dann die gerechtigkeit erforderet / dz wir alle ding recht bruchind / vnd einem yeden dz sein gäbind. Dieweil nun Gottes satzungen / satzungen der gerächtigkeyt sind / so wirt recht vnd notwendigklich hie gebotten970 / Du solt nit stälen. Jn welchem gebott wir abermals überauß wenig wort habend / deren verstand sich aber gar weyt außstreckt. Dann es wirt in disem gebott verbotten der diebstal / Jtem alle böse künst / fünd vnd list / aller beschissz vnd betrug / deßgleich auch der gyt selbs. Jtem es wirt geweert vnd verbotten der müßiggang / liederliche vnd verthüige / vnnd in summa alle vngerächtigkeit. Dargegen wirt befolhen vnd gebotten gerächtigkeit vnd auffrechte / besonders in kauffen vnd verkauffen / vnd in allem das man mit einanderen zehandlen hat. Dann es entstadt vnder den menschen in der welt vil vnnd mancherley vnruow von wegen deß zeitlichen guots / es seye im überkommen / im besitzen / oder auch im außgeben deß selben. Darumb so hat Gott inn seinem gesatzt (mit welchem er der welt heil vnnd ruow wöllen schaffen) auch ein maß vnd zil wöllen stecken / vnd ein gwüsse rechnung der zeitlichen güteren anzeigen. Welches er in disem gegenwürtigen gebott thon hat. Das wir aber das selbig dester baß verstandind / so wöllend wir auf dißmal mitt der hilff Gottes reden von der Eigenschafft der zeitlichen güteren / auch wie man die selben recht vnd mit Gott überkommen möge. Jn welchem sich dannethin die gantz handlung deß diebstals / mit allen seinen gattungen vnnd anhengen / auffthuon wirt.

971 Dann es wirdt in disem gebott die Eigenschafft vnd besitzung der zeitlichen güteren nitt verbotten / sonder das wirdt verbotten / das wir die selben nit mitt vngerächtigkeit vnd bösen künsten an vns bringind / oder mit vnbill besitzind / vnd vnrecht außgebind oder verthügind. Vnd wirt deßhalb die eigenschafft der güteren in disem gebott vil mer geleert vnd bestätiget. Dann dieweil der Herr den diebstal darinn verbeütet / so gebeütet vnd bestätiget er ye die eigenschafft der güteren. Dann was köndtest du einem stälen / wenn es alles gemeyn wäre? Du nämest doch nur das dein / nicht das frömbd / wenn du einem anderen sein guot stälist. Gott verbeütet aber das stälen / darumb so bestätet er mit gebung dises gesatztes / die eigenschafft der zeitlichen güteren. Dieweil aber vil der vnsinnigen Widertöufferen sind / die sölliche eigenschafft der zeitlichen güteren nit zuolassen wöllend / so wil ich sie mit etlichen mer heiteren zügknussen der h. gschrifft überzeügen. Vom Abraham / der in der gschrifft ein Vatter deß glaubens gnennt wirt / züget sein diener Eliezer vnd spricht972 : Der Herr hat meinen herren reichlich beraten / vnd ist groß / reich vnd gwaltig worden / vnd hat jm schaaff / ochsen / silber

970 Das acht gebott.
971 Von der Eigenschafft zeitlicher güteren.
972 Gen.24.
Die Ein vnd zwentzigste
Die Ein vnd zwentzigste Predig.

Von dem vierdten gebott der anderen Tafel / welches in der ordnung der Zehen ge-
botten das achtet ist / namlich / Du solt nit staͤlen. Bey woͤlchem geredt wirt von der ey-
genschafft zeitlicher guͤtteren / vnd wie man die recht vnd mitt Gott überkommen soͤlle.
Auch von mancherley geschlaͤchten vnd gattungen deß diebstals.

DAmit der mensch sein eigen laͤben / deßgleich auch sein haußgesind erhalten vnd erneeren moͤge / so ist jm von noͤten / das er jrrdische zeitliche guͤter vnnd vermoͤgen darzuͦ habe. Darum wirt geich zenaͤchst auff das gebott / von der erhaltung deß laͤbens / Jtem auff das / Von der erhaltung der Ee / yetz in disem vierdten gebott befelch geben / zeitlicher hab vnnd guͤteren halb / wie man die recht überkommen / besitzen / brauchen vnd verwalten soͤlle. Das wir sie namlich nit mit diebstal / oder anderen boͤsen sünden vnderstandind zuͦ erlangen / dz wir sie auch mit keiner vngerechtigkeit besitzind / noch auch vnordenlich vnnd vnrecht brauchind vnd verthuͤgind. Dann die gerechtigkeit erforderet / dz wir alle ding recht bruchind / vnd einem yeden dz sein gaͤbind. Dieweil nun Gottes satzungen / satzungen der geraͤchtigkeyt sind / so wirt recht vnd notwendigklich hie gebotten970 / Du solt nit staͤlen. Jn welchem gebott wir abermals überauß wenig wort habend / deren verstand sich aber gar weyt außstreckt. Dann es wirt in disem gebott verbotten der diebstal / Jtem alle boͤse künst / fünd vnd list / aller beschissz vnd betrug / deßgleich auch der gyt selbs. Jtem es wirt geweert vnd verbotten der muͤßiggang / liederliche vnd verthuͤige / vnnd in summa alle vngeraͤchtigkeit. Dargegen wirt befolhen vnd gebotten geraͤchtigkeit vnd auffrechte / besonders in kauffen vnd verkauffen / vnd in allem das man mit einanderen zehandlen hat. Dann es entstadt vnder den menschen in der welt vil vnnd mancherley vnruͦw von wegen deß zeitlichen guͦts / es seye im überkommen / im besitzen / oder auch im außgeben deß selben. Darumb so hat Gott inn seinem gesatzt (mit welchem er der welt heil vnnd ruͦw woͤllen schaffen) auch ein maß vnd zil woͤllen stecken / vnd ein gwüsse rechnung der zeitlichen guͤteren anzeigen. Welches er in disem gegenwürtigen gebott thon hat. Das wir aber das selbig dester baß verstandind / so woͤllend wir auf dißmal mitt der hilff Gottes reden von der Eigenschafft der zeitlichen guͤteren / auch wie man die selben recht vnd mit Gott überkommen moͤge. Jn welchem sich dannethin die gantz handlung deß diebstals / mit allen seinen gattungen vnnd anhengen / auffthuͦn wirt.

971 Dann es wirdt in disem gebott die Eigenschafft vnd besitzung der zeitlichen guͤteren nitt verbotten / sonder das wirdt verbotten / das wir die selben nit mitt vngeraͤchtigkeit vnd boͤsen künsten an vns bringind / oder mit vnbill besitzind / vnd vnrecht außgebind oder verthuͤgind. Vnd wirt deßhalb die eigenschafft der guͤteren in disem gebott vil mer geleert vnd bestaͤtiget. Dann dieweil der Herr den diebstal darinn verbeütet / so gebeütet vnd bestaͤtiget er ye die eigenschafft der guͤteren. Dann was koͤndtest du einem staͤlen / wenn es alles gemeyn waͤre? Du naͤmest doch nur das dein / nicht das froͤmbd / wenn du einem anderen sein guͦt staͤlist. Gott verbeütet aber das staͤlen / darumb so bestaͤtet er mit gebung dises gesatztes / die eigenschafft der zeitlichen guͤteren. Dieweil aber vil der vnsinnigen Widertoͤufferen sind / die soͤlliche eigenschafft der zeitlichen guͤteren nit zuͦlassen woͤllend / so wil ich sie mit etlichen mer heiteren zügknussen der h. gschrifft überzeügen. Vom Abraham / der in der gschrifft ein Vatter deß glaubens gnennt wirt / züget sein diener Eliezer vnd spricht972 : Der Herr hat meinen herren reichlich beraten / vnd ist groß / reich vnd gwaltig worden / vnd hat jm schaaff / ochsen / silber

970 Das acht gebott.
971 Von der Eigenschafft zeitlicher guͤteren.
972 Gen.24.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0312" n="[110]"/>
      <fw type="header" place="top"> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#in">D</hi>ie <hi rendition="#in">E</hi>in vnd zwentzigste</hi> </hi><lb/>
      </fw>
      <div n="1">
        <head rendition="#c"> <hi rendition="#g"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#in">D</hi>ie <hi rendition="#in">E</hi>in vnd zwentzigste <hi rendition="#in">P</hi>redig.</hi> </hi> </head><lb/>
        <div n="2">
          <p> <hi rendition="#c">Von dem vierdten gebott der anderen Tafel / welches in der ordnung der Zehen
                      ge-<lb/>
botten das achtet ist / namlich / Du solt nit sta&#x0364;len. Bey wo&#x0364;lchem
                      geredt wirt von der ey-<lb/>
genschafft zeitlicher gu&#x0364;tteren / vnd wie man die
                      recht vnd mitt Gott überkommen so&#x0364;lle.<lb/>
Auch von mancherley geschla&#x0364;chten vnd
                      gattungen deß diebstals.</hi> </p><lb/>
          <p><hi rendition="#in">D</hi>Amit der mensch sein eigen la&#x0364;ben / deßgleich auch sein haußgesind erhalten vnd erneeren mo&#x0364;ge / so ist jm von no&#x0364;ten / das er jrrdische zeitliche gu&#x0364;ter vnnd vermo&#x0364;gen darzu&#x0366; habe. Darum wirt geich zena&#x0364;chst auff das gebott / von der erhaltung deß la&#x0364;bens / Jtem auff das / Von der erhaltung der Ee / yetz in disem vierdten gebott befelch geben / zeitlicher hab vnnd gu&#x0364;teren halb / wie man die recht überkommen / besitzen / brauchen vnd verwalten so&#x0364;lle. Das wir sie namlich nit mit diebstal / oder anderen bo&#x0364;sen sünden vnderstandind zu&#x0366; erlangen / dz wir sie auch mit keiner vngerechtigkeit besitzind / noch auch vnordenlich vnnd vnrecht brauchind vnd verthu&#x0364;gind. Dann die gerechtigkeit erforderet / dz wir alle ding recht bruchind / vnd einem yeden dz sein ga&#x0364;bind. Dieweil nun Gottes satzungen / satzungen der gera&#x0364;chtigkeyt sind / so wirt recht vnd notwendigklich hie gebotten<note place="foot" n="970"> Das acht gebott.</note> / Du solt nit sta&#x0364;len.  Jn welchem gebott wir abermals überauß wenig wort habend / deren verstand sich aber gar weyt außstreckt. Dann es wirt in disem gebott verbotten der diebstal / Jtem alle bo&#x0364;se künst / fünd vnd list / aller beschissz vnd betrug / deßgleich auch der gyt selbs. Jtem es wirt geweert vnd verbotten der mu&#x0364;ßiggang / liederliche vnd verthu&#x0364;ige / vnnd in summa alle vngera&#x0364;chtigkeit. Dargegen wirt befolhen vnd gebotten gera&#x0364;chtigkeit vnd auffrechte / besonders in kauffen vnd verkauffen / vnd in allem das man mit einanderen zehandlen hat. Dann es entstadt vnder den menschen in der welt vil vnnd mancherley vnru&#x0366;w von wegen deß zeitlichen gu&#x0366;ts / es seye im überkommen / im besitzen / oder auch im außgeben deß selben. Darumb so hat Gott inn seinem gesatzt (mit welchem er der welt heil vnnd ru&#x0366;w wo&#x0364;llen schaffen) auch ein maß vnd zil wo&#x0364;llen stecken / vnd ein gwüsse rechnung der zeitlichen gu&#x0364;teren anzeigen. Welches er in disem gegenwürtigen gebott thon hat. Das wir aber das selbig dester baß verstandind / so wo&#x0364;llend wir auf dißmal mitt der hilff Gottes reden von der Eigenschafft der zeitlichen gu&#x0364;teren / auch wie man die selben recht vnd mit Gott überkommen mo&#x0364;ge. Jn welchem sich dannethin die gantz handlung deß diebstals / mit allen seinen gattungen vnnd anhengen / auffthu&#x0366;n wirt.</p><lb/>
          <p><note place="foot" n="971"> Von der Eigenschafft zeitlicher
                      gu&#x0364;teren.</note> Dann es wirdt in disem gebott die Eigenschafft vnd besitzung
                   der zeitlichen gu&#x0364;teren nitt verbotten / sonder das wirdt verbotten / das wir die
                   selben nit mitt vngera&#x0364;chtigkeit vnd bo&#x0364;sen künsten an vns bringind / oder mit
                   vnbill besitzind / vnd vnrecht außgebind oder verthu&#x0364;gind. Vnd wirt deßhalb die
                   eigenschafft der gu&#x0364;teren in disem gebott vil mer geleert vnd besta&#x0364;tiget. Dann
                   dieweil der Herr den diebstal darinn verbeütet / so gebeütet vnd besta&#x0364;tiget er ye
                   die eigenschafft der gu&#x0364;teren. Dann was ko&#x0364;ndtest du einem sta&#x0364;len / wenn es alles
                   gemeyn wa&#x0364;re? Du na&#x0364;mest doch nur das dein / nicht das fro&#x0364;mbd / wenn du einem
                   anderen sein gu&#x0366;t sta&#x0364;list. Gott verbeütet aber das sta&#x0364;len / darumb so besta&#x0364;tet er
                   mit gebung dises gesatztes / die eigenschafft der zeitlichen gu&#x0364;teren. Dieweil
                   aber vil der vnsinnigen Widerto&#x0364;ufferen sind / die so&#x0364;lliche eigenschafft der
                   zeitlichen gu&#x0364;teren nit zu&#x0366;lassen wo&#x0364;llend / so wil ich sie mit etlichen mer
                   heiteren zügknussen der h. gschrifft überzeügen. Vom Abraham / der in der
                   gschrifft ein Vatter deß glaubens gnennt wirt / züget sein diener Eliezer vnd
                      spricht<note place="foot" n="972"> Gen.24.</note> : Der
                   Herr hat meinen herren reichlich beraten / vnd ist groß / reich vnd gwaltig worden
                   / vnd hat jm schaaff / ochsen / silber<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[110]/0312] Die Ein vnd zwentzigste Die Ein vnd zwentzigste Predig. Von dem vierdten gebott der anderen Tafel / welches in der ordnung der Zehen ge- botten das achtet ist / namlich / Du solt nit staͤlen. Bey woͤlchem geredt wirt von der ey- genschafft zeitlicher guͤtteren / vnd wie man die recht vnd mitt Gott überkommen soͤlle. Auch von mancherley geschlaͤchten vnd gattungen deß diebstals. DAmit der mensch sein eigen laͤben / deßgleich auch sein haußgesind erhalten vnd erneeren moͤge / so ist jm von noͤten / das er jrrdische zeitliche guͤter vnnd vermoͤgen darzuͦ habe. Darum wirt geich zenaͤchst auff das gebott / von der erhaltung deß laͤbens / Jtem auff das / Von der erhaltung der Ee / yetz in disem vierdten gebott befelch geben / zeitlicher hab vnnd guͤteren halb / wie man die recht überkommen / besitzen / brauchen vnd verwalten soͤlle. Das wir sie namlich nit mit diebstal / oder anderen boͤsen sünden vnderstandind zuͦ erlangen / dz wir sie auch mit keiner vngerechtigkeit besitzind / noch auch vnordenlich vnnd vnrecht brauchind vnd verthuͤgind. Dann die gerechtigkeit erforderet / dz wir alle ding recht bruchind / vnd einem yeden dz sein gaͤbind. Dieweil nun Gottes satzungen / satzungen der geraͤchtigkeyt sind / so wirt recht vnd notwendigklich hie gebotten 970 / Du solt nit staͤlen. Jn welchem gebott wir abermals überauß wenig wort habend / deren verstand sich aber gar weyt außstreckt. Dann es wirt in disem gebott verbotten der diebstal / Jtem alle boͤse künst / fünd vnd list / aller beschissz vnd betrug / deßgleich auch der gyt selbs. Jtem es wirt geweert vnd verbotten der muͤßiggang / liederliche vnd verthuͤige / vnnd in summa alle vngeraͤchtigkeit. Dargegen wirt befolhen vnd gebotten geraͤchtigkeit vnd auffrechte / besonders in kauffen vnd verkauffen / vnd in allem das man mit einanderen zehandlen hat. Dann es entstadt vnder den menschen in der welt vil vnnd mancherley vnruͦw von wegen deß zeitlichen guͦts / es seye im überkommen / im besitzen / oder auch im außgeben deß selben. Darumb so hat Gott inn seinem gesatzt (mit welchem er der welt heil vnnd ruͦw woͤllen schaffen) auch ein maß vnd zil woͤllen stecken / vnd ein gwüsse rechnung der zeitlichen guͤteren anzeigen. Welches er in disem gegenwürtigen gebott thon hat. Das wir aber das selbig dester baß verstandind / so woͤllend wir auf dißmal mitt der hilff Gottes reden von der Eigenschafft der zeitlichen guͤteren / auch wie man die selben recht vnd mit Gott überkommen moͤge. Jn welchem sich dannethin die gantz handlung deß diebstals / mit allen seinen gattungen vnnd anhengen / auffthuͦn wirt. 971 Dann es wirdt in disem gebott die Eigenschafft vnd besitzung der zeitlichen guͤteren nitt verbotten / sonder das wirdt verbotten / das wir die selben nit mitt vngeraͤchtigkeit vnd boͤsen künsten an vns bringind / oder mit vnbill besitzind / vnd vnrecht außgebind oder verthuͤgind. Vnd wirt deßhalb die eigenschafft der guͤteren in disem gebott vil mer geleert vnd bestaͤtiget. Dann dieweil der Herr den diebstal darinn verbeütet / so gebeütet vnd bestaͤtiget er ye die eigenschafft der guͤteren. Dann was koͤndtest du einem staͤlen / wenn es alles gemeyn waͤre? Du naͤmest doch nur das dein / nicht das froͤmbd / wenn du einem anderen sein guͦt staͤlist. Gott verbeütet aber das staͤlen / darumb so bestaͤtet er mit gebung dises gesatztes / die eigenschafft der zeitlichen guͤteren. Dieweil aber vil der vnsinnigen Widertoͤufferen sind / die soͤlliche eigenschafft der zeitlichen guͤteren nit zuͦlassen woͤllend / so wil ich sie mit etlichen mer heiteren zügknussen der h. gschrifft überzeügen. Vom Abraham / der in der gschrifft ein Vatter deß glaubens gnennt wirt / züget sein diener Eliezer vnd spricht 972 : Der Herr hat meinen herren reichlich beraten / vnd ist groß / reich vnd gwaltig worden / vnd hat jm schaaff / ochsen / silber 970 Das acht gebott. 971 Von der Eigenschafft zeitlicher guͤteren. 972 Gen.24.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Siegfried F. Müller: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-03-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jurgita Baranauskaite, Justus-Liebig-Universität: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-03-16T11:00:00Z)
BSB - Bayerische Staatsbibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (Sign. 2 Hom. 44) (2014-03-12T12:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Teiltranskription des Gesamtwerks: ausschließlich 50 Predigten, ohne Vorrede und Register
  • Marginalien als Fußnoten wiedergegeben
  • Silbentrennung: aufgelöst
  • Bogensignaturen: nicht übernommen
  • Druckfehler sind nicht immer berichtigt
  • fremdsprachliches Material: gekennzeichnet
  • Geminations-/Abkürzungsstriche: nur expandiert
  • Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage
  • Kustoden: nicht übernommen
  • langes s (ſ): als s transkribiert
  • Vollständigkeit: teilweise erfasst
  • Zeilenumbrüche markiert: nein
  • benötigt einen zweiten Korrekturgang
  • đ wurde als der transkribiert
  • Bindestriche werden nicht konsequent gesetzt
  • Antiquaschrift nicht konsequent gesetzt



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/312
Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [110]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/312>, abgerufen am 24.11.2024.