Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.Die Ein vnd zwentzigste Die Ein vnd zwentzigste Predig. Von dem vierdten gebott der anderen Tafel / welches in der ordnung der Zehen
ge- DAmit der mensch sein eigen läben / deßgleich auch sein haußgesind erhalten vnd erneeren möge / so ist jm von nöten / das er jrrdische zeitliche güter vnnd vermögen darzuo habe. Darum wirt geich zenächst auff das gebott / von der erhaltung deß läbens / Jtem auff das / Von der erhaltung der Ee / yetz in disem vierdten gebott befelch geben / zeitlicher hab vnnd güteren halb / wie man die recht überkommen / besitzen / brauchen vnd verwalten sölle. Das wir sie namlich nit mit diebstal / oder anderen bösen sünden vnderstandind zuo erlangen / dz wir sie auch mit keiner vngerechtigkeit besitzind / noch auch vnordenlich vnnd vnrecht brauchind vnd verthügind. Dann die gerechtigkeit erforderet / dz wir alle ding recht bruchind / vnd einem yeden dz sein gäbind. Dieweil nun Gottes satzungen / satzungen der gerächtigkeyt sind / so wirt recht vnd notwendigklich hie gebotten970 / Du solt nit stälen. Jn welchem gebott wir abermals überauß wenig wort habend / deren verstand sich aber gar weyt außstreckt. Dann es wirt in disem gebott verbotten der diebstal / Jtem alle böse künst / fünd vnd list / aller beschissz vnd betrug / deßgleich auch der gyt selbs. Jtem es wirt geweert vnd verbotten der müßiggang / liederliche vnd verthüige / vnnd in summa alle vngerächtigkeit. Dargegen wirt befolhen vnd gebotten gerächtigkeit vnd auffrechte / besonders in kauffen vnd verkauffen / vnd in allem das man mit einanderen zehandlen hat. Dann es entstadt vnder den menschen in der welt vil vnnd mancherley vnruow von wegen deß zeitlichen guots / es seye im überkommen / im besitzen / oder auch im außgeben deß selben. Darumb so hat Gott inn seinem gesatzt (mit welchem er der welt heil vnnd ruow wöllen schaffen) auch ein maß vnd zil wöllen stecken / vnd ein gwüsse rechnung der zeitlichen güteren anzeigen. Welches er in disem gegenwürtigen gebott thon hat. Das wir aber das selbig dester baß verstandind / so wöllend wir auf dißmal mitt der hilff Gottes reden von der Eigenschafft der zeitlichen güteren / auch wie man die selben recht vnd mit Gott überkommen möge. Jn welchem sich dannethin die gantz handlung deß diebstals / mit allen seinen gattungen vnnd anhengen / auffthuon wirt. 971 Dann es wirdt in disem gebott die Eigenschafft vnd besitzung
der zeitlichen güteren nitt verbotten / sonder das wirdt verbotten / das wir die
selben nit mitt vngerächtigkeit vnd bösen künsten an vns bringind / oder mit
vnbill besitzind / vnd vnrecht außgebind oder verthügind. Vnd wirt deßhalb die
eigenschafft der güteren in disem gebott vil mer geleert vnd bestätiget. Dann
dieweil der Herr den diebstal darinn verbeütet / so gebeütet vnd bestätiget er ye
die eigenschafft der güteren. Dann was köndtest du einem stälen / wenn es alles
gemeyn wäre? Du nämest doch nur das dein / nicht das frömbd / wenn du einem
anderen sein guot stälist. Gott verbeütet aber das stälen / darumb so bestätet er
mit gebung dises gesatztes / die eigenschafft der zeitlichen güteren. Dieweil
aber vil der vnsinnigen Widertöufferen sind / die sölliche eigenschafft der
zeitlichen güteren nit zuolassen wöllend / so wil ich sie mit etlichen mer
heiteren zügknussen der h. gschrifft überzeügen. Vom Abraham / der in der
gschrifft ein Vatter deß glaubens gnennt wirt / züget sein diener Eliezer vnd
spricht972 : Der
Herr hat meinen herren reichlich beraten / vnd ist groß / reich vnd gwaltig worden
/ vnd hat jm schaaff / ochsen / silber 970 Das acht gebott. 971 Von der Eigenschafft zeitlicher
güteren. 972 Gen.24.
Die Ein vnd zwentzigste Die Ein vnd zwentzigste Predig. Von dem vierdten gebott der anderen Tafel / welches in der ordnung der Zehen
ge- DAmit der mensch sein eigen laͤben / deßgleich auch sein haußgesind erhalten vnd erneeren moͤge / so ist jm von noͤten / das er jrrdische zeitliche guͤter vnnd vermoͤgen darzuͦ habe. Darum wirt geich zenaͤchst auff das gebott / von der erhaltung deß laͤbens / Jtem auff das / Von der erhaltung der Ee / yetz in disem vierdten gebott befelch geben / zeitlicher hab vnnd guͤteren halb / wie man die recht überkommen / besitzen / brauchen vnd verwalten soͤlle. Das wir sie namlich nit mit diebstal / oder anderen boͤsen sünden vnderstandind zuͦ erlangen / dz wir sie auch mit keiner vngerechtigkeit besitzind / noch auch vnordenlich vnnd vnrecht brauchind vnd verthuͤgind. Dann die gerechtigkeit erforderet / dz wir alle ding recht bruchind / vnd einem yeden dz sein gaͤbind. Dieweil nun Gottes satzungen / satzungen der geraͤchtigkeyt sind / so wirt recht vnd notwendigklich hie gebotten970 / Du solt nit staͤlen. Jn welchem gebott wir abermals überauß wenig wort habend / deren verstand sich aber gar weyt außstreckt. Dann es wirt in disem gebott verbotten der diebstal / Jtem alle boͤse künst / fünd vnd list / aller beschissz vnd betrug / deßgleich auch der gyt selbs. Jtem es wirt geweert vnd verbotten der muͤßiggang / liederliche vnd verthuͤige / vnnd in summa alle vngeraͤchtigkeit. Dargegen wirt befolhen vnd gebotten geraͤchtigkeit vnd auffrechte / besonders in kauffen vnd verkauffen / vnd in allem das man mit einanderen zehandlen hat. Dann es entstadt vnder den menschen in der welt vil vnnd mancherley vnruͦw von wegen deß zeitlichen guͦts / es seye im überkommen / im besitzen / oder auch im außgeben deß selben. Darumb so hat Gott inn seinem gesatzt (mit welchem er der welt heil vnnd ruͦw woͤllen schaffen) auch ein maß vnd zil woͤllen stecken / vnd ein gwüsse rechnung der zeitlichen guͤteren anzeigen. Welches er in disem gegenwürtigen gebott thon hat. Das wir aber das selbig dester baß verstandind / so woͤllend wir auf dißmal mitt der hilff Gottes reden von der Eigenschafft der zeitlichen guͤteren / auch wie man die selben recht vnd mit Gott überkommen moͤge. Jn welchem sich dannethin die gantz handlung deß diebstals / mit allen seinen gattungen vnnd anhengen / auffthuͦn wirt. 971 Dann es wirdt in disem gebott die Eigenschafft vnd besitzung
der zeitlichen guͤteren nitt verbotten / sonder das wirdt verbotten / das wir die
selben nit mitt vngeraͤchtigkeit vnd boͤsen künsten an vns bringind / oder mit
vnbill besitzind / vnd vnrecht außgebind oder verthuͤgind. Vnd wirt deßhalb die
eigenschafft der guͤteren in disem gebott vil mer geleert vnd bestaͤtiget. Dann
dieweil der Herr den diebstal darinn verbeütet / so gebeütet vnd bestaͤtiget er ye
die eigenschafft der guͤteren. Dann was koͤndtest du einem staͤlen / wenn es alles
gemeyn waͤre? Du naͤmest doch nur das dein / nicht das froͤmbd / wenn du einem
anderen sein guͦt staͤlist. Gott verbeütet aber das staͤlen / darumb so bestaͤtet er
mit gebung dises gesatztes / die eigenschafft der zeitlichen guͤteren. Dieweil
aber vil der vnsinnigen Widertoͤufferen sind / die soͤlliche eigenschafft der
zeitlichen guͤteren nit zuͦlassen woͤllend / so wil ich sie mit etlichen mer
heiteren zügknussen der h. gschrifft überzeügen. Vom Abraham / der in der
gschrifft ein Vatter deß glaubens gnennt wirt / züget sein diener Eliezer vnd
spricht972 : Der
Herr hat meinen herren reichlich beraten / vnd ist groß / reich vnd gwaltig worden
/ vnd hat jm schaaff / ochsen / silber 970 Das acht gebott. 971 Von der Eigenschafft zeitlicher
guͤteren. 972 Gen.24.
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Die Ein vnd zwentzigste
Die Ein vnd zwentzigste Predig.
Von dem vierdten gebott der anderen Tafel / welches in der ordnung der Zehen ge-
botten das achtet ist / namlich / Du solt nit staͤlen. Bey woͤlchem geredt wirt von der ey-
genschafft zeitlicher guͤtteren / vnd wie man die recht vnd mitt Gott überkommen soͤlle.
Auch von mancherley geschlaͤchten vnd gattungen deß diebstals.
DAmit der mensch sein eigen laͤben / deßgleich auch sein haußgesind erhalten vnd erneeren moͤge / so ist jm von noͤten / das er jrrdische zeitliche guͤter vnnd vermoͤgen darzuͦ habe. Darum wirt geich zenaͤchst auff das gebott / von der erhaltung deß laͤbens / Jtem auff das / Von der erhaltung der Ee / yetz in disem vierdten gebott befelch geben / zeitlicher hab vnnd guͤteren halb / wie man die recht überkommen / besitzen / brauchen vnd verwalten soͤlle. Das wir sie namlich nit mit diebstal / oder anderen boͤsen sünden vnderstandind zuͦ erlangen / dz wir sie auch mit keiner vngerechtigkeit besitzind / noch auch vnordenlich vnnd vnrecht brauchind vnd verthuͤgind. Dann die gerechtigkeit erforderet / dz wir alle ding recht bruchind / vnd einem yeden dz sein gaͤbind. Dieweil nun Gottes satzungen / satzungen der geraͤchtigkeyt sind / so wirt recht vnd notwendigklich hie gebotten 970 / Du solt nit staͤlen. Jn welchem gebott wir abermals überauß wenig wort habend / deren verstand sich aber gar weyt außstreckt. Dann es wirt in disem gebott verbotten der diebstal / Jtem alle boͤse künst / fünd vnd list / aller beschissz vnd betrug / deßgleich auch der gyt selbs. Jtem es wirt geweert vnd verbotten der muͤßiggang / liederliche vnd verthuͤige / vnnd in summa alle vngeraͤchtigkeit. Dargegen wirt befolhen vnd gebotten geraͤchtigkeit vnd auffrechte / besonders in kauffen vnd verkauffen / vnd in allem das man mit einanderen zehandlen hat. Dann es entstadt vnder den menschen in der welt vil vnnd mancherley vnruͦw von wegen deß zeitlichen guͦts / es seye im überkommen / im besitzen / oder auch im außgeben deß selben. Darumb so hat Gott inn seinem gesatzt (mit welchem er der welt heil vnnd ruͦw woͤllen schaffen) auch ein maß vnd zil woͤllen stecken / vnd ein gwüsse rechnung der zeitlichen guͤteren anzeigen. Welches er in disem gegenwürtigen gebott thon hat. Das wir aber das selbig dester baß verstandind / so woͤllend wir auf dißmal mitt der hilff Gottes reden von der Eigenschafft der zeitlichen guͤteren / auch wie man die selben recht vnd mit Gott überkommen moͤge. Jn welchem sich dannethin die gantz handlung deß diebstals / mit allen seinen gattungen vnnd anhengen / auffthuͦn wirt.
971 Dann es wirdt in disem gebott die Eigenschafft vnd besitzung der zeitlichen guͤteren nitt verbotten / sonder das wirdt verbotten / das wir die selben nit mitt vngeraͤchtigkeit vnd boͤsen künsten an vns bringind / oder mit vnbill besitzind / vnd vnrecht außgebind oder verthuͤgind. Vnd wirt deßhalb die eigenschafft der guͤteren in disem gebott vil mer geleert vnd bestaͤtiget. Dann dieweil der Herr den diebstal darinn verbeütet / so gebeütet vnd bestaͤtiget er ye die eigenschafft der guͤteren. Dann was koͤndtest du einem staͤlen / wenn es alles gemeyn waͤre? Du naͤmest doch nur das dein / nicht das froͤmbd / wenn du einem anderen sein guͦt staͤlist. Gott verbeütet aber das staͤlen / darumb so bestaͤtet er mit gebung dises gesatztes / die eigenschafft der zeitlichen guͤteren. Dieweil aber vil der vnsinnigen Widertoͤufferen sind / die soͤlliche eigenschafft der zeitlichen guͤteren nit zuͦlassen woͤllend / so wil ich sie mit etlichen mer heiteren zügknussen der h. gschrifft überzeügen. Vom Abraham / der in der gschrifft ein Vatter deß glaubens gnennt wirt / züget sein diener Eliezer vnd spricht 972 : Der Herr hat meinen herren reichlich beraten / vnd ist groß / reich vnd gwaltig worden / vnd hat jm schaaff / ochsen / silber
970 Das acht gebott.
971 Von der Eigenschafft zeitlicher guͤteren.
972 Gen.24.
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Zitationshilfe: | Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [110]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/312>, abgerufen am 26.06.2024. |