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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Predig.
hauß gestolen wurde / so sölle der / der es behalten / vor der Oberkeit einen eid drumb thuon / das er sein hand nicht an seins nechsten guot gelegt habe. Dergleich wirt auch befolhen zuohandlen in anderen dingen / die enthlenet / verloren / oder zerbrochen worden / dauon liß Exo. am xxij. Capitel.

1448 Vnd dieweil offenbar ist / das die alten nit den wenigsten theyl jrer güteren an vile der knächten vnnd eigen leüten gehept / so handlet das gesatzt Gottes vil von der knächtschafft vnd knächten / von eygnung vnd auch von freylassung der knächten / vnnd wirt mithinzuo fleißig gebotten / das man die eygenleüt / knächt vnd dienst früntlich vnd gnädig halte / vnd nach verscheinung sechs jaren frey vnd ledig lasse. So aber nach verscheinung der sechs jaren ein knächt in seines Herren hauß bleiben wolt / so ward es jm zuogelassen / doch das die sein guotwillige knächtschafft / durch ein besondere Ceremoni der ergebung zum eigenthumb bestätiget wurde / nammlich1449 / das man den knächt für die Richter fürte / dz er da bezeügete / das er gern vnd willig dienen wölte / vnd jm darnach das vnder orläpli durchstäche vnd an die türen hefftete. Welchs ein gheymnuß vnd zeichen wz der trüw vnd gehorsamme. Dann daruff sicht Dauid / da er spricht1450 / Der Herr hab jm dz or durchstochen / dz ist / jne jm durch den glauben zur ghorsamme verpflichtet.

1451 Die frey vnd ledig lassung / hat er auch in billiche satzungen vergriffen / damit dem gyt vnd der vnbenügige der Herren nit zuo vil nachgelassen wurde / welchs alles mit vilen worten beschriben wirt Exo. am xxj. Zur früntlikeyt dienet auch das / das Deut. am xxiij. stat / Du solt den knächt nit seinem Herren vberantworten / der von seinem Herren zuo dir sich entwennt hat: Doch wirt mithin zuo auch schwärlich verbotten das Plagium, das ist der menschen diebstal. Dann1452 die begond ein Plagium vnnd menschen diebstal / die eintweders frömbde dienst auffwiglend / das sie von jren Herren lauffend / oder sie sonst durch diebstal vnd raub entfürend / vnnd sie eintweders selb behaltend / oder anderen verkauffend. Wider sölliche wirt dises gsatzt gegeben1453 / Wär einen menschen stilt vnd verkaufft / vnd es sich auff jnn erfindt / der sol deß tods sterben. Vnnd dises gesatzt wirt auch Deut. am xxiiij. Capitel wider äferet.

1454 Von denen so eelich erboren stat nitt vil im gsatz. Denen aber werdend alle gemeyne ämpter / vnd die Oberkeyt verbotten / die von huoren vnd nit eelich erboren werdend. Es werdend auch von der verwaltung deß Regiments außgeschlossen die frömbden / Ammoniter vnd Moabiter / Deut. xxiij.

1455 Jtem aller bschissz / betrug / raub / überfürung vnd arglistikeit wirt im gsatzt verbotten vnder dem nammen deß diebstals. Dann Leuit. xix. lißt man / Jr söllend nit stälen noch liegen / noch falschlich handlen einer mit dem anderen. Vnd Deut. xix. Du solt deines nächsten march nit verenderen. Den diebstal strafft der Herr Exo. xxij. mit vierfaltigem oder fünffaltigem widergeben. 1456 Wär es aber nit vermocht also wider zuogeben / der ward verkaufft / vnd in höchste leibeigenschafft gebracht. So aber das gestolen bey dem dieben funden ward / so muoßt ers zwifalt widergeben. 1457 Vnder dis gsatzt ghört auch alles / das vom kirchendiebstal / vom diebstal auß dem gmeynen seckel / von vichdiebstal / vnd menschendiebstal / von welchem ich hieuor etwas geredt hab / gebotten wirt. Jtem hiehar dienet das billich vnd fürträffenlich gsatzt / Deut. xxiiij1458 . Du solt nit innhaben den lon deß benötigten vnd armen vnder deinen brüdern / oder frömbdlings der in deinem land vnd in deinem thor ist / sonder solt jm seinen lon deß tags geben / dz die Sonn nit drüber vndergange / dieweil er benötiget ist / vnnd sein läben darauß erhaltet / auff das er nit den Herren wider dich anrüffe vnd dir zur sünd gerate.

1459 Von zuogefügtem vnd empfangnem schaden / vnd wie der wider ersetzt sölle werden / sind vil ordnungen im gsatzt deß Herren. § So yemant spricht er / ein gruoben grabt / vnd nit fleißig bedeckt / vnd es fiele deß nechsten thier oder vich daryn / so sol

1448 Von der knechtschafft vnd leybeygenschafft.
1449 Von der ergebung zur eigenschaft.
1450 Psal.40.
1451 Von der fryung leibeigner diensten.
1452 Von menschen diebstal.
1453 Exo.21.
1454 Von eelicher geburt.
1455 Von diebstal / bschiß vnd betrug.
1456 Von widergeben.
1457 Von kirchen diebstal.
1458 Von hinderhaltung deß lidlons.
1459 Von zuogefügtem vnd empfangenen schaden.

Predig.
hauß gestolen wurde / so soͤlle der / der es behalten / vor der Oberkeit einen eid drumb thuͦn / das er sein hand nicht an seins nechsten guͦt gelegt habe. Dergleich wirt auch befolhen zuͦhandlen in anderen dingen / die enthlenet / verloren / oder zerbrochen worden / dauon liß Exo. am xxij. Capitel.

1448 Vnd dieweil offenbar ist / das die alten nit den wenigsten theyl jrer guͤteren an vile der knaͤchten vnnd eigen leüten gehept / so handlet das gesatzt Gottes vil von der knaͤchtschafft vnd knaͤchten / von eygnung vnd auch von freylassung der knaͤchten / vnnd wirt mithinzuͦ fleißig gebotten / das man die eygenleüt / knaͤcht vnd dienst früntlich vnd gnaͤdig halte / vnd nach verscheinung sechs jaren frey vnd ledig lasse. So aber nach verscheinung der sechs jaren ein knaͤcht in seines Herren hauß bleiben wolt / so ward es jm zuͦgelassen / doch das die sein guͦtwillige knaͤchtschafft / durch ein besondere Ceremoni der ergebung zum eigenthumb bestaͤtiget wurde / nammlich1449 / das man den knaͤcht für die Richter fuͤrte / dz er da bezeügete / das er gern vnd willig dienen woͤlte / vnd jm darnach das vnder orlaͤpli durchstaͤche vnd an die türen hefftete. Welchs ein gheymnuß vnd zeichen wz der trüw vnd gehorsamme. Dann daruff sicht Dauid / da er spricht1450 / Der Herr hab jm dz or durchstochen / dz ist / jne jm durch den glauben zur ghorsamme verpflichtet.

1451 Die frey vnd ledig lassung / hat er auch in billiche satzungen vergriffen / damit dem gyt vnd der vnbenuͤgige der Herren nit zuͦ vil nachgelassen wurde / welchs alles mit vilen worten beschriben wirt Exo. am xxj. Zur früntlikeyt dienet auch das / das Deut. am xxiij. stat / Du solt den knaͤcht nit seinem Herren vberantworten / der von seinem Herren zuͦ dir sich entwennt hat: Doch wirt mithin zuͦ auch schwaͤrlich verbotten das Plagium, das ist der menschen diebstal. Dann1452 die begond ein Plagium vnnd menschen diebstal / die eintweders froͤmbde dienst auffwiglend / das sie von jren Herren lauffend / oder sie sonst durch diebstal vnd raub entfuͤrend / vnnd sie eintweders selb behaltend / oder anderen verkauffend. Wider soͤlliche wirt dises gsatzt gegeben1453 / Waͤr einen menschen stilt vnd verkaufft / vnd es sich auff jnn erfindt / der sol deß tods sterben. Vnnd dises gesatzt wirt auch Deut. am xxiiij. Capitel wider aͤferet.

1454 Von denen so eelich erboren stat nitt vil im gsatz. Denen aber werdend alle gemeyne aͤmpter / vnd die Oberkeyt verbotten / die von huͦren vnd nit eelich erboren werdend. Es werdend auch von der verwaltung deß Regiments außgeschlossen die froͤmbden / Ammoniter vnd Moabiter / Deut. xxiij.

1455 Jtem aller bschissz / betrug / raub / überfuͤrung vnd arglistikeit wirt im gsatzt verbotten vnder dem nammen deß diebstals. Dann Leuit. xix. lißt man / Jr soͤllend nit staͤlen noch liegen / noch falschlich handlen einer mit dem anderen. Vnd Deut. xix. Du solt deines naͤchsten march nit verenderen. Den diebstal strafft der Herr Exo. xxij. mit vierfaltigem oder fünffaltigem widergeben. 1456 Waͤr es aber nit vermocht also wider zuͦgeben / der ward verkaufft / vnd in hoͤchste leibeigenschafft gebracht. So aber das gestolen bey dem dieben funden ward / so muͦßt ers zwifalt widergeben. 1457 Vnder dis gsatzt ghoͤrt auch alles / das vom kirchendiebstal / vom diebstal auß dem gmeynen seckel / von vichdiebstal / vnd menschendiebstal / von welchem ich hieuͦr etwas geredt hab / gebotten wirt. Jtem hiehar dienet das billich vnd fürtraͤffenlich gsatzt / Deut. xxiiij1458 . Du solt nit innhaben den lon deß benoͤtigten vnd armen vnder deinen bruͤdern / oder froͤmbdlings der in deinem land vnd in deinem thor ist / sonder solt jm seinen lon deß tags geben / dz die Sonn nit drüber vndergange / dieweil er benoͤtiget ist / vnnd sein laͤben darauß erhaltet / auff das er nit den Herren wider dich anruͤffe vnd dir zur sünd gerate.

1459 Von zuͦgefuͤgtem vnd empfangnem schaden / vnd wie der wider ersetzt soͤlle werden / sind vil ordnungen im gsatzt deß Herren. § So yemant spricht er / ein gruͦben grabt / vnd nit fleißig bedeckt / vnd es fiele deß nechsten thier oder vich daryn / so sol

1448 Von der knechtschafft vnd leybeygenschafft.
1449 Von der ergebung zur eigenschaft.
1450 Psal.40.
1451 Von der fryung leibeigner diensten.
1452 Von menschen diebstal.
1453 Exo.21.
1454 Von eelicher geburt.
1455 Von diebstal / bschiß vnd betrug.
1456 Von widergeben.
1457 Von kirchen diebstal.
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[CLXVI./0423] Predig. hauß gestolen wurde / so soͤlle der / der es behalten / vor der Oberkeit einen eid drumb thuͦn / das er sein hand nicht an seins nechsten guͦt gelegt habe. Dergleich wirt auch befolhen zuͦhandlen in anderen dingen / die enthlenet / verloren / oder zerbrochen worden / dauon liß Exo. am xxij. Capitel. 1448 Vnd dieweil offenbar ist / das die alten nit den wenigsten theyl jrer guͤteren an vile der knaͤchten vnnd eigen leüten gehept / so handlet das gesatzt Gottes vil von der knaͤchtschafft vnd knaͤchten / von eygnung vnd auch von freylassung der knaͤchten / vnnd wirt mithinzuͦ fleißig gebotten / das man die eygenleüt / knaͤcht vnd dienst früntlich vnd gnaͤdig halte / vnd nach verscheinung sechs jaren frey vnd ledig lasse. So aber nach verscheinung der sechs jaren ein knaͤcht in seines Herren hauß bleiben wolt / so ward es jm zuͦgelassen / doch das die sein guͦtwillige knaͤchtschafft / durch ein besondere Ceremoni der ergebung zum eigenthumb bestaͤtiget wurde / nammlich 1449 / das man den knaͤcht für die Richter fuͤrte / dz er da bezeügete / das er gern vnd willig dienen woͤlte / vnd jm darnach das vnder orlaͤpli durchstaͤche vnd an die türen hefftete. Welchs ein gheymnuß vnd zeichen wz der trüw vnd gehorsamme. Dann daruff sicht Dauid / da er spricht 1450 / Der Herr hab jm dz or durchstochen / dz ist / jne jm durch den glauben zur ghorsamme verpflichtet. 1451 Die frey vnd ledig lassung / hat er auch in billiche satzungen vergriffen / damit dem gyt vnd der vnbenuͤgige der Herren nit zuͦ vil nachgelassen wurde / welchs alles mit vilen worten beschriben wirt Exo. am xxj. Zur früntlikeyt dienet auch das / das Deut. am xxiij. stat / Du solt den knaͤcht nit seinem Herren vberantworten / der von seinem Herren zuͦ dir sich entwennt hat: Doch wirt mithin zuͦ auch schwaͤrlich verbotten das Plagium, das ist der menschen diebstal. Dann 1452 die begond ein Plagium vnnd menschen diebstal / die eintweders froͤmbde dienst auffwiglend / das sie von jren Herren lauffend / oder sie sonst durch diebstal vnd raub entfuͤrend / vnnd sie eintweders selb behaltend / oder anderen verkauffend. Wider soͤlliche wirt dises gsatzt gegeben 1453 / Waͤr einen menschen stilt vnd verkaufft / vnd es sich auff jnn erfindt / der sol deß tods sterben. Vnnd dises gesatzt wirt auch Deut. am xxiiij. Capitel wider aͤferet. 1454 Von denen so eelich erboren stat nitt vil im gsatz. Denen aber werdend alle gemeyne aͤmpter / vnd die Oberkeyt verbotten / die von huͦren vnd nit eelich erboren werdend. Es werdend auch von der verwaltung deß Regiments außgeschlossen die froͤmbden / Ammoniter vnd Moabiter / Deut. xxiij. 1455 Jtem aller bschissz / betrug / raub / überfuͤrung vnd arglistikeit wirt im gsatzt verbotten vnder dem nammen deß diebstals. Dann Leuit. xix. lißt man / Jr soͤllend nit staͤlen noch liegen / noch falschlich handlen einer mit dem anderen. Vnd Deut. xix. Du solt deines naͤchsten march nit verenderen. Den diebstal strafft der Herr Exo. xxij. mit vierfaltigem oder fünffaltigem widergeben. 1456 Waͤr es aber nit vermocht also wider zuͦgeben / der ward verkaufft / vnd in hoͤchste leibeigenschafft gebracht. So aber das gestolen bey dem dieben funden ward / so muͦßt ers zwifalt widergeben. 1457 Vnder dis gsatzt ghoͤrt auch alles / das vom kirchendiebstal / vom diebstal auß dem gmeynen seckel / von vichdiebstal / vnd menschendiebstal / von welchem ich hieuͦr etwas geredt hab / gebotten wirt. Jtem hiehar dienet das billich vnd fürtraͤffenlich gsatzt / Deut. xxiiij 1458 . Du solt nit innhaben den lon deß benoͤtigten vnd armen vnder deinen bruͤdern / oder froͤmbdlings der in deinem land vnd in deinem thor ist / sonder solt jm seinen lon deß tags geben / dz die Sonn nit drüber vndergange / dieweil er benoͤtiget ist / vnnd sein laͤben darauß erhaltet / auff das er nit den Herren wider dich anruͤffe vnd dir zur sünd gerate. 1459 Von zuͦgefuͤgtem vnd empfangnem schaden / vnd wie der wider ersetzt soͤlle werden / sind vil ordnungen im gsatzt deß Herren. § So yemant spricht er / ein gruͦben grabt / vnd nit fleißig bedeckt / vnd es fiele deß nechsten thier oder vich daryn / so sol 1448 Von der knechtschafft vnd leybeygenschafft. 1449 Von der ergebung zur eigenschaft. 1450 Psal.40. 1451 Von der fryung leibeigner diensten. 1452 Von menschen diebstal. 1453 Exo.21. 1454 Von eelicher geburt. 1455 Von diebstal / bschiß vnd betrug. 1456 Von widergeben. 1457 Von kirchen diebstal. 1458 Von hinderhaltung deß lidlons. 1459 Von zuͦgefuͤgtem vnd empfangenen schaden.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. CLXVI.. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/423>, abgerufen am 22.11.2024.