Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.Predig. ligge / so sag ich einfalt also. Die sünd die vß
zwang gschicht / die hat eintweders die bewilligung deß der zwungen wirt oder nit.
Kumpt die bewilligung darzuo (als exempels weyß / geschehen möchte in verlaugnung
der bißhär bekannten Euangelischen warheit / oder in anderen groben lasteren) so
ist der nicht on schuld der zwungen wirt / dann er wirt durch die forcht der peyn
vnnd schräcken deß tods nicht entschuldiget / da sol dir der tod lieber sein /
dann die warheit verlougnen / oder schantlich handlen / oder in dem zwang zuo dem
das lasterhafft vnd schantlich ist bewilligen. Wenn dir der tod lieber ist / dann
schantlich handlen / so wirt dich kein Tyrann wider dein willen zwingen. Töden mag
er dich wol / aber zwingen zuo schantlichen sachen wider dein willen mag er nicht.
Dann mit dem tod bekenst du die warheit / mit dem tod erzeigst du / das du nicht
thuon wöllest das sie von dir in deinem läben begärend. Vnnd also mögend sie dich
weder zwingen noch überwinden / sonnder sie werdend vil me überwunden / vnd
gezwungen zuosehen vnnd zuo erfaren das jhnen schmertzen bringt. Antiochus
Epiphanes vnderstuond die heiligen leyb der Machabeeren zuo beflecken mit dem
ässen der verbottnen speyß /1772 Sie woltend aber lieber sterben / dann inn überträttung läben / vnnd
überwundend den Tyrannen mit dem tod / vnnd mochtend nicht gezwungen werden. Vnnd
das ist bey allen Christen leüthen steyff vnd beschlossen / das man den
tod vnnd alles ander ee leyden sölle / dann nützit deren dingen thuon / die dem
glauben zuo wider vnd an jhnen selb böß vnnd lasterhafft sind. So aber die
bewilligung nicht darzuo kumpt / vnd einem frommen menschen lauterer gewalt
angelegt wirt / deß er sich nicht erweeren kan (Da wir aber vnderscheidend
zwüschend dem der auß zwang übels thuot / vnd dem der es lydet) so befleckt diser
zwang das heilig vnd auffgerecht gemüt nit. Als so einer an henden vnd an füssen
bunden inn ein götzen tempel getragen / vnd da bey dem götzendienst zuo sein
gezwungen wurde. Oder so ein fromme tochter / vnd Eerliche matron inn eim krieg
oder vberfal geschwecht wurde / vnd aber sie inn die sünd nicht bewilligete / auch
nicht könte mit Gott ee sterben dann sölichs thuon / die bleibt warlich rein vnnd
vngeschwecht vor dem vrtheil Gottes. Dann es hat der heilig Augustinus nicht on
vrsach gesprochen / Vnbillich etwas leiden ist nicht sünd / aber vnbillich etwas
thuon. lib. 3. de libro arb. cap. 16. Er spricht auch de mendacio ad consentium cap.7. Was der leyb auß zwang nit
auß vorgender begird vnd muotwill leydet / das ist me ein pein vnd beleidigung
dann ein schwechung zuo nennen / oder so ein jede söliche beleidigung ein
schwechung ist / so ist doch nit ein jede schwechung schantlich / sonder allein
die / die auß geilheit kumpt / vnd in die der muotwill bewilliget. Jtem widerumb
de ciuit. Dei lib. 1 cap. 18. spricht er also. Dieweil
der fürsatz deß gemüts bleibt / durch welchen auch der leib geheiliget ist / so
nimpt der gewalt deß frömbden muotwillens dem leyb die heiligung nicht / welche
die bestendikeit der eignen keüschheit behaltet. Vnnd dergleichen disputiert er am
selbigen ort mer. Jtem auch am xvi. xix. vnd xxviij. Cap. daselbst etc. Also sol
man auch bescheidenlich von dem tod deren die nicht bey sinnen sind vnd sich selb
entleibend vrteilen. Sonst fint man nienen in der heiligen biblischen gschrifft /
dz es vns jenen gebotten oder nachgelassen seye / dz wir vns selb / das ewig läben
zuo erlangen / oder etwan eim übel abzuokommen vnd zuo entrünnen / den tod söllind
anthuon. Dann1773 wir söllend wüssen das vnns sölichs auch verbotten ist
/ da dz gsatzt spricht / du solt nicht töden / besonnders dieweil nit darbey stat
/ deinen nechsten / wie inn dem gsatzt da die falsch zeügnuß verbotten wirt.
Darumb ist die leer Senece in allwäg verdammlich / der da allen die in trübsal
vnd widerwertikeit sind ratet / das sie jnen selb damit sie deß übels ab kömmind /
den tod anthügind. Vnd Augustinus / da er wider die disputiert / die jhnen selb
den tod anthuond darmit sie nit ander leüten muotwillen müssind zuo1772
Vide Augustinum de mendacio ad consentium sap.9.vnd 10.
1773 Das niemand sich selb
entleiben sölle.
Predig. ligge / so sag ich einfalt also. Die sünd die vß
zwang gschicht / die hat eintweders die bewilligung deß der zwungen wirt oder nit.
Kumpt die bewilligung darzuͦ (als exempels weyß / geschehen moͤchte in verlaugnung
der bißhaͤr bekannten Euangelischen warheit / oder in anderen groben lasteren) so
ist der nicht on schuld der zwungen wirt / dann er wirt durch die forcht der peyn
vnnd schraͤcken deß tods nicht entschuldiget / da sol dir der tod lieber sein /
dann die warheit verlougnen / oder schantlich handlen / oder in dem zwang zuͦ dem
das lasterhafft vnd schantlich ist bewilligen. Wenn dir der tod lieber ist / dann
schantlich handlen / so wirt dich kein Tyrann wider dein willen zwingen. Toͤden mag
er dich wol / aber zwingen zuͦ schantlichen sachen wider dein willen mag er nicht.
Dann mit dem tod bekenst du die warheit / mit dem tod erzeigst du / das du nicht
thuͦn woͤllest das sie von dir in deinem laͤben begaͤrend. Vnnd also moͤgend sie dich
weder zwingen noch überwinden / sonnder sie werdend vil me überwunden / vnd
gezwungen zuͦsehen vnnd zuͦ erfaren das jhnen schmertzen bringt. Antiochus
Epiphanes vnderstuͦnd die heiligen leyb der Machabeeren zuͦ beflecken mit dem
aͤssen der verbottnen speyß /1772 Sie woltend aber lieber sterben / dann inn übertraͤttung laͤben / vnnd
überwundend den Tyrannen mit dem tod / vnnd mochtend nicht gezwungen werden. Vnnd
das ist bey allen Christen leüthen steyff vnd beschlossen / das man den
tod vnnd alles ander ee leyden soͤlle / dann nützit deren dingen thuͦn / die dem
glauben zuͦ wider vnd an jhnen selb boͤß vnnd lasterhafft sind. So aber die
bewilligung nicht darzuͦ kumpt / vnd einem frommen menschen lauterer gewalt
angelegt wirt / deß er sich nicht erweeren kan (Da wir aber vnderscheidend
zwüschend dem der auß zwang übels thuͦt / vnd dem der es lydet) so befleckt diser
zwang das heilig vnd auffgerecht gemuͤt nit. Als so einer an henden vnd an fuͤssen
bunden inn ein goͤtzen tempel getragen / vnd da bey dem goͤtzendienst zuͦ sein
gezwungen wurde. Oder so ein fromme tochter / vnd Eerliche matron inn eim krieg
oder vberfal geschwecht wurde / vnd aber sie inn die sünd nicht bewilligete / auch
nicht koͤnte mit Gott ee sterben dann soͤlichs thuͦn / die bleibt warlich rein vnnd
vngeschwecht vor dem vrtheil Gottes. Dann es hat der heilig Augustinus nicht on
vrsach gesprochen / Vnbillich etwas leiden ist nicht sünd / aber vnbillich etwas
thuͦn. lib. 3. de libro arb. cap. 16. Er spricht auch de mendacio ad consentium cap.7. Was der leyb auß zwang nit
auß vorgender begird vnd muͦtwill leydet / das ist me ein pein vnd beleidigung
dann ein schwechung zuͦ nennen / oder so ein jede soͤliche beleidigung ein
schwechung ist / so ist doch nit ein jede schwechung schantlich / sonder allein
die / die auß geilheit kumpt / vnd in die der muͦtwill bewilliget. Jtem widerumb
de ciuit. Dei lib. 1 cap. 18. spricht er also. Dieweil
der fürsatz deß gemuͤts bleibt / durch welchen auch der leib geheiliget ist / so
nimpt der gewalt deß froͤmbden muͦtwillens dem leyb die heiligung nicht / welche
die bestendikeit der eignen keüschheit behaltet. Vnnd dergleichen disputiert er am
selbigen ort mer. Jtem auch am xvi. xix. vnd xxviij. Cap. daselbst ꝛc. Also sol
man auch bescheidenlich von dem tod deren die nicht bey sinnen sind vnd sich selb
entleibend vrteilen. Sonst fint man nienen in der heiligen biblischen gschrifft /
dz es vns jenen gebotten oder nachgelassen seye / dz wir vns selb / das ewig laͤben
zuͦ erlangen / oder etwan eim übel abzuͦkommen vnd zuͦ entrünnen / den tod soͤllind
anthuͦn. Dann1773 wir soͤllend wüssen das vnns soͤlichs auch verbotten ist
/ da dz gsatzt spricht / du solt nicht toͤden / besonnders dieweil nit darbey stat
/ deinen nechsten / wie inn dem gsatzt da die falsch zeügnuß verbotten wirt.
Darumb ist die leer Senece in allwaͤg verdammlich / der da allen die in truͤbsal
vnd widerwertikeit sind ratet / das sie jnen selb damit sie deß übels ab koͤmmind /
den tod anthuͤgind. Vnd Augustinus / da er wider die disputiert / die jhnen selb
den tod anthuͦnd darmit sie nit ander leüten muͦtwillen muͤssind zuͦ1772
Vide Augustinum de mendacio ad consentium sap.9.vnd 10.
1773 Das niemand sich selb
entleiben soͤlle.
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Predig.
ligge / so sag ich einfalt also. Die sünd die vß zwang gschicht / die hat eintweders die bewilligung deß der zwungen wirt oder nit. Kumpt die bewilligung darzuͦ (als exempels weyß / geschehen moͤchte in verlaugnung der bißhaͤr bekannten Euangelischen warheit / oder in anderen groben lasteren) so ist der nicht on schuld der zwungen wirt / dann er wirt durch die forcht der peyn vnnd schraͤcken deß tods nicht entschuldiget / da sol dir der tod lieber sein / dann die warheit verlougnen / oder schantlich handlen / oder in dem zwang zuͦ dem das lasterhafft vnd schantlich ist bewilligen. Wenn dir der tod lieber ist / dann schantlich handlen / so wirt dich kein Tyrann wider dein willen zwingen. Toͤden mag er dich wol / aber zwingen zuͦ schantlichen sachen wider dein willen mag er nicht. Dann mit dem tod bekenst du die warheit / mit dem tod erzeigst du / das du nicht thuͦn woͤllest das sie von dir in deinem laͤben begaͤrend. Vnnd also moͤgend sie dich weder zwingen noch überwinden / sonnder sie werdend vil me überwunden / vnd gezwungen zuͦsehen vnnd zuͦ erfaren das jhnen schmertzen bringt. Antiochus Epiphanes vnderstuͦnd die heiligen leyb der Machabeeren zuͦ beflecken mit dem aͤssen der verbottnen speyß / 1772 Sie woltend aber lieber sterben / dann inn übertraͤttung laͤben / vnnd überwundend den Tyrannen mit dem tod / vnnd mochtend nicht gezwungen werden. Vnnd das ist bey allen Christen leüthen steyff vnd beschlossen / das man den tod vnnd alles ander ee leyden soͤlle / dann nützit deren dingen thuͦn / die dem glauben zuͦ wider vnd an jhnen selb boͤß vnnd lasterhafft sind. So aber die bewilligung nicht darzuͦ kumpt / vnd einem frommen menschen lauterer gewalt angelegt wirt / deß er sich nicht erweeren kan (Da wir aber vnderscheidend zwüschend dem der auß zwang übels thuͦt / vnd dem der es lydet) so befleckt diser zwang das heilig vnd auffgerecht gemuͤt nit. Als so einer an henden vnd an fuͤssen bunden inn ein goͤtzen tempel getragen / vnd da bey dem goͤtzendienst zuͦ sein gezwungen wurde. Oder so ein fromme tochter / vnd Eerliche matron inn eim krieg oder vberfal geschwecht wurde / vnd aber sie inn die sünd nicht bewilligete / auch nicht koͤnte mit Gott ee sterben dann soͤlichs thuͦn / die bleibt warlich rein vnnd vngeschwecht vor dem vrtheil Gottes. Dann es hat der heilig Augustinus nicht on vrsach gesprochen / Vnbillich etwas leiden ist nicht sünd / aber vnbillich etwas thuͦn. lib. 3. de libro arb. cap. 16. Er spricht auch de mendacio ad consentium cap.7. Was der leyb auß zwang nit auß vorgender begird vnd muͦtwill leydet / das ist me ein pein vnd beleidigung dann ein schwechung zuͦ nennen / oder so ein jede soͤliche beleidigung ein schwechung ist / so ist doch nit ein jede schwechung schantlich / sonder allein die / die auß geilheit kumpt / vnd in die der muͦtwill bewilliget. Jtem widerumb de ciuit. Dei lib. 1 cap. 18. spricht er also. Dieweil der fürsatz deß gemuͤts bleibt / durch welchen auch der leib geheiliget ist / so nimpt der gewalt deß froͤmbden muͦtwillens dem leyb die heiligung nicht / welche die bestendikeit der eignen keüschheit behaltet. Vnnd dergleichen disputiert er am selbigen ort mer. Jtem auch am xvi. xix. vnd xxviij. Cap. daselbst ꝛc. Also sol man auch bescheidenlich von dem tod deren die nicht bey sinnen sind vnd sich selb entleibend vrteilen. Sonst fint man nienen in der heiligen biblischen gschrifft / dz es vns jenen gebotten oder nachgelassen seye / dz wir vns selb / das ewig laͤben zuͦ erlangen / oder etwan eim übel abzuͦkommen vnd zuͦ entrünnen / den tod soͤllind anthuͦn. Dann 1773 wir soͤllend wüssen das vnns soͤlichs auch verbotten ist / da dz gsatzt spricht / du solt nicht toͤden / besonnders dieweil nit darbey stat / deinen nechsten / wie inn dem gsatzt da die falsch zeügnuß verbotten wirt. Darumb ist die leer Senece in allwaͤg verdammlich / der da allen die in truͤbsal vnd widerwertikeit sind ratet / das sie jnen selb damit sie deß übels ab koͤmmind / den tod anthuͤgind. Vnd Augustinus / da er wider die disputiert / die jhnen selb den tod anthuͦnd darmit sie nit ander leüten muͦtwillen muͤssind zuͦ
1772 Vide Augustinum de mendacio ad consentium sap.9.vnd 10.
1773 Das niemand sich selb entleiben soͤlle.
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(2014-03-16T11:00:00Z)
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