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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Sächs vnd viertzig
Gottes gleych als in sich getruckt / vnd das gebott Gottes: sind deßhalb yetz consecriert vnd heilig. Zuo welchem allem auch kumpt der heilig brauch vnd die heilig übung deren die mit warem glauben also die guotthat der erlösung begond / lobend vnd preysend / vnd Gott jrem gnädigen erlöser mit glöubigem gebätt lob vnd danck sagend. Des mögend wir hie etliche beyspil nemmen auß burgerlichen ausserlichen hendlen / darinn auch etliche ding sind / die von wägen neüwer vrsachen die darzuo kommend / ob sy gleych in jrem wäsen bleybend / yetzund werdend / das sy vorhin nit warend. Dann silber oder gold dz noch nit geschlagen oder mit der Oberkeit zeichen bezeichnet ist / das ist nichts anders dann silber oder gold: wenn aber auß geheiß der Oberkeit / ein neüwe form oder ein schlag darauf geschlagen wirt / so wirts yetzund ein müntz oder gält / das es vorhin nit was / vnnd bleybt doch sein substantz vnd wäsen äben das es vor was. Also ein wachs / ee es mit dem sigel getruckt werde / so ist es ein gmeins schlächts wachs: wenn aber auß geheiß eins Künigs sein wapen dareyn getruckt / vnd es an offne brieff vnd instrument gehänckt wirt / so wirt es von stund an schon darfür gehalten / das der geachtet wirt künigkliche Maiestet verletzt haben / welcher das selbig wachs oder den selbigen versigleten brieff verlatzte. Auß welchem ich nun achten offenbar seyn / daß die war heiligung oder Consecration der sacramenten stande im willen vnd in der eynsatzung Gottes / in dem end vnnd heiligen brauch / wie vns das im wort erklärt wirt. Von dem ich bißhar vilicht mit mer worten / dann etlich für guot oder notwendig achtend / disputiert. Es werdend mir aber alle fromme Läser dise lange handlung zuo guot halten / dieweyl ichs gern alles treüwlich / eigentlich vnd weytlöuffig erklären wölte.

Nach dem wir nun den rächten brauch des worts vnd sein krafft erleüteret / deßgleych auch auß anlaß des selben die recht war heiligung oder Consecration der sacramenten erklärt habend / so wöllend wir nun widerumb auff vnsere fürgenomne vnd angefangne disputation. Vnnd dieweyl wir gelert / daß die sacrament in zweyen dingen standind / in zeichen namlich / vnd in dem das verzeichnet wirt / so ist es nun an dem daß ich anzeige / daß dise beyde ding jre vnderscheidne naturen behaltind / vnd keins des anderen eigenschafft empfahe.Auß welchem das vorgend vnd nachgend / ja der gantz sacramentisch handel one allen zweyfel ein wunderbar groß liecht empfahen wirt. Wie aber eins des anderen nammen empfahe / daruon wil ich an seim ort reden.

3510 Das nun dise beyde ding ein yedes sein vnderscheidne natur behalte vnd keins des anderen eigenschafft empfahe / das erscheynt darauß / das vil der zeichen teilhafftig werdend / die doch im verzeichneten kein gmeinschafft habend. Dann wenn jre naturen natürlich vereinbaret oder zesamen gefügt wurdind / so müßte volgen / daß welche des zeichens teilhafftig wurdind / daß sy auch des verzeichneten teilhafftig wärind. Des habend wir heitere beyspil in der geschrifft zur hand. Dann3511 Simon der zauberer in Geschichten der Apostlen / empfacht wol das zeichen vnd wirt getaufft / aber des verzeichneten hat noch empfacht er nichts überal. Also3512 aß wol Judas Jscarioth / der treüwloß vnd grimm verrädter des Herren / das brot des Herren / er aß aber das brot den Herren nit. Dann sunst hette er gläbt sälig vnd grecht in die ewigkeit. Dann es spricht der Herr selbs / Wär mich isset / der wirt nit sterben ewigklich: Judas ist aber des ewigen tods gestorben / darumb so hat er die läbendmachend speyß nit gässen.

3513 Zuo disen heiteren kundtschafften der heiligen geschrifft wil ich auch etwas auß dem heiligen Augustino hinzuo setzen das zuo disem handel dienet. Der spricht im 26. Tractat über Joannem / Wir empfahend hütt die sichtbar spyß /

3510 Daß die zeichen vnd das verzeichnet in sacramenten yedes sein vnderscheidne natur behalte.
3511 Acto.8.
3512 Luc.22.
3513 Daß die vnglöubigen in der gmeinschafft der sacramenten deß verzeichneten nit teilhafftig werdind.

Die Saͤchs vnd viertzig
Gottes gleych als in sich getruckt / vnd das gebott Gottes: sind deßhalb yetz consecriert vnd heilig. Zuͦ welchem allem auch kumpt der heilig brauch vnd die heilig uͤbung deren die mit warem glauben also die guͦtthat der erloͤsung begond / lobend vnd preysend / vnd Gott jrem gnaͤdigen erloͤser mit gloͤubigem gebaͤtt lob vnd danck sagend. Des moͤgend wir hie etliche beyspil nemmen auß burgerlichen ausserlichen hendlen / darinn auch etliche ding sind / die von waͤgen neüwer vrsachen die darzuͦ kommend / ob sy gleych in jrem waͤsen bleybend / yetzund werdend / das sy vorhin nit warend. Dann silber oder gold dz noch nit geschlagen oder mit der Oberkeit zeichen bezeichnet ist / das ist nichts anders dann silber oder gold: wenn aber auß geheiß der Oberkeit / ein neüwe form oder ein schlag darauf geschlagen wirt / so wirts yetzund ein müntz oder gaͤlt / das es vorhin nit was / vnnd bleybt doch sein substantz vnd waͤsen aͤben das es vor was. Also ein wachs / ee es mit dem sigel getruckt werde / so ist es ein gmeins schlaͤchts wachs: wenn aber auß geheiß eins Künigs sein wapen dareyn getruckt / vnd es an offne brieff vnd instrument gehaͤnckt wirt / so wirt es von stund an schon darfür gehalten / das der geachtet wirt künigkliche Maiestet verletzt haben / welcher das selbig wachs oder den selbigen versigleten brieff verlatzte. Auß welchem ich nun achten offenbar seyn / daß die war heiligung oder Consecration der sacramenten stande im willen vnd in der eynsatzung Gottes / in dem end vnnd heiligen brauch / wie vns das im wort erklaͤrt wirt. Von dem ich bißhar vilicht mit mer worten / dann etlich für guͦt oder notwendig achtend / disputiert. Es werdend mir aber alle fromme Laͤser dise lange handlung zuͦ guͦt halten / dieweyl ichs gern alles treüwlich / eigentlich vnd weytloͤuffig erklaͤren woͤlte.

Nach dem wir nun den raͤchten brauch des worts vnd sein krafft erleüteret / deßgleych auch auß anlaß des selben die recht war heiligung oder Consecration der sacramenten erklaͤrt habend / so woͤllend wir nun widerumb auff vnsere fürgenomne vnd angefangne disputation. Vnnd dieweyl wir gelert / daß die sacrament in zweyen dingen standind / in zeichen namlich / vnd in dem das verzeichnet wirt / so ist es nun an dem daß ich anzeige / daß dise beyde ding jre vnderscheidne naturen behaltind / vnd keins des anderen eigenschafft empfahe.Auß welchem das vorgend vnd nachgend / ja der gantz sacramentisch handel one allen zweyfel ein wunderbar groß liecht empfahen wirt. Wie aber eins des anderen nammen empfahe / daruͦn wil ich an seim ort reden.

3510 Das nun dise beyde ding ein yedes sein vnderscheidne natur behalte vnd keins des anderen eigenschafft empfahe / das erscheynt darauß / das vil der zeichen teilhafftig werdend / die doch im verzeichneten kein gmeinschafft habend. Dann wenn jre naturen natürlich vereinbaret oder zesamen gefuͤgt wurdind / so muͤßte volgen / daß welche des zeichens teilhafftig wurdind / daß sy auch des verzeichneten teilhafftig waͤrind. Des habend wir heitere beyspil in der geschrifft zur hand. Dann3511 Simon der zauberer in Geschichten der Apostlen / empfacht wol das zeichen vnd wirt getaufft / aber des verzeichneten hat noch empfacht er nichts überal. Also3512 aß wol Judas Jscarioth / der treüwloß vnd grimm verraͤdter des Herren / das brot des Herren / er aß aber das brot den Herren nit. Dann sunst hette er glaͤbt saͤlig vnd grecht in die ewigkeit. Dann es spricht der Herr selbs / Waͤr mich isset / der wirt nit sterben ewigklich: Judas ist aber des ewigen tods gestorben / darumb so hat er die laͤbendmachend speyß nit gaͤssen.

3513 Zuͦ disen heiteren kundtschafften der heiligen geschrifft wil ich auch etwas auß dem heiligen Augustino hinzuͦ setzen das zuͦ disem handel dienet. Der spricht im 26. Tractat über Joannem / Wir empfahend hütt die sichtbar spyß /

3510 Daß die zeichen vnd das verzeichnet in sacramenten yedes sein vnderscheidne natur behalte.
3511 Acto.8.
3512 Luc.22.
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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [406]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/904>, abgerufen am 24.11.2024.