der "Entstehung" dieser Dinge überhaupt gefragt werden kann. Ist es z. B. für die rechtliche Natur des Staates oder eines Staates entscheidend, wie er entstanden ist? Ist "die Erscheinung des Rechts" aus ihrer Entstehung, d. h. aus dem was vor ihr gewesen ist, zu erklären? Ist ein Institut, wie das Beamtenverhältnis oder die öffentliche Anstalt, in allen ihren Äußerungen als öffentlich- rechtlich zu bezeichnen, weil es auf dem Boden des öffentlichen Rechts "gewachsen" ist? In diesen und ähnlichen Fragen zeigt sich die Unklarheit der entscheidenden Betrachtungsweise.
Was kann allgemeingültig und was kann nur für ein besonderes Recht behauptet werden? Was fordert die Folgerichtigkeit be- grifflicher Ableitung und was die Richtigkeit praktisch-richtiger Erwägung? Was ist in kausaler und was in ideeller Betrachtung zu erklären? Das sind also die kritischen Fragen, die stets, ge- wissermaßen zur Bestimmung des Prozeßganges der wissenschaft- lichen Forschung, gestellt werden müssen, die aber, wenn richtig beantwortet, das Urteil in der Sache selbst auch schon an die Hand geben. Eben um diese Vorfrage richtig entscheiden zu können, muß man die eine Frage in den Zusammenhang des Ganzen stellen.
Das ist die Methode der folgenden Untersuchungen.
Vorwort.
der „Entstehung“ dieser Dinge überhaupt gefragt werden kann. Ist es z. B. für die rechtliche Natur des Staates oder eines Staates entscheidend, wie er entstanden ist? Ist „die Erscheinung des Rechts“ aus ihrer Entstehung, d. h. aus dem was vor ihr gewesen ist, zu erklären? Ist ein Institut, wie das Beamtenverhältnis oder die öffentliche Anstalt, in allen ihren Äußerungen als öffentlich- rechtlich zu bezeichnen, weil es auf dem Boden des öffentlichen Rechts „gewachsen“ ist? In diesen und ähnlichen Fragen zeigt sich die Unklarheit der entscheidenden Betrachtungsweise.
Was kann allgemeingültig und was kann nur für ein besonderes Recht behauptet werden? Was fordert die Folgerichtigkeit be- grifflicher Ableitung und was die Richtigkeit praktisch-richtiger Erwägung? Was ist in kausaler und was in ideeller Betrachtung zu erklären? Das sind also die kritischen Fragen, die stets, ge- wissermaßen zur Bestimmung des Prozeßganges der wissenschaft- lichen Forschung, gestellt werden müssen, die aber, wenn richtig beantwortet, das Urteil in der Sache selbst auch schon an die Hand geben. Eben um diese Vorfrage richtig entscheiden zu können, muß man die eine Frage in den Zusammenhang des Ganzen stellen.
Das ist die Methode der folgenden Untersuchungen.
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[XIII/0012]
Vorwort.
der „Entstehung“ dieser Dinge überhaupt gefragt werden kann.
Ist es z. B. für die rechtliche Natur des Staates oder eines Staates
entscheidend, wie er entstanden ist? Ist „die Erscheinung des
Rechts“ aus ihrer Entstehung, d. h. aus dem was vor ihr gewesen
ist, zu erklären? Ist ein Institut, wie das Beamtenverhältnis oder
die öffentliche Anstalt, in allen ihren Äußerungen als öffentlich-
rechtlich zu bezeichnen, weil es auf dem Boden des öffentlichen
Rechts „gewachsen“ ist? In diesen und ähnlichen Fragen zeigt
sich die Unklarheit der entscheidenden Betrachtungsweise.
Was kann allgemeingültig und was kann nur für ein besonderes
Recht behauptet werden? Was fordert die Folgerichtigkeit be-
grifflicher Ableitung und was die Richtigkeit praktisch-richtiger
Erwägung? Was ist in kausaler und was in ideeller Betrachtung
zu erklären? Das sind also die kritischen Fragen, die stets, ge-
wissermaßen zur Bestimmung des Prozeßganges der wissenschaft-
lichen Forschung, gestellt werden müssen, die aber, wenn richtig
beantwortet, das Urteil in der Sache selbst auch schon an die Hand
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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. XIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/12>, abgerufen am 03.12.2024.
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