Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.I. Teil. Das Privatrecht und das öffentliche Recht. normen erforderlicher Satz. Überall aber entsteht die Lücke da-durch, daß das Recht eine geschlossene Totalität von Fragen aufwirft, ohne sie alle zu beantworten1. Die Antwort des Gesetz- gebers muß dem Umfang der Frage entsprechen, die er sich ge- stellt hat. Eine letzte Art solcher Lücken entsteht aus der Unvollständig- 1 Ebd. 54 f. 2 Vgl. unten S. 244.
I. Teil. Das Privatrecht und das öffentliche Recht. normen erforderlicher Satz. Überall aber entsteht die Lücke da-durch, daß das Recht eine geschlossene Totalität von Fragen aufwirft, ohne sie alle zu beantworten1. Die Antwort des Gesetz- gebers muß dem Umfang der Frage entsprechen, die er sich ge- stellt hat. Eine letzte Art solcher Lücken entsteht aus der Unvollständig- 1 Ebd. 54 f. 2 Vgl. unten S. 244.
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I. Teil. Das Privatrecht und das öffentliche Recht.
normen erforderlicher Satz. Überall aber entsteht die Lücke da-
durch, daß das Recht eine geschlossene Totalität von Fragen
aufwirft, ohne sie alle zu beantworten 1. Die Antwort des Gesetz-
gebers muß dem Umfang der Frage entsprechen, die er sich ge-
stellt hat.
Eine letzte Art solcher Lücken entsteht aus der Unvollständig-
keit der Rechtssätze selbst. Jeder Rechtssatz, sei es eine Norm
des Verhaltens oder des Verfahrens, muß, um anwendbar zu sein,
notwendig gewisse Angaben enthalten; enthält er sie nicht, so
mißachtet er ein logisches Postulat und ist lückenhaft. Darüber
soll im Zusammenhang mit der Aufgabe der Rechtssetzung ge-
sprochen werden 2.
1 Ebd. 54 f.
2 Vgl. unten S. 244.
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