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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Der Zweck der staatlichen Organisation.
er kann aber auch, falls er damit besser zum Ziele gelangt, den
Unterricht unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Eltern
verpflichten, die Kinder in die Schule zu schicken, und die Steuer-
zahler, die Kosten aufzubringen. Wenn es gilt, die mittellosen
Arbeitsunfähigen zu erhalten, kann der Staat gewisse Privat-
personen zur Unterstützung verpflichten und sie dazu zwingen,
wenn sie es nicht tun; er kann aber auch von Staats wegen Unter-
stützungsanstalten treffen und sie den Unterstützungsbedürftigen
zur Verfügung stellen. Wenn die Versorgung des Landes mit
elektrischer Energie zu ordnen ist, kann der Staat bloß rechtssatz-
mäßig bestimmen, welche Privatpersonen über die Wasserkräfte
verfügen können, wie sie sie technisch ausnützen dürfen und wie
sie die gewonnene Energie rechtsgeschäftlich veräußern können;
wenn er aber befürchtet, damit eine billige Verteilung dieses unent-
behrlich gewordenen Gutes nicht erreichen zu können, wird er
durch staatliche Beamte (die Verleihung ist eine Zwischenform)
die Wasserwerke anlegen und die daraus gewonnene Energie ver-
teilen lassen, nach Grundsätzen, die eine billigere Verteilung
verbürgen.

Auch in diesem Fall trifft der Staat eine rechtliche Ordnung
durch rechtliche Normen; aber durch Normen, die sich zunächst
an staatliche Organe richten, die durch ihr Wirken den Zustand
herstellen, der als der gerechte erkannt worden ist. Erinnern
wir uns aber, daß auch die zu Handen der Privaten erlassenen
Normen nur im Zusammenhalt mit den Ergebnissen ihrer An-
wendung unter gegebenen Voraussetzungen auf ihre Billigkeit
beurteilen lassen; daß sie sich also nur im Hinblick auf den ge-
sellschaftlichen Zustand, der sich unter ihrer Herrschaft ein-
stellt, als gerecht oder ungerecht erweisen, so sehen wir, daß beide
Formen der Regelung verschiedene Wege sind, um zu einem als
gerecht erkannten Zustand gesellschaftlichen Zusammenwirkens
zu gelangen. Es sind verschiedene Mittel, die Forderung gerechter
Regelung des menschlichen Zusammenlebens zu verwirklichen.
Beides sind rechtliche, grundsätzliche Ordnungen (oder sollen es
doch sein), und beide wollen der Ausdruck einer gerechten Regelung
sein. Eben deshalb kann der Staat die Aufgaben, die er sich stellt,
nie verfolgen, ohne sich an Grundsätze zu binden, an die Grund-
sätze, welche die gerechte Regelung darstellen; denn eine grund-

Der Zweck der staatlichen Organisation.
er kann aber auch, falls er damit besser zum Ziele gelangt, den
Unterricht unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Eltern
verpflichten, die Kinder in die Schule zu schicken, und die Steuer-
zahler, die Kosten aufzubringen. Wenn es gilt, die mittellosen
Arbeitsunfähigen zu erhalten, kann der Staat gewisse Privat-
personen zur Unterstützung verpflichten und sie dazu zwingen,
wenn sie es nicht tun; er kann aber auch von Staats wegen Unter-
stützungsanstalten treffen und sie den Unterstützungsbedürftigen
zur Verfügung stellen. Wenn die Versorgung des Landes mit
elektrischer Energie zu ordnen ist, kann der Staat bloß rechtssatz-
mäßig bestimmen, welche Privatpersonen über die Wasserkräfte
verfügen können, wie sie sie technisch ausnützen dürfen und wie
sie die gewonnene Energie rechtsgeschäftlich veräußern können;
wenn er aber befürchtet, damit eine billige Verteilung dieses unent-
behrlich gewordenen Gutes nicht erreichen zu können, wird er
durch staatliche Beamte (die Verleihung ist eine Zwischenform)
die Wasserwerke anlegen und die daraus gewonnene Energie ver-
teilen lassen, nach Grundsätzen, die eine billigere Verteilung
verbürgen.

Auch in diesem Fall trifft der Staat eine rechtliche Ordnung
durch rechtliche Normen; aber durch Normen, die sich zunächst
an staatliche Organe richten, die durch ihr Wirken den Zustand
herstellen, der als der gerechte erkannt worden ist. Erinnern
wir uns aber, daß auch die zu Handen der Privaten erlassenen
Normen nur im Zusammenhalt mit den Ergebnissen ihrer An-
wendung unter gegebenen Voraussetzungen auf ihre Billigkeit
beurteilen lassen; daß sie sich also nur im Hinblick auf den ge-
sellschaftlichen Zustand, der sich unter ihrer Herrschaft ein-
stellt, als gerecht oder ungerecht erweisen, so sehen wir, daß beide
Formen der Regelung verschiedene Wege sind, um zu einem als
gerecht erkannten Zustand gesellschaftlichen Zusammenwirkens
zu gelangen. Es sind verschiedene Mittel, die Forderung gerechter
Regelung des menschlichen Zusammenlebens zu verwirklichen.
Beides sind rechtliche, grundsätzliche Ordnungen (oder sollen es
doch sein), und beide wollen der Ausdruck einer gerechten Regelung
sein. Eben deshalb kann der Staat die Aufgaben, die er sich stellt,
nie verfolgen, ohne sich an Grundsätze zu binden, an die Grund-
sätze, welche die gerechte Regelung darstellen; denn eine grund-

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[135/0150] Der Zweck der staatlichen Organisation. er kann aber auch, falls er damit besser zum Ziele gelangt, den Unterricht unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Eltern verpflichten, die Kinder in die Schule zu schicken, und die Steuer- zahler, die Kosten aufzubringen. Wenn es gilt, die mittellosen Arbeitsunfähigen zu erhalten, kann der Staat gewisse Privat- personen zur Unterstützung verpflichten und sie dazu zwingen, wenn sie es nicht tun; er kann aber auch von Staats wegen Unter- stützungsanstalten treffen und sie den Unterstützungsbedürftigen zur Verfügung stellen. Wenn die Versorgung des Landes mit elektrischer Energie zu ordnen ist, kann der Staat bloß rechtssatz- mäßig bestimmen, welche Privatpersonen über die Wasserkräfte verfügen können, wie sie sie technisch ausnützen dürfen und wie sie die gewonnene Energie rechtsgeschäftlich veräußern können; wenn er aber befürchtet, damit eine billige Verteilung dieses unent- behrlich gewordenen Gutes nicht erreichen zu können, wird er durch staatliche Beamte (die Verleihung ist eine Zwischenform) die Wasserwerke anlegen und die daraus gewonnene Energie ver- teilen lassen, nach Grundsätzen, die eine billigere Verteilung verbürgen. Auch in diesem Fall trifft der Staat eine rechtliche Ordnung durch rechtliche Normen; aber durch Normen, die sich zunächst an staatliche Organe richten, die durch ihr Wirken den Zustand herstellen, der als der gerechte erkannt worden ist. Erinnern wir uns aber, daß auch die zu Handen der Privaten erlassenen Normen nur im Zusammenhalt mit den Ergebnissen ihrer An- wendung unter gegebenen Voraussetzungen auf ihre Billigkeit beurteilen lassen; daß sie sich also nur im Hinblick auf den ge- sellschaftlichen Zustand, der sich unter ihrer Herrschaft ein- stellt, als gerecht oder ungerecht erweisen, so sehen wir, daß beide Formen der Regelung verschiedene Wege sind, um zu einem als gerecht erkannten Zustand gesellschaftlichen Zusammenwirkens zu gelangen. Es sind verschiedene Mittel, die Forderung gerechter Regelung des menschlichen Zusammenlebens zu verwirklichen. Beides sind rechtliche, grundsätzliche Ordnungen (oder sollen es doch sein), und beide wollen der Ausdruck einer gerechten Regelung sein. Eben deshalb kann der Staat die Aufgaben, die er sich stellt, nie verfolgen, ohne sich an Grundsätze zu binden, an die Grund- sätze, welche die gerechte Regelung darstellen; denn eine grund-

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/150>, abgerufen am 24.11.2024.