Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.Der Begriff der staatlichen Organisation. sich also auf Befugnisse, die willkürlich geltend gemacht werdenkönnen. Die staatliche Organisation dagegen, d. h. die öffentlich- Deshalb genügt auch die Vertragstheorie, die Ableitung der Wie die Verbindlichkeit der staatlichen Rechtsordnung zu 1 Wie schon Fries, Philosophische Rechtslehre (1803) 78, Adam
Müller, Elemente der Staatskunst (1809 [1922]) 27, 37, 129, und Schleier- macher, Entwurf d. Systems der Sittenlehre § 269, namentlich aber Hegel, Rechtsphilosophie § 75, bemerkt haben. Vgl. über Schleiermachers Staats- auffassung: Walz in der Zeitschrift für öffentliches Recht VI 40 ff. Der Begriff der staatlichen Organisation. sich also auf Befugnisse, die willkürlich geltend gemacht werdenkönnen. Die staatliche Organisation dagegen, d. h. die öffentlich- Deshalb genügt auch die Vertragstheorie, die Ableitung der Wie die Verbindlichkeit der staatlichen Rechtsordnung zu 1 Wie schon Fries, Philosophische Rechtslehre (1803) 78, Adam
Müller, Elemente der Staatskunst (1809 [1922]) 27, 37, 129, und Schleier- macher, Entwurf d. Systems der Sittenlehre § 269, namentlich aber Hegel, Rechtsphilosophie § 75, bemerkt haben. Vgl. über Schleiermachers Staats- auffassung: Walz in der Zeitschrift für öffentliches Recht VI 40 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0158" n="143"/><fw place="top" type="header">Der Begriff der staatlichen Organisation.</fw><lb/> sich also auf Befugnisse, die willkürlich geltend gemacht werden<lb/> können.</p><lb/> <p>Die staatliche Organisation dagegen, d. h. die öffentlich-<lb/> rechtliche Organisation des Staates mitsamt seinen Unterab-<lb/> teilungen, bildet das Gegenstück dazu: 1. sie beruht auf Rechts-<lb/> satz, einem Rechtssatz, der als geltend vorausgesetzt werden muß,<lb/> der seine Geltung aber nicht von einem anderen schon geltenden,<lb/> ableiten kann; 2. sie ist rechtsnotwendig, nicht zufällig, d. h. sie<lb/> besteht kraft zwingenden Rechts, nicht kraft willkürlicher Ent-<lb/> schließung; und 3. hat sie zum Zweck die Begründung und Be-<lb/> tätigung objektiven Rechts, nicht subjektiver Rechtsverhältnisse,<lb/> weshalb sie ihre Befugnisse planmäßig und nach Grundsätzen,<lb/> nicht beliebig, ausübt.</p><lb/> <p>Deshalb genügt auch die Vertragstheorie, die Ableitung der<lb/> Verbindlichkeit der staatlichen Organisation aus einem Ver-<lb/> tragsverhältnis nicht; der Vertrag würde einen Rechtssatz vor-<lb/> aussetzen, der <hi rendition="#g">vor</hi> dem Staat nicht gelten kann; der Staat wäre ein<lb/> zufälliges Rechtsverhältnis<note place="foot" n="1">Wie schon <hi rendition="#g">Fries,</hi> Philosophische Rechtslehre (1803) 78, <hi rendition="#g">Adam<lb/> Müller,</hi> Elemente der Staatskunst (1809 [1922]) 27, 37, 129, und <hi rendition="#g">Schleier-<lb/> macher,</hi> Entwurf d. Systems der Sittenlehre § 269, namentlich aber <hi rendition="#g">Hegel,</hi><lb/> Rechtsphilosophie § 75, bemerkt haben. Vgl. über Schleiermachers Staats-<lb/> auffassung: <hi rendition="#g">Walz</hi> in der Zeitschrift für öffentliches Recht VI 40 ff.</note>, nicht eine rechtsverbindliche Ein-<lb/> richtung; er könnte also durch beliebige Entschließung der Be-<lb/> teiligten gegründet und wieder aufgelöst werden; und er könnte<lb/> nur Rechtsverhältnisse, subjektive Rechte, nicht objektives Recht<lb/> begründen; also gerade das, dessen Verbindlichkeit zu erklären<lb/> ist, die objektive staatliche Rechtsordnung, bliebe unerklärt.<lb/> Denn deshalb frägt man doch nach der Verbindlichkeit des Staates,<lb/> um die Verbindlichkeit der von ihm geschaffenen und erhaltenen<lb/> Rechtsordnung zu erklären.</p><lb/> <p>Wie die Verbindlichkeit der staatlichen Rechtsordnung zu<lb/> erklären sei, das ist die Frage. Es haben denn auch nicht alle<lb/> Naturrechtslehrer den Gesellschaftsvertrag, von dem sie aus-<lb/> gingen, als ein einmaliges, geschichtliches Faktum aufgefaßt; Fichte,<lb/> Kant, vielleicht auch Rousseau und Hobbes wollten nicht be-<lb/> haupten, jeder Staatsgründung sei einmal in der Geschichte ein<lb/> Vertrag de societate civili condenda vorausgegangen, sondern<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [143/0158]
Der Begriff der staatlichen Organisation.
sich also auf Befugnisse, die willkürlich geltend gemacht werden
können.
Die staatliche Organisation dagegen, d. h. die öffentlich-
rechtliche Organisation des Staates mitsamt seinen Unterab-
teilungen, bildet das Gegenstück dazu: 1. sie beruht auf Rechts-
satz, einem Rechtssatz, der als geltend vorausgesetzt werden muß,
der seine Geltung aber nicht von einem anderen schon geltenden,
ableiten kann; 2. sie ist rechtsnotwendig, nicht zufällig, d. h. sie
besteht kraft zwingenden Rechts, nicht kraft willkürlicher Ent-
schließung; und 3. hat sie zum Zweck die Begründung und Be-
tätigung objektiven Rechts, nicht subjektiver Rechtsverhältnisse,
weshalb sie ihre Befugnisse planmäßig und nach Grundsätzen,
nicht beliebig, ausübt.
Deshalb genügt auch die Vertragstheorie, die Ableitung der
Verbindlichkeit der staatlichen Organisation aus einem Ver-
tragsverhältnis nicht; der Vertrag würde einen Rechtssatz vor-
aussetzen, der vor dem Staat nicht gelten kann; der Staat wäre ein
zufälliges Rechtsverhältnis 1, nicht eine rechtsverbindliche Ein-
richtung; er könnte also durch beliebige Entschließung der Be-
teiligten gegründet und wieder aufgelöst werden; und er könnte
nur Rechtsverhältnisse, subjektive Rechte, nicht objektives Recht
begründen; also gerade das, dessen Verbindlichkeit zu erklären
ist, die objektive staatliche Rechtsordnung, bliebe unerklärt.
Denn deshalb frägt man doch nach der Verbindlichkeit des Staates,
um die Verbindlichkeit der von ihm geschaffenen und erhaltenen
Rechtsordnung zu erklären.
Wie die Verbindlichkeit der staatlichen Rechtsordnung zu
erklären sei, das ist die Frage. Es haben denn auch nicht alle
Naturrechtslehrer den Gesellschaftsvertrag, von dem sie aus-
gingen, als ein einmaliges, geschichtliches Faktum aufgefaßt; Fichte,
Kant, vielleicht auch Rousseau und Hobbes wollten nicht be-
haupten, jeder Staatsgründung sei einmal in der Geschichte ein
Vertrag de societate civili condenda vorausgegangen, sondern
1 Wie schon Fries, Philosophische Rechtslehre (1803) 78, Adam
Müller, Elemente der Staatskunst (1809 [1922]) 27, 37, 129, und Schleier-
macher, Entwurf d. Systems der Sittenlehre § 269, namentlich aber Hegel,
Rechtsphilosophie § 75, bemerkt haben. Vgl. über Schleiermachers Staats-
auffassung: Walz in der Zeitschrift für öffentliches Recht VI 40 ff.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |