Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

Bild:
<< vorherige Seite
Erster Teil.
Das Privatrecht und das öffentliche Recht.

Organisierte Gemeinschaften gibt es im Privatrecht und im
öffentlichen Recht. Wenn man der rechtlichen Bedeutung der
Organisation nachgeht, erkennt man, daß die Organisation einer
privaten Gemeinschaft für das Recht eine andere Bedeutung hat
als die der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaft, vor allem der
staatlichen selbst. Dieser Unterschied ist aber nicht zufällig;
er ist die notwendige Folge des Unterschiedes zwischen den beiden
Rechtsgebieten, dem privaten und dem öffentlichen Recht. Nur
wenn man sich über diesen Gegensatz klare Rechenschaft gegeben
hat, kann man die eigenartige Aufgabe und Leistung der Organi-
sation für das Recht erfassen. Hat man jenen Gegensatz aber
erkannt, so klärt er auch dieses zweite Problem der Bedeutung
der Organisation für das Recht ab. Es erklärt sich daraus außer-
dem die unbedeutende Rolle der Organisation im Völkerrecht
und damit die Eigenart des Völkerrechts selbst. Denn die Orga-
nisation ist für die Geltung des Rechts von entscheidender Be-
deutung.



Burckhardt, Organisation. 1
Erster Teil.
Das Privatrecht und das öffentliche Recht.

Organisierte Gemeinschaften gibt es im Privatrecht und im
öffentlichen Recht. Wenn man der rechtlichen Bedeutung der
Organisation nachgeht, erkennt man, daß die Organisation einer
privaten Gemeinschaft für das Recht eine andere Bedeutung hat
als die der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaft, vor allem der
staatlichen selbst. Dieser Unterschied ist aber nicht zufällig;
er ist die notwendige Folge des Unterschiedes zwischen den beiden
Rechtsgebieten, dem privaten und dem öffentlichen Recht. Nur
wenn man sich über diesen Gegensatz klare Rechenschaft gegeben
hat, kann man die eigenartige Aufgabe und Leistung der Organi-
sation für das Recht erfassen. Hat man jenen Gegensatz aber
erkannt, so klärt er auch dieses zweite Problem der Bedeutung
der Organisation für das Recht ab. Es erklärt sich daraus außer-
dem die unbedeutende Rolle der Organisation im Völkerrecht
und damit die Eigenart des Völkerrechts selbst. Denn die Orga-
nisation ist für die Geltung des Rechts von entscheidender Be-
deutung.



Burckhardt, Organisation. 1
<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0016" n="XVII"/>
      <div n="1">
        <head>Erster Teil.<lb/>
Das Privatrecht und das öffentliche Recht.</head><lb/>
        <p>Organisierte Gemeinschaften gibt es im Privatrecht und im<lb/>
öffentlichen Recht. Wenn man der rechtlichen Bedeutung der<lb/>
Organisation nachgeht, erkennt man, daß die Organisation einer<lb/>
privaten Gemeinschaft für das Recht eine andere Bedeutung hat<lb/>
als die der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaft, vor allem der<lb/>
staatlichen selbst. Dieser Unterschied ist aber nicht zufällig;<lb/>
er ist die notwendige Folge des Unterschiedes zwischen den beiden<lb/>
Rechtsgebieten, dem privaten und dem öffentlichen Recht. Nur<lb/>
wenn man sich über diesen Gegensatz klare Rechenschaft gegeben<lb/>
hat, kann man die eigenartige Aufgabe und Leistung der Organi-<lb/>
sation für das Recht erfassen. Hat man jenen Gegensatz aber<lb/>
erkannt, so klärt er auch dieses zweite Problem der Bedeutung<lb/>
der Organisation für das Recht ab. Es erklärt sich daraus außer-<lb/>
dem die unbedeutende Rolle der Organisation im Völkerrecht<lb/>
und damit die Eigenart des Völkerrechts selbst. Denn die Orga-<lb/>
nisation ist für die Geltung des Rechts von entscheidender Be-<lb/>
deutung.</p><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Burckhardt,</hi> Organisation. 1</fw><lb/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[XVII/0016] Erster Teil. Das Privatrecht und das öffentliche Recht. Organisierte Gemeinschaften gibt es im Privatrecht und im öffentlichen Recht. Wenn man der rechtlichen Bedeutung der Organisation nachgeht, erkennt man, daß die Organisation einer privaten Gemeinschaft für das Recht eine andere Bedeutung hat als die der öffentlich-rechtlichen Gemeinschaft, vor allem der staatlichen selbst. Dieser Unterschied ist aber nicht zufällig; er ist die notwendige Folge des Unterschiedes zwischen den beiden Rechtsgebieten, dem privaten und dem öffentlichen Recht. Nur wenn man sich über diesen Gegensatz klare Rechenschaft gegeben hat, kann man die eigenartige Aufgabe und Leistung der Organi- sation für das Recht erfassen. Hat man jenen Gegensatz aber erkannt, so klärt er auch dieses zweite Problem der Bedeutung der Organisation für das Recht ab. Es erklärt sich daraus außer- dem die unbedeutende Rolle der Organisation im Völkerrecht und damit die Eigenart des Völkerrechts selbst. Denn die Orga- nisation ist für die Geltung des Rechts von entscheidender Be- deutung. Burckhardt, Organisation. 1

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/16
Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. XVII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/16>, abgerufen am 23.11.2024.