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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Die Geltung des Rechts.
staat und Einheitsstaat, d. h. der einzige durchgreifende Unter-
schied, den man machen kann, ist der, daß die Autonomie der
Glieder des Bundesstaates auf der Verfassung dieses Staates
beruht, also ohne Änderung der Verfassung selbst nicht abgeändert
werden kann, während die Autonomie der Kommunalverbände auf
Gesetz beruht1, also auf einer Ordnung, welche die rechtssetzende
Behörde innerhalb ihrer verfassungsmäßig (gegebenen) Zuständig-
keit abändern kann2.



Im Aufstieg von den engeren zu den weiteren Rechtskreisen
bis zu dem der Menschheit gibt es nur einen Durchgangspunkt,
dem staatliche Eigenschaft zukommt; weil sich nur an einem Punkt
die entscheidende Instanz der Rechtsverwirklichung befinden kann.

II. Abschnitt.
Die Tatsächlichkeit des Staates und die Geltung
des Rechts.
1. Kapitel.
Die Geltung des Rechts.

Man kann über den Begriff des Staates im klaren und doch
im unklaren darüber sein, wie er seine Anwendung findet, oder
mit anderen Worten: wann ein konkreter Staat gegeben sei und
was seine Wirklichkeit ausmache. Was dem Begriffe des Staates
nicht entspricht, ist kein Staat; aber wann existiertein Staat
und in was besteht diese "Existenz"? Wann hat sich der Begriff
verwirklicht?

noch auszuführen; warum wäre auch die bundesstaatliche Verfassung, die
nach Kelsen nicht verschieden ist von der eines Einheitsstaates, im Gegen-
satz zu dieser aus einer Vereinbarung abzuleiten?
1 Vgl. meinen Kommentar der Bundesverordnung, 2. A., 16; Carre
de Malberg,
Theorie generale de l'Etat 162.
2 Daß die Möglichkeit der Verfassungsänderung für die rechtliche Be-
stimmung des Staates nicht in Betracht kommt, ist unten (S. 220) ausgeführt;
vgl. auch Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. A., 78.

Die Geltung des Rechts.
staat und Einheitsstaat, d. h. der einzige durchgreifende Unter-
schied, den man machen kann, ist der, daß die Autonomie der
Glieder des Bundesstaates auf der Verfassung dieses Staates
beruht, also ohne Änderung der Verfassung selbst nicht abgeändert
werden kann, während die Autonomie der Kommunalverbände auf
Gesetz beruht1, also auf einer Ordnung, welche die rechtssetzende
Behörde innerhalb ihrer verfassungsmäßig (gegebenen) Zuständig-
keit abändern kann2.



Im Aufstieg von den engeren zu den weiteren Rechtskreisen
bis zu dem der Menschheit gibt es nur einen Durchgangspunkt,
dem staatliche Eigenschaft zukommt; weil sich nur an einem Punkt
die entscheidende Instanz der Rechtsverwirklichung befinden kann.

II. Abschnitt.
Die Tatsächlichkeit des Staates und die Geltung
des Rechts.
1. Kapitel.
Die Geltung des Rechts.

Man kann über den Begriff des Staates im klaren und doch
im unklaren darüber sein, wie er seine Anwendung findet, oder
mit anderen Worten: wann ein konkreter Staat gegeben sei und
was seine Wirklichkeit ausmache. Was dem Begriffe des Staates
nicht entspricht, ist kein Staat; aber wann existiertein Staat
und in was besteht diese „Existenz“? Wann hat sich der Begriff
verwirklicht?

noch auszuführen; warum wäre auch die bundesstaatliche Verfassung, die
nach Kelsen nicht verschieden ist von der eines Einheitsstaates, im Gegen-
satz zu dieser aus einer Vereinbarung abzuleiten?
1 Vgl. meinen Kommentar der Bundesverordnung, 2. A., 16; Carré
de Malberg,
Théorie générale de l'Etat 162.
2 Daß die Möglichkeit der Verfassungsänderung für die rechtliche Be-
stimmung des Staates nicht in Betracht kommt, ist unten (S. 220) ausgeführt;
vgl. auch Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. A., 78.
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[163/0178] Die Geltung des Rechts. staat und Einheitsstaat, d. h. der einzige durchgreifende Unter- schied, den man machen kann, ist der, daß die Autonomie der Glieder des Bundesstaates auf der Verfassung dieses Staates beruht, also ohne Änderung der Verfassung selbst nicht abgeändert werden kann, während die Autonomie der Kommunalverbände auf Gesetz beruht 1, also auf einer Ordnung, welche die rechtssetzende Behörde innerhalb ihrer verfassungsmäßig (gegebenen) Zuständig- keit abändern kann 2. Im Aufstieg von den engeren zu den weiteren Rechtskreisen bis zu dem der Menschheit gibt es nur einen Durchgangspunkt, dem staatliche Eigenschaft zukommt; weil sich nur an einem Punkt die entscheidende Instanz der Rechtsverwirklichung befinden kann. II. Abschnitt. Die Tatsächlichkeit des Staates und die Geltung des Rechts. 1. Kapitel. Die Geltung des Rechts. Man kann über den Begriff des Staates im klaren und doch im unklaren darüber sein, wie er seine Anwendung findet, oder mit anderen Worten: wann ein konkreter Staat gegeben sei und was seine Wirklichkeit ausmache. Was dem Begriffe des Staates nicht entspricht, ist kein Staat; aber wann existiertein Staat und in was besteht diese „Existenz“? Wann hat sich der Begriff verwirklicht? 2 1 Vgl. meinen Kommentar der Bundesverordnung, 2. A., 16; Carré de Malberg, Théorie générale de l'Etat 162. 2 Daß die Möglichkeit der Verfassungsänderung für die rechtliche Be- stimmung des Staates nicht in Betracht kommt, ist unten (S. 220) ausgeführt; vgl. auch Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. A., 78. 2 noch auszuführen; warum wäre auch die bundesstaatliche Verfassung, die nach Kelsen nicht verschieden ist von der eines Einheitsstaates, im Gegen- satz zu dieser aus einer Vereinbarung abzuleiten?

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/178>, abgerufen am 26.11.2024.