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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
schränkung. Im ersten Fall gewährleistet sie die harmonische Be-
tätigung der Gemeinschaft und sichert dadurch tatsächlich ihren
Bestand, aber sie ist für die Gültigkeit der Rechtshandlungen
der Gemeinschaft, solange sie besteht, ohne Wirkung; im zweiten
ist sie eine rechtlich bedeutsame Bestimmung der Vertretungsmacht
selbst: zu diesem Zweck können die Organe die Gemeinschaft
vertreten; nur zu diesem Zweck, aber zu diesem Zweck können
sie auch alle möglichen Rechte und Rechtsgeschäfte eingehen und
betätigen, nicht nur die bei der Gründung gerade vorausgesehenen1.

Wird eine solche Organisation zur Betätigung generell be-
stimmter subjektiver Rechtsverhältnisse im Dienste eines gemein-
schaftlichen Zweckes geschaffen, so ist es eine Juristische Person2.
Die Gesamte Hand ist die Organisation zur Ausübung gegebener,
individuell bestimmter Rechte (des Gemeinschaftsgutes, des ehe-
lichen Vermögens, der Erbschaft); die Rechte, das Vermögen,
bilden den Ausgangspunkt und die Voraussetzung; die Juristische
Person dagegen ist die Organisation zur Betätigung eines bestimm-
ten Zweckes durch beliebige Rechte und Rechtsgeschäfte. Eine
Juristische Person kann sehr wohl (eine Zeitlang) ohne Vermögen
bestehen, als rechts- und handlungsfähige Gesamtperson; eine Ge-
meinschaft zur Gesamten Hand nicht, sie existiert nur bezüglich
gegebener Rechte.

Die Einrichtung der Juristischen Person dient also nicht nur
der gelegentlichen, sondern der planmäßigen Betätigung einer un-
bestimmten Anzahl nicht zum voraus individuell bestimmter sub-
jektiver Rechte3. Deshalb muß bestimmt sein, welche Rechts-
verhältnisse die Juristische Person fähig ist einzugehen; die Ju-
ristische Person hat ihre Rechtsfähigkeit, entsprechend den
Zwecken, die zu verfolgen ihr erlaubt ist.

Wir haben nun allerdings soeben bemerkt, daß das Gesamt-

1 Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie 343 f.; Saleilles, De la per-
sonnalite juridique (1910) 563.
2 Setzt sich eine einfache Gesellschaft (oder genauer: die Gesell-
schafter) einen solchen Zweck mit der Wirkung, daß das Vermögen diesem
Zweck dienen und für die entsprechende Verbindlichkeit haften soll, so ist
sie eine Juristische Person geworden. Gierke, Genossenschaftstheorie 65.
3 Wir reden von der Juristischen Person als Einrichtung; einzelne
juristische Personen mögen sich tatsächlich auf die Betätigung bestimmter
Rechtsverhältnisse beschränken.

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
schränkung. Im ersten Fall gewährleistet sie die harmonische Be-
tätigung der Gemeinschaft und sichert dadurch tatsächlich ihren
Bestand, aber sie ist für die Gültigkeit der Rechtshandlungen
der Gemeinschaft, solange sie besteht, ohne Wirkung; im zweiten
ist sie eine rechtlich bedeutsame Bestimmung der Vertretungsmacht
selbst: zu diesem Zweck können die Organe die Gemeinschaft
vertreten; nur zu diesem Zweck, aber zu diesem Zweck können
sie auch alle möglichen Rechte und Rechtsgeschäfte eingehen und
betätigen, nicht nur die bei der Gründung gerade vorausgesehenen1.

Wird eine solche Organisation zur Betätigung generell be-
stimmter subjektiver Rechtsverhältnisse im Dienste eines gemein-
schaftlichen Zweckes geschaffen, so ist es eine Juristische Person2.
Die Gesamte Hand ist die Organisation zur Ausübung gegebener,
individuell bestimmter Rechte (des Gemeinschaftsgutes, des ehe-
lichen Vermögens, der Erbschaft); die Rechte, das Vermögen,
bilden den Ausgangspunkt und die Voraussetzung; die Juristische
Person dagegen ist die Organisation zur Betätigung eines bestimm-
ten Zweckes durch beliebige Rechte und Rechtsgeschäfte. Eine
Juristische Person kann sehr wohl (eine Zeitlang) ohne Vermögen
bestehen, als rechts- und handlungsfähige Gesamtperson; eine Ge-
meinschaft zur Gesamten Hand nicht, sie existiert nur bezüglich
gegebener Rechte.

Die Einrichtung der Juristischen Person dient also nicht nur
der gelegentlichen, sondern der planmäßigen Betätigung einer un-
bestimmten Anzahl nicht zum voraus individuell bestimmter sub-
jektiver Rechte3. Deshalb muß bestimmt sein, welche Rechts-
verhältnisse die Juristische Person fähig ist einzugehen; die Ju-
ristische Person hat ihre Rechtsfähigkeit, entsprechend den
Zwecken, die zu verfolgen ihr erlaubt ist.

Wir haben nun allerdings soeben bemerkt, daß das Gesamt-

1 Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie 343 f.; Saleilles, De la per-
sonnalité juridique (1910) 563.
2 Setzt sich eine einfache Gesellschaft (oder genauer: die Gesell-
schafter) einen solchen Zweck mit der Wirkung, daß das Vermögen diesem
Zweck dienen und für die entsprechende Verbindlichkeit haften soll, so ist
sie eine Juristische Person geworden. Gierke, Genossenschaftstheorie 65.
3 Wir reden von der Juristischen Person als Einrichtung; einzelne
juristische Personen mögen sich tatsächlich auf die Betätigung bestimmter
Rechtsverhältnisse beschränken.
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[320/0335] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. schränkung. Im ersten Fall gewährleistet sie die harmonische Be- tätigung der Gemeinschaft und sichert dadurch tatsächlich ihren Bestand, aber sie ist für die Gültigkeit der Rechtshandlungen der Gemeinschaft, solange sie besteht, ohne Wirkung; im zweiten ist sie eine rechtlich bedeutsame Bestimmung der Vertretungsmacht selbst: zu diesem Zweck können die Organe die Gemeinschaft vertreten; nur zu diesem Zweck, aber zu diesem Zweck können sie auch alle möglichen Rechte und Rechtsgeschäfte eingehen und betätigen, nicht nur die bei der Gründung gerade vorausgesehenen 1. Wird eine solche Organisation zur Betätigung generell be- stimmter subjektiver Rechtsverhältnisse im Dienste eines gemein- schaftlichen Zweckes geschaffen, so ist es eine Juristische Person 2. Die Gesamte Hand ist die Organisation zur Ausübung gegebener, individuell bestimmter Rechte (des Gemeinschaftsgutes, des ehe- lichen Vermögens, der Erbschaft); die Rechte, das Vermögen, bilden den Ausgangspunkt und die Voraussetzung; die Juristische Person dagegen ist die Organisation zur Betätigung eines bestimm- ten Zweckes durch beliebige Rechte und Rechtsgeschäfte. Eine Juristische Person kann sehr wohl (eine Zeitlang) ohne Vermögen bestehen, als rechts- und handlungsfähige Gesamtperson; eine Ge- meinschaft zur Gesamten Hand nicht, sie existiert nur bezüglich gegebener Rechte. Die Einrichtung der Juristischen Person dient also nicht nur der gelegentlichen, sondern der planmäßigen Betätigung einer un- bestimmten Anzahl nicht zum voraus individuell bestimmter sub- jektiver Rechte 3. Deshalb muß bestimmt sein, welche Rechts- verhältnisse die Juristische Person fähig ist einzugehen; die Ju- ristische Person hat ihre Rechtsfähigkeit, entsprechend den Zwecken, die zu verfolgen ihr erlaubt ist. Wir haben nun allerdings soeben bemerkt, daß das Gesamt- 1 Vgl. Gierke, Genossenschaftstheorie 343 f.; Saleilles, De la per- sonnalité juridique (1910) 563. 2 Setzt sich eine einfache Gesellschaft (oder genauer: die Gesell- schafter) einen solchen Zweck mit der Wirkung, daß das Vermögen diesem Zweck dienen und für die entsprechende Verbindlichkeit haften soll, so ist sie eine Juristische Person geworden. Gierke, Genossenschaftstheorie 65. 3 Wir reden von der Juristischen Person als Einrichtung; einzelne juristische Personen mögen sich tatsächlich auf die Betätigung bestimmter Rechtsverhältnisse beschränken.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/335>, abgerufen am 24.11.2024.