Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.Private und öffentlich-rechtliche Verbände. statuarischen Stellung entspricht, ermächtigt, in organmäßigerVertretung aller Einzelnen oder, wie man sagt, als Organ des Ver- bandes, rechtsgeschäftlich zu handeln, also in Anwendung einer höheren, über beiden (Verband und Dritten) stehenden gemein- schaftlichen Norm, im Verhältnis zu welcher beide Privatpersonen sind (nichr organmäßige Behörden): der Privatverband nach Privatgesetz, wenn er mit anderen Privatpersonen, verkehrt und der Staat nach Völkerrecht, wenn er mit anderen Staaten verkehrt, oder beide, wenn sie auf gleichem Fuße, mit ihren eigenen Mit- gliedern als Dritten verkehren, ohne sich auf die Verbandsverfassung zu berufen, also nicht kraft verfassungs- oder satzungsmäßiger Zuständigkeit, ihrer Verbandsgewalt, sondern vermöge beider- seitiger rechtsgeschäftlicher Handlungsfähigkeit. Mit Verbands- fremden oder mit Verbandsangehörigen außerhalb der kompetenz- mäßigen Ordnung kann der Verband nur rechtsgeschäftlich verkehren, sowohl der staatliche wie der private. Insofern sind sie beide Inhaber, nicht verbindlicher Zuständigkeiten, sondern subjektiver Rechte (oder Pflichten), d. h. Befugnisse, die, im Ver- hältnis zum Verpflichteten, in der freien Verfügung des Berechtigten stehen; insofern sind sie, als Gesamtheiten, Rechtssubjekte oder juristische Personen. Im Verhältnis zum Verpflichteten können sie willkürlich über Diese Unterscheidung zwischen der Freiheit des Verbands- Private und öffentlich-rechtliche Verbände. statuarischen Stellung entspricht, ermächtigt, in organmäßigerVertretung aller Einzelnen oder, wie man sagt, als Organ des Ver- bandes, rechtsgeschäftlich zu handeln, also in Anwendung einer höheren, über beiden (Verband und Dritten) stehenden gemein- schaftlichen Norm, im Verhältnis zu welcher beide Privatpersonen sind (nichr organmäßige Behörden): der Privatverband nach Privatgesetz, wenn er mit anderen Privatpersonen, verkehrt und der Staat nach Völkerrecht, wenn er mit anderen Staaten verkehrt, oder beide, wenn sie auf gleichem Fuße, mit ihren eigenen Mit- gliedern als Dritten verkehren, ohne sich auf die Verbandsverfassung zu berufen, also nicht kraft verfassungs- oder satzungsmäßiger Zuständigkeit, ihrer Verbandsgewalt, sondern vermöge beider- seitiger rechtsgeschäftlicher Handlungsfähigkeit. Mit Verbands- fremden oder mit Verbandsangehörigen außerhalb der kompetenz- mäßigen Ordnung kann der Verband nur rechtsgeschäftlich verkehren, sowohl der staatliche wie der private. Insofern sind sie beide Inhaber, nicht verbindlicher Zuständigkeiten, sondern subjektiver Rechte (oder Pflichten), d. h. Befugnisse, die, im Ver- hältnis zum Verpflichteten, in der freien Verfügung des Berechtigten stehen; insofern sind sie, als Gesamtheiten, Rechtssubjekte oder juristische Personen. 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Das Organ eines Verbandes ist<lb/> dagegen gehalten, diese rechtsgeschäftliche Tätigkeit im Dienste<lb/> des Verbandszweckes und nach Maßgabe der Verbandssatzung<lb/> auszuüben, und es kann dafür gegebenenfalls zur Verantwortung<lb/> gezogen werden. Im Verhältnis zum Dritten mag es beliebig ver-<lb/> fügen, aber im Verhältnis zum Verbande ist es gebunden durch<lb/> die Normen der Satzung.</p><lb/> <p>Diese Unterscheidung zwischen der Freiheit des Verbands-<lb/> organes nach außen und seiner Gebundenheit nach innen ist von<lb/> besonderer praktischer Bedeutung für die öffentlich-rechtlichen<lb/> Teilverbände, die Unterabteilungen des Staates, für die Frage<lb/> nämlich, inwiefern sie eigene Persönlichkeit, also eigene Pri-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [343/0358]
Private und öffentlich-rechtliche Verbände.
statuarischen Stellung entspricht, ermächtigt, in organmäßiger
Vertretung aller Einzelnen oder, wie man sagt, als Organ des Ver-
bandes, rechtsgeschäftlich zu handeln, also in Anwendung einer
höheren, über beiden (Verband und Dritten) stehenden gemein-
schaftlichen Norm, im Verhältnis zu welcher beide Privatpersonen
sind (nichr organmäßige Behörden): der Privatverband nach
Privatgesetz, wenn er mit anderen Privatpersonen, verkehrt und
der Staat nach Völkerrecht, wenn er mit anderen Staaten verkehrt,
oder beide, wenn sie auf gleichem Fuße, mit ihren eigenen Mit-
gliedern als Dritten verkehren, ohne sich auf die Verbandsverfassung
zu berufen, also nicht kraft verfassungs- oder satzungsmäßiger
Zuständigkeit, ihrer Verbandsgewalt, sondern vermöge beider-
seitiger rechtsgeschäftlicher Handlungsfähigkeit. Mit Verbands-
fremden oder mit Verbandsangehörigen außerhalb der kompetenz-
mäßigen Ordnung kann der Verband nur rechtsgeschäftlich
verkehren, sowohl der staatliche wie der private. Insofern sind
sie beide Inhaber, nicht verbindlicher Zuständigkeiten, sondern
subjektiver Rechte (oder Pflichten), d. h. Befugnisse, die, im Ver-
hältnis zum Verpflichteten, in der freien Verfügung des Berechtigten
stehen; insofern sind sie, als Gesamtheiten, Rechtssubjekte oder
juristische Personen.
Im Verhältnis zum Verpflichteten können sie willkürlich über
ihr Recht verfügen, wie sie das Rechtsverhältnis selbst willkürlich
begründen können. Nicht aber so im Verhältnis zum Verbande
selbst. Eine einzelne natürliche Person ist niemand dafür ver-
antwortlich, welche Rechtsverhältnisse sie eingeht und wie sie die
ihr zustehenden Rechte ausübt. Das Organ eines Verbandes ist
dagegen gehalten, diese rechtsgeschäftliche Tätigkeit im Dienste
des Verbandszweckes und nach Maßgabe der Verbandssatzung
auszuüben, und es kann dafür gegebenenfalls zur Verantwortung
gezogen werden. Im Verhältnis zum Dritten mag es beliebig ver-
fügen, aber im Verhältnis zum Verbande ist es gebunden durch
die Normen der Satzung.
Diese Unterscheidung zwischen der Freiheit des Verbands-
organes nach außen und seiner Gebundenheit nach innen ist von
besonderer praktischer Bedeutung für die öffentlich-rechtlichen
Teilverbände, die Unterabteilungen des Staates, für die Frage
nämlich, inwiefern sie eigene Persönlichkeit, also eigene Pri-
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