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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Private und öffentlich-rechtliche Verbände.
sie vom Staat1, im Gegensatz zu Privatkörperschaften, welche,
solange die privatrechtliche Norm besteht, über Entstehen und
Vergehen unabhängig von äußerer Einwirkung entscheiden. --
Nimmt man aber auch das für die öffentlich-rechtlichen Verbände
geschaffene objektive Recht (z. B. das bestehende Gemeindegesetz
für den Gemeindeverband) als die gegebene Grundlage an, so be-
steht eine weitere Einschränkung.

2. darin, daß keine Unterabteilung, und keines ihrer Organe
vollkommen frei von Überwachung durch den Gesamtverband
Staat über "ihr" Vermögen verfügen kann, so wenig wie die unteren
Staatsbehörden frei über das staatliche Vermögen in ihrem sach-
lichen Zuständigkeitskreise verfügen können; im modernen Staat
ist diese finanzielle Überwachung sogar besonders scharfsinnig aus-
gebildet worden. Wenn der Staat die Einheit seiner Verwaltung
wahren will, kann er eben keiner seiner Unterabteilungen, auch
nicht den autonomen Gemeinden und Anstalten, die vermögens-
fähig sind, die Finanzgebahrung vollständig überlassen, eben weil
die Finanzmittel Mittel für öffentliche Zwecke sind und der ganze
Staat daran beteiligt ist, daß die Teilverbände sich nicht der Mittel
entblößen, die nötig sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben, so daß, streng genommen, keine in der Verfügung über
"ihr" Vermögen ganz selbstständig ist, wie es eine Privatperson ist
gegenüber den anderen oder gegenüber dem Staat, wie es, formell,
der Staat selbst ist. Sie sind alle mehr oder weniger von einem
anderen, übergeordneten Verbande abhängig.

Wenn man ihnen trotzdem juristische Persönlichkeit und
damit Vermögensfähigkeit zuschreibt, so ist es, weil und sofern
sie (obzwar intern an die einspruchs- und zustimmungsberechtigte
Aufsichtsbehörde gebunden) doch im Verhältnis zu den Dritten,
mit denen sie den Vermögensverkehr pflegen, als verfügungsberech-
tigt, d. h. als berechtigt erscheinen, nach Belieben zu verfügen.
Keine (vermögensrechtliche) Persönlichkeit hat also der öffentlich-
rechtliche Verband, der über "sein" Vermögen, oder besser: über
die privatrechtlichen Mittel seiner Verwaltung, keinerlei Ver-
fügungsrecht hat, z. B. ein Verwaltungsbezirk, der zwar besondere

1 Weshalb sie trotz genossenschaftlicher Organisation stets anstalt-
lichen Charakter haben.

Private und öffentlich-rechtliche Verbände.
sie vom Staat1, im Gegensatz zu Privatkörperschaften, welche,
solange die privatrechtliche Norm besteht, über Entstehen und
Vergehen unabhängig von äußerer Einwirkung entscheiden. —
Nimmt man aber auch das für die öffentlich-rechtlichen Verbände
geschaffene objektive Recht (z. B. das bestehende Gemeindegesetz
für den Gemeindeverband) als die gegebene Grundlage an, so be-
steht eine weitere Einschränkung.

2. darin, daß keine Unterabteilung, und keines ihrer Organe
vollkommen frei von Überwachung durch den Gesamtverband
Staat über „ihr“ Vermögen verfügen kann, so wenig wie die unteren
Staatsbehörden frei über das staatliche Vermögen in ihrem sach-
lichen Zuständigkeitskreise verfügen können; im modernen Staat
ist diese finanzielle Überwachung sogar besonders scharfsinnig aus-
gebildet worden. Wenn der Staat die Einheit seiner Verwaltung
wahren will, kann er eben keiner seiner Unterabteilungen, auch
nicht den autonomen Gemeinden und Anstalten, die vermögens-
fähig sind, die Finanzgebahrung vollständig überlassen, eben weil
die Finanzmittel Mittel für öffentliche Zwecke sind und der ganze
Staat daran beteiligt ist, daß die Teilverbände sich nicht der Mittel
entblößen, die nötig sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben, so daß, streng genommen, keine in der Verfügung über
„ihr“ Vermögen ganz selbstständig ist, wie es eine Privatperson ist
gegenüber den anderen oder gegenüber dem Staat, wie es, formell,
der Staat selbst ist. Sie sind alle mehr oder weniger von einem
anderen, übergeordneten Verbande abhängig.

Wenn man ihnen trotzdem juristische Persönlichkeit und
damit Vermögensfähigkeit zuschreibt, so ist es, weil und sofern
sie (obzwar intern an die einspruchs- und zustimmungsberechtigte
Aufsichtsbehörde gebunden) doch im Verhältnis zu den Dritten,
mit denen sie den Vermögensverkehr pflegen, als verfügungsberech-
tigt, d. h. als berechtigt erscheinen, nach Belieben zu verfügen.
Keine (vermögensrechtliche) Persönlichkeit hat also der öffentlich-
rechtliche Verband, der über „sein„ Vermögen, oder besser: über
die privatrechtlichen Mittel seiner Verwaltung, keinerlei Ver-
fügungsrecht hat, z. B. ein Verwaltungsbezirk, der zwar besondere

1 Weshalb sie trotz genossenschaftlicher Organisation stets anstalt-
lichen Charakter haben.
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[345/0360] Private und öffentlich-rechtliche Verbände. sie vom Staat 1, im Gegensatz zu Privatkörperschaften, welche, solange die privatrechtliche Norm besteht, über Entstehen und Vergehen unabhängig von äußerer Einwirkung entscheiden. — Nimmt man aber auch das für die öffentlich-rechtlichen Verbände geschaffene objektive Recht (z. B. das bestehende Gemeindegesetz für den Gemeindeverband) als die gegebene Grundlage an, so be- steht eine weitere Einschränkung. 2. darin, daß keine Unterabteilung, und keines ihrer Organe vollkommen frei von Überwachung durch den Gesamtverband Staat über „ihr“ Vermögen verfügen kann, so wenig wie die unteren Staatsbehörden frei über das staatliche Vermögen in ihrem sach- lichen Zuständigkeitskreise verfügen können; im modernen Staat ist diese finanzielle Überwachung sogar besonders scharfsinnig aus- gebildet worden. Wenn der Staat die Einheit seiner Verwaltung wahren will, kann er eben keiner seiner Unterabteilungen, auch nicht den autonomen Gemeinden und Anstalten, die vermögens- fähig sind, die Finanzgebahrung vollständig überlassen, eben weil die Finanzmittel Mittel für öffentliche Zwecke sind und der ganze Staat daran beteiligt ist, daß die Teilverbände sich nicht der Mittel entblößen, die nötig sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, so daß, streng genommen, keine in der Verfügung über „ihr“ Vermögen ganz selbstständig ist, wie es eine Privatperson ist gegenüber den anderen oder gegenüber dem Staat, wie es, formell, der Staat selbst ist. Sie sind alle mehr oder weniger von einem anderen, übergeordneten Verbande abhängig. Wenn man ihnen trotzdem juristische Persönlichkeit und damit Vermögensfähigkeit zuschreibt, so ist es, weil und sofern sie (obzwar intern an die einspruchs- und zustimmungsberechtigte Aufsichtsbehörde gebunden) doch im Verhältnis zu den Dritten, mit denen sie den Vermögensverkehr pflegen, als verfügungsberech- tigt, d. h. als berechtigt erscheinen, nach Belieben zu verfügen. Keine (vermögensrechtliche) Persönlichkeit hat also der öffentlich- rechtliche Verband, der über „sein„ Vermögen, oder besser: über die privatrechtlichen Mittel seiner Verwaltung, keinerlei Ver- fügungsrecht hat, z. B. ein Verwaltungsbezirk, der zwar besondere 1 Weshalb sie trotz genossenschaftlicher Organisation stets anstalt- lichen Charakter haben.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/360>, abgerufen am 24.11.2024.