1. Kapitel. Die Staaten als Personen des Völkerrechts.
Der Staat ist die höchste organisierte Gemeinschaft des Rechts. Für den einzelnen Menschen ist er die letzte Instanz der Rechts- verwirklichung. Gäbe es nur einen Staat, so wäre mit dem Staat die rechtliche Ordnung abgeschlossen. Da es aber mehrere Staaten gibt, stellt sich die weitere Frage, in welchem Verhältnis sie unter- einander stehen. Die Normen ihres gegenseitigen Verhaltens sind das Völkerrecht. Die Personen des Völkerrechts sind die Staaten. Das Eigentümliche dieses Rechts ist, daß es die Ordnung unter Staaten, d. h. unter Gemeinschaften, sein will, die keine höhere Organisation über sich anerkennen, daß die völkerrechtliche Ge- meinschaft also im Gegensatz zur staatlichen selbst nicht orga- nisiert ist. Welche Bedeutung dieser Umstand für das Völkerrecht selbst hat, ist des näheren zu untersuchen. Vorerst aber ist zu zeigen, welche Bedeutung er hat für die Bestimmung der völker- rechtlichen Persönlichkeit selbst.
1. Die völkerrechtliche Persönlichkeit der Staaten.
Jeder Staat ist Person des Völkerrechts, sofern er nur dem Begriffe des Staates entspricht und ohne Rücksicht auf seine individuellen Eigenschaften. Dieser in der Lehre des Völkerrechts allgemein anerkannte Satz bedeutet mehr als man gewöhnlich annimmt.
Wenn jedes Gemeinwesen, welches eine Verfassung, ein Volk und ein Gebiet hat, als Person des Völkerrechts anerkannt wird,
Burckhardt, Organisation. 23
II. Abschnitt. Die Gemeinschaft des Völkerrechts.
1. Kapitel. Die Staaten als Personen des Völkerrechts.
Der Staat ist die höchste organisierte Gemeinschaft des Rechts. Für den einzelnen Menschen ist er die letzte Instanz der Rechts- verwirklichung. Gäbe es nur einen Staat, so wäre mit dem Staat die rechtliche Ordnung abgeschlossen. Da es aber mehrere Staaten gibt, stellt sich die weitere Frage, in welchem Verhältnis sie unter- einander stehen. Die Normen ihres gegenseitigen Verhaltens sind das Völkerrecht. Die Personen des Völkerrechts sind die Staaten. Das Eigentümliche dieses Rechts ist, daß es die Ordnung unter Staaten, d. h. unter Gemeinschaften, sein will, die keine höhere Organisation über sich anerkennen, daß die völkerrechtliche Ge- meinschaft also im Gegensatz zur staatlichen selbst nicht orga- nisiert ist. Welche Bedeutung dieser Umstand für das Völkerrecht selbst hat, ist des näheren zu untersuchen. Vorerst aber ist zu zeigen, welche Bedeutung er hat für die Bestimmung der völker- rechtlichen Persönlichkeit selbst.
1. Die völkerrechtliche Persönlichkeit der Staaten.
Jeder Staat ist Person des Völkerrechts, sofern er nur dem Begriffe des Staates entspricht und ohne Rücksicht auf seine individuellen Eigenschaften. Dieser in der Lehre des Völkerrechts allgemein anerkannte Satz bedeutet mehr als man gewöhnlich annimmt.
Wenn jedes Gemeinwesen, welches eine Verfassung, ein Volk und ein Gebiet hat, als Person des Völkerrechts anerkannt wird,
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[[353]/0368]
II. Abschnitt.
Die Gemeinschaft des Völkerrechts.
1. Kapitel.
Die Staaten als Personen des Völkerrechts.
Der Staat ist die höchste organisierte Gemeinschaft des Rechts.
Für den einzelnen Menschen ist er die letzte Instanz der Rechts-
verwirklichung. Gäbe es nur einen Staat, so wäre mit dem Staat
die rechtliche Ordnung abgeschlossen. Da es aber mehrere Staaten
gibt, stellt sich die weitere Frage, in welchem Verhältnis sie unter-
einander stehen. Die Normen ihres gegenseitigen Verhaltens sind
das Völkerrecht. Die Personen des Völkerrechts sind die Staaten.
Das Eigentümliche dieses Rechts ist, daß es die Ordnung unter
Staaten, d. h. unter Gemeinschaften, sein will, die keine höhere
Organisation über sich anerkennen, daß die völkerrechtliche Ge-
meinschaft also im Gegensatz zur staatlichen selbst nicht orga-
nisiert ist. Welche Bedeutung dieser Umstand für das Völkerrecht
selbst hat, ist des näheren zu untersuchen. Vorerst aber ist zu
zeigen, welche Bedeutung er hat für die Bestimmung der völker-
rechtlichen Persönlichkeit selbst.
1. Die völkerrechtliche Persönlichkeit der Staaten.
Jeder Staat ist Person des Völkerrechts, sofern er nur dem
Begriffe des Staates entspricht und ohne Rücksicht auf seine
individuellen Eigenschaften. Dieser in der Lehre des Völkerrechts
allgemein anerkannte Satz bedeutet mehr als man gewöhnlich
annimmt.
Wenn jedes Gemeinwesen, welches eine Verfassung, ein Volk
und ein Gebiet hat, als Person des Völkerrechts anerkannt wird,
Burckhardt, Organisation. 23
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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. [353]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/368>, abgerufen am 24.11.2024.
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