bietes oder seines Volkes; denn diese Veränderung kann nicht stattfinden, ohne daß sein Verhältnis zu anderen Staaten berührt würde.
a. Das Volk.
In staatsrechtlichen Erörterungen heißt es oft, daß das Volk, das Gebiet und die Staatsgewalt die bildenden Elemente des Staates seien. Zweifellos gibt es keinen Staat ohne eine Mehrheit von Menschen, denn der Staat ist eine Form der gesellschaftlichen Organisation; die Einrichtung, die wir Staat nennen, findet also nur Anwendung, wenn eine Gruppe von Menschen vorhanden ist; wenn man von Staat spricht, wird das logischerweise voraus- gesetzt. Aber welche Menschen zu einem bestimmten Staate gehören, ist nur rechtserheblich, wenn man sich diesen Staat als einen von mehreren denkt. Gäbe es nur einen Staat und würde er alle Menschen umfassen, gäbe es also keine Menschen, die nicht zu diesem einen Staate gehörten, so wäre die Frage gegenstandslos; und wenn der eine Staat nicht alle Menschen umfaßte, sondern sich auf einen Teil der Menschheit beschränkte (was seiner Be- stimmung allerdings widersprechen würde) und die anderen Menschen als staatenlose Herde oder beziehungslose Einzelne bei- seite ließe, so wäre das Verhältnis der staatlich Organisierten zu diesen Nichtorganisierten kein rechtliches, sondern ein tatsächliches, weil diese beiden Gruppen in keinem rechtlichen Verhältnis zu- einander stünden, weder in einem staatsrechtlichen noch in einem völkerrechtlichen. Der eine Staat könnte Menschen nur als Rechtssubjekte anerkennen, sofern er sie seiner, der einzigen Rechtsordnung teilhaftig werden ließe; wenn er jene Menschen nicht als Genossen seines Rechts anerkennte, würde er sie als Rechtssubjekte negieren. Auf Wesen, denen die Rechtsfähigkeit aberkannt wird, hat aber der Begriff der Staatsangehörigkeit ohnehin keine Anwendung.
Die Umschreibung der Staatsangehörigkeit erhält erst recht- liche Bedeutung unter der Annahme, daß der Staat, der eine Gruppe von Menschen derart als seine Angehörigen, als sein Volk, von den anderen Menschen ausscheidet, neben sich noch andere Staaten hat, die ebenfalls ihre Angehörigen haben und diese Menschen zu einer anderen Rechtsgemeinschaft zusammenfassen. Die Be- deutung der Staatsangehörigkeit besteht also darin, daß sie die
Die Staaten als Personen des Völkerrechts.
bietes oder seines Volkes; denn diese Veränderung kann nicht stattfinden, ohne daß sein Verhältnis zu anderen Staaten berührt würde.
a. Das Volk.
In staatsrechtlichen Erörterungen heißt es oft, daß das Volk, das Gebiet und die Staatsgewalt die bildenden Elemente des Staates seien. Zweifellos gibt es keinen Staat ohne eine Mehrheit von Menschen, denn der Staat ist eine Form der gesellschaftlichen Organisation; die Einrichtung, die wir Staat nennen, findet also nur Anwendung, wenn eine Gruppe von Menschen vorhanden ist; wenn man von Staat spricht, wird das logischerweise voraus- gesetzt. Aber welche Menschen zu einem bestimmten Staate gehören, ist nur rechtserheblich, wenn man sich diesen Staat als einen von mehreren denkt. Gäbe es nur einen Staat und würde er alle Menschen umfassen, gäbe es also keine Menschen, die nicht zu diesem einen Staate gehörten, so wäre die Frage gegenstandslos; und wenn der eine Staat nicht alle Menschen umfaßte, sondern sich auf einen Teil der Menschheit beschränkte (was seiner Be- stimmung allerdings widersprechen würde) und die anderen Menschen als staatenlose Herde oder beziehungslose Einzelne bei- seite ließe, so wäre das Verhältnis der staatlich Organisierten zu diesen Nichtorganisierten kein rechtliches, sondern ein tatsächliches, weil diese beiden Gruppen in keinem rechtlichen Verhältnis zu- einander stünden, weder in einem staatsrechtlichen noch in einem völkerrechtlichen. Der eine Staat könnte Menschen nur als Rechtssubjekte anerkennen, sofern er sie seiner, der einzigen Rechtsordnung teilhaftig werden ließe; wenn er jene Menschen nicht als Genossen seines Rechts anerkennte, würde er sie als Rechtssubjekte negieren. Auf Wesen, denen die Rechtsfähigkeit aberkannt wird, hat aber der Begriff der Staatsangehörigkeit ohnehin keine Anwendung.
Die Umschreibung der Staatsangehörigkeit erhält erst recht- liche Bedeutung unter der Annahme, daß der Staat, der eine Gruppe von Menschen derart als seine Angehörigen, als sein Volk, von den anderen Menschen ausscheidet, neben sich noch andere Staaten hat, die ebenfalls ihre Angehörigen haben und diese Menschen zu einer anderen Rechtsgemeinschaft zusammenfassen. Die Be- deutung der Staatsangehörigkeit besteht also darin, daß sie die
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Die Staaten als Personen des Völkerrechts.
bietes oder seines Volkes; denn diese Veränderung kann nicht
stattfinden, ohne daß sein Verhältnis zu anderen Staaten berührt
würde.
a. Das Volk.
In staatsrechtlichen Erörterungen heißt es oft, daß das Volk,
das Gebiet und die Staatsgewalt die bildenden Elemente des
Staates seien. Zweifellos gibt es keinen Staat ohne eine Mehrheit
von Menschen, denn der Staat ist eine Form der gesellschaftlichen
Organisation; die Einrichtung, die wir Staat nennen, findet also
nur Anwendung, wenn eine Gruppe von Menschen vorhanden ist;
wenn man von Staat spricht, wird das logischerweise voraus-
gesetzt. Aber welche Menschen zu einem bestimmten Staate
gehören, ist nur rechtserheblich, wenn man sich diesen Staat als
einen von mehreren denkt. Gäbe es nur einen Staat und würde
er alle Menschen umfassen, gäbe es also keine Menschen, die nicht
zu diesem einen Staate gehörten, so wäre die Frage gegenstandslos;
und wenn der eine Staat nicht alle Menschen umfaßte, sondern
sich auf einen Teil der Menschheit beschränkte (was seiner Be-
stimmung allerdings widersprechen würde) und die anderen
Menschen als staatenlose Herde oder beziehungslose Einzelne bei-
seite ließe, so wäre das Verhältnis der staatlich Organisierten zu
diesen Nichtorganisierten kein rechtliches, sondern ein tatsächliches,
weil diese beiden Gruppen in keinem rechtlichen Verhältnis zu-
einander stünden, weder in einem staatsrechtlichen noch in einem
völkerrechtlichen. Der eine Staat könnte Menschen nur als
Rechtssubjekte anerkennen, sofern er sie seiner, der einzigen
Rechtsordnung teilhaftig werden ließe; wenn er jene Menschen
nicht als Genossen seines Rechts anerkennte, würde er sie als
Rechtssubjekte negieren. Auf Wesen, denen die Rechtsfähigkeit
aberkannt wird, hat aber der Begriff der Staatsangehörigkeit
ohnehin keine Anwendung.
Die Umschreibung der Staatsangehörigkeit erhält erst recht-
liche Bedeutung unter der Annahme, daß der Staat, der eine Gruppe
von Menschen derart als seine Angehörigen, als sein Volk, von den
anderen Menschen ausscheidet, neben sich noch andere Staaten
hat, die ebenfalls ihre Angehörigen haben und diese Menschen
zu einer anderen Rechtsgemeinschaft zusammenfassen. Die Be-
deutung der Staatsangehörigkeit besteht also darin, daß sie die
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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/376>, abgerufen am 24.11.2024.
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