liche Ordnung dieses Austausches kann nicht getroffen werden ohne die weitere Kenntnis, wie die Erzeugung dieser Güter in jedem der beiden Staaten landesrechtlich geordnet ist, ob z. B. die Kohlen- und Eisenproduktion privatwirtschaftlich geregelt und als Privat- industrie organisiert ist oder öffentlich-rechtlich, als staatlicher Monopolbetrieb; wenn die Erzeugung dem Privatbetrieb überlassen ist, wird es genügen, daß der Einfuhrstaat die Freiheit der Einfuhr gewähre; wenn die Erzeugung aber verstaatlicht ist, und der Staat selbst über die ganze Produktion verfügt, muß er sich selbst ver- pflichten, dem anderen zu bestimmten Bedingungen zu liefern, was eine ganz andere Regelung bedeutet1. Oder, wenn beide Staaten die genannten Güter in der Rechtsform des Privatbetriebes er- zeugen, muß noch festgestellt werden, unter welche rechtliche Bedingungen dieser Betrieb in jedem Staat gestellt ist, ob z. B. der Staat A seine Kohle mit besonderen Ausfuhr- oder Umsatz- steuern belastet, während der Staat B sein Kupfer nicht besteuert, oder ob dieser letztere die Kupferproduktion nicht aus gesund- heitspolizeilichen oder sozialpolizeilichen Gründen übermäßig er- schwert, während A seine Eisenproduktion begünstigt. Wer das nicht weiß, kann keine wirklich gerechte zwischenstaatliche Ord- nung des Verkehres treffen. Und was für zwei Staaten gilt, gilt für alle.
Wenn zwischen zwei Staaten der gegenseitige Personenverkehr geordnet werden soll, wir wollen annehmen: durch eine unpar- teiische Vermittlungsinstanz, wie etwa die Verkehrs- und Transit- kommission des Völkerbundes, so muß diese Instanz nicht nur wissen, wieviel Angehörige des einen Landes in das andere ab- wandern oder abwandern wollten, was für Personen das sind und welche Verwendung sie im Einwanderungsland finden, sondern auch unter welcher rechtlichen Ordnung sie, die Angehörigen und die Ausländer, in jedem Lande stehen. Wenn es auf Grund jener tatsächlichen Feststellungen zunächst als richtig erscheint, daß der
1 Wenn z. B. Rußland auf Grund internationaler Abmachungen aus- ländischen Unternehmungen Konzessionen erteilt, so bleibt die Rechts- stellung dieser Unternehmungen ganz prekär, wenn der russische Staat die Frachten seiner Eisenbahnen und den Preis seiner Kohle beliebig erhöhen oder wenn er gar den staatlichen Handelsbetrieben Vorzugstarife gewähren kann.
III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
liche Ordnung dieses Austausches kann nicht getroffen werden ohne die weitere Kenntnis, wie die Erzeugung dieser Güter in jedem der beiden Staaten landesrechtlich geordnet ist, ob z. B. die Kohlen- und Eisenproduktion privatwirtschaftlich geregelt und als Privat- industrie organisiert ist oder öffentlich-rechtlich, als staatlicher Monopolbetrieb; wenn die Erzeugung dem Privatbetrieb überlassen ist, wird es genügen, daß der Einfuhrstaat die Freiheit der Einfuhr gewähre; wenn die Erzeugung aber verstaatlicht ist, und der Staat selbst über die ganze Produktion verfügt, muß er sich selbst ver- pflichten, dem anderen zu bestimmten Bedingungen zu liefern, was eine ganz andere Regelung bedeutet1. Oder, wenn beide Staaten die genannten Güter in der Rechtsform des Privatbetriebes er- zeugen, muß noch festgestellt werden, unter welche rechtliche Bedingungen dieser Betrieb in jedem Staat gestellt ist, ob z. B. der Staat A seine Kohle mit besonderen Ausfuhr- oder Umsatz- steuern belastet, während der Staat B sein Kupfer nicht besteuert, oder ob dieser letztere die Kupferproduktion nicht aus gesund- heitspolizeilichen oder sozialpolizeilichen Gründen übermäßig er- schwert, während A seine Eisenproduktion begünstigt. Wer das nicht weiß, kann keine wirklich gerechte zwischenstaatliche Ord- nung des Verkehres treffen. Und was für zwei Staaten gilt, gilt für alle.
Wenn zwischen zwei Staaten der gegenseitige Personenverkehr geordnet werden soll, wir wollen annehmen: durch eine unpar- teiische Vermittlungsinstanz, wie etwa die Verkehrs- und Transit- kommission des Völkerbundes, so muß diese Instanz nicht nur wissen, wieviel Angehörige des einen Landes in das andere ab- wandern oder abwandern wollten, was für Personen das sind und welche Verwendung sie im Einwanderungsland finden, sondern auch unter welcher rechtlichen Ordnung sie, die Angehörigen und die Ausländer, in jedem Lande stehen. Wenn es auf Grund jener tatsächlichen Feststellungen zunächst als richtig erscheint, daß der
1 Wenn z. B. Rußland auf Grund internationaler Abmachungen aus- ländischen Unternehmungen Konzessionen erteilt, so bleibt die Rechts- stellung dieser Unternehmungen ganz prekär, wenn der russische Staat die Frachten seiner Eisenbahnen und den Preis seiner Kohle beliebig erhöhen oder wenn er gar den staatlichen Handelsbetrieben Vorzugstarife gewähren kann.
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[400/0415]
III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
liche Ordnung dieses Austausches kann nicht getroffen werden
ohne die weitere Kenntnis, wie die Erzeugung dieser Güter in jedem
der beiden Staaten landesrechtlich geordnet ist, ob z. B. die Kohlen-
und Eisenproduktion privatwirtschaftlich geregelt und als Privat-
industrie organisiert ist oder öffentlich-rechtlich, als staatlicher
Monopolbetrieb; wenn die Erzeugung dem Privatbetrieb überlassen
ist, wird es genügen, daß der Einfuhrstaat die Freiheit der Einfuhr
gewähre; wenn die Erzeugung aber verstaatlicht ist, und der Staat
selbst über die ganze Produktion verfügt, muß er sich selbst ver-
pflichten, dem anderen zu bestimmten Bedingungen zu liefern, was
eine ganz andere Regelung bedeutet 1. Oder, wenn beide Staaten
die genannten Güter in der Rechtsform des Privatbetriebes er-
zeugen, muß noch festgestellt werden, unter welche rechtliche
Bedingungen dieser Betrieb in jedem Staat gestellt ist, ob z. B.
der Staat A seine Kohle mit besonderen Ausfuhr- oder Umsatz-
steuern belastet, während der Staat B sein Kupfer nicht besteuert,
oder ob dieser letztere die Kupferproduktion nicht aus gesund-
heitspolizeilichen oder sozialpolizeilichen Gründen übermäßig er-
schwert, während A seine Eisenproduktion begünstigt. Wer das
nicht weiß, kann keine wirklich gerechte zwischenstaatliche Ord-
nung des Verkehres treffen. Und was für zwei Staaten gilt, gilt
für alle.
Wenn zwischen zwei Staaten der gegenseitige Personenverkehr
geordnet werden soll, wir wollen annehmen: durch eine unpar-
teiische Vermittlungsinstanz, wie etwa die Verkehrs- und Transit-
kommission des Völkerbundes, so muß diese Instanz nicht nur
wissen, wieviel Angehörige des einen Landes in das andere ab-
wandern oder abwandern wollten, was für Personen das sind und
welche Verwendung sie im Einwanderungsland finden, sondern
auch unter welcher rechtlichen Ordnung sie, die Angehörigen und
die Ausländer, in jedem Lande stehen. Wenn es auf Grund jener
tatsächlichen Feststellungen zunächst als richtig erscheint, daß der
1 Wenn z. B. Rußland auf Grund internationaler Abmachungen aus-
ländischen Unternehmungen Konzessionen erteilt, so bleibt die Rechts-
stellung dieser Unternehmungen ganz prekär, wenn der russische Staat die
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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/415>, abgerufen am 21.11.2024.
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