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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
zu beweisen, daß gewisse, mit der rechtmäßigen Tätigkeit zu-
sammenhängende Delikte mit logischer Notwendigkeit als
Delikte der Juristischen Person, des Verbandes, anzusehen seien.
Mit logischer Notwendigkeit kann man der Juristischen Person
nur diejenige Haftung zuschreiben, welche im Begriffe der Juri-
stischen Person schon enthalten ist, und das ist die Haftung für
die rechtsgeschäftlichen Handlungen der Organe in dem vom
Gesetz, oder gemäß Gesetz von den Statuten, bestimmten Umfange.

Hat der Gesetzgeber aber einmal den Verband für gewisse
rechtswidrige Handlungen seiner Organe haftbar erklärt, so hat
er kraft positiver Vorschrift diejenige Wirkung eintreten lassen,
die für die Juristische Person charakteristisch ist: die Verpflich-
tung (oder Berechtigung) der Gesamtheit aus dem Verhalten
Einzelner. Das ist in beiden Fällen, bei rechtmäßigem wie bei
rechtswidrigem Verhalten, dasselbe; der Einzelne (oder einige
Einzelne) handeln und die rechtlichen Wirkungen treten ein zu
Lasten (oder zugunsten) der Gesamtheit. Das und nichts anderes
nennt man das Handeln "des Verbandes". Im eigentlichen Sinne
des Wortes kann der Verband weder im einen noch im anderen
Fall handeln; er kann nicht die wahrnehmbaren Willensakte vor-
nehmen, an welche das Recht die betreffenden rechtlichen Wir-
kungen knüpft; er kann überhaupt nicht handeln, weder recht-
mäßig noch rechtswidrig. Auch die Handlungen, durch welche der
Verband ein Rechtsgeschäft vornimmt, z. B. einen Kaufvertrag
abschließt, sind Handlungen physischer Personen. Der Vertrag
wird durch die Mitglieder des Vorstandes beraten, durchdacht,
redigiert und unterschrieben; sie machen sich darüber schlüssig,
ob sie ihre Zustimmung geben wollen, und sie oder einer von ihnen
gibt, mündlich oder schriftlich, die Erklärung ab. Aber diese Er-
klärung hat nach Gesetz rechtliche Wirkung nicht für sie per-
sönlich, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder, und eben
deshalb ist es richtig zu sagen, der Verband handle durch seine
Vorstände, weil praktisch dieselben Wirkungen eintreten, wie
wenn eine selbständige Person, "der Verband", einen Vertrag ab-
geschlossen hätte. Psychologisch ist das unmöglich; praktisch
aber gibt das Bild jenen Satz des geltenden Rechtes richtig wieder,
und für das Recht ist die praktische Frage (die Frage, wie man
sich verhalten solle) die einzige, auf die es ankommt. Nicht weil

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
zu beweisen, daß gewisse, mit der rechtmäßigen Tätigkeit zu-
sammenhängende Delikte mit logischer Notwendigkeit als
Delikte der Juristischen Person, des Verbandes, anzusehen seien.
Mit logischer Notwendigkeit kann man der Juristischen Person
nur diejenige Haftung zuschreiben, welche im Begriffe der Juri-
stischen Person schon enthalten ist, und das ist die Haftung für
die rechtsgeschäftlichen Handlungen der Organe in dem vom
Gesetz, oder gemäß Gesetz von den Statuten, bestimmten Umfange.

Hat der Gesetzgeber aber einmal den Verband für gewisse
rechtswidrige Handlungen seiner Organe haftbar erklärt, so hat
er kraft positiver Vorschrift diejenige Wirkung eintreten lassen,
die für die Juristische Person charakteristisch ist: die Verpflich-
tung (oder Berechtigung) der Gesamtheit aus dem Verhalten
Einzelner. Das ist in beiden Fällen, bei rechtmäßigem wie bei
rechtswidrigem Verhalten, dasselbe; der Einzelne (oder einige
Einzelne) handeln und die rechtlichen Wirkungen treten ein zu
Lasten (oder zugunsten) der Gesamtheit. Das und nichts anderes
nennt man das Handeln „des Verbandes“. Im eigentlichen Sinne
des Wortes kann der Verband weder im einen noch im anderen
Fall handeln; er kann nicht die wahrnehmbaren Willensakte vor-
nehmen, an welche das Recht die betreffenden rechtlichen Wir-
kungen knüpft; er kann überhaupt nicht handeln, weder recht-
mäßig noch rechtswidrig. Auch die Handlungen, durch welche der
Verband ein Rechtsgeschäft vornimmt, z. B. einen Kaufvertrag
abschließt, sind Handlungen physischer Personen. Der Vertrag
wird durch die Mitglieder des Vorstandes beraten, durchdacht,
redigiert und unterschrieben; sie machen sich darüber schlüssig,
ob sie ihre Zustimmung geben wollen, und sie oder einer von ihnen
gibt, mündlich oder schriftlich, die Erklärung ab. Aber diese Er-
klärung hat nach Gesetz rechtliche Wirkung nicht für sie per-
sönlich, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder, und eben
deshalb ist es richtig zu sagen, der Verband handle durch seine
Vorstände, weil praktisch dieselben Wirkungen eintreten, wie
wenn eine selbständige Person, „der Verband“, einen Vertrag ab-
geschlossen hätte. Psychologisch ist das unmöglich; praktisch
aber gibt das Bild jenen Satz des geltenden Rechtes richtig wieder,
und für das Recht ist die praktische Frage (die Frage, wie man
sich verhalten solle) die einzige, auf die es ankommt. Nicht weil

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[424/0439] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. zu beweisen, daß gewisse, mit der rechtmäßigen Tätigkeit zu- sammenhängende Delikte mit logischer Notwendigkeit als Delikte der Juristischen Person, des Verbandes, anzusehen seien. Mit logischer Notwendigkeit kann man der Juristischen Person nur diejenige Haftung zuschreiben, welche im Begriffe der Juri- stischen Person schon enthalten ist, und das ist die Haftung für die rechtsgeschäftlichen Handlungen der Organe in dem vom Gesetz, oder gemäß Gesetz von den Statuten, bestimmten Umfange. Hat der Gesetzgeber aber einmal den Verband für gewisse rechtswidrige Handlungen seiner Organe haftbar erklärt, so hat er kraft positiver Vorschrift diejenige Wirkung eintreten lassen, die für die Juristische Person charakteristisch ist: die Verpflich- tung (oder Berechtigung) der Gesamtheit aus dem Verhalten Einzelner. Das ist in beiden Fällen, bei rechtmäßigem wie bei rechtswidrigem Verhalten, dasselbe; der Einzelne (oder einige Einzelne) handeln und die rechtlichen Wirkungen treten ein zu Lasten (oder zugunsten) der Gesamtheit. Das und nichts anderes nennt man das Handeln „des Verbandes“. Im eigentlichen Sinne des Wortes kann der Verband weder im einen noch im anderen Fall handeln; er kann nicht die wahrnehmbaren Willensakte vor- nehmen, an welche das Recht die betreffenden rechtlichen Wir- kungen knüpft; er kann überhaupt nicht handeln, weder recht- mäßig noch rechtswidrig. Auch die Handlungen, durch welche der Verband ein Rechtsgeschäft vornimmt, z. B. einen Kaufvertrag abschließt, sind Handlungen physischer Personen. Der Vertrag wird durch die Mitglieder des Vorstandes beraten, durchdacht, redigiert und unterschrieben; sie machen sich darüber schlüssig, ob sie ihre Zustimmung geben wollen, und sie oder einer von ihnen gibt, mündlich oder schriftlich, die Erklärung ab. Aber diese Er- klärung hat nach Gesetz rechtliche Wirkung nicht für sie per- sönlich, sondern für die Gesamtheit der Mitglieder, und eben deshalb ist es richtig zu sagen, der Verband handle durch seine Vorstände, weil praktisch dieselben Wirkungen eintreten, wie wenn eine selbständige Person, „der Verband“, einen Vertrag ab- geschlossen hätte. Psychologisch ist das unmöglich; praktisch aber gibt das Bild jenen Satz des geltenden Rechtes richtig wieder, und für das Recht ist die praktische Frage (die Frage, wie man sich verhalten solle) die einzige, auf die es ankommt. Nicht weil

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 424. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/439>, abgerufen am 21.11.2024.