Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.I. Teil. Das Privatrecht und das öffentliche Recht. die Normen, die es beherrschen, sind nur nicht im Gesetze selbstformuliert1. Was die publizistischen Rechtsgeschäfte betrifft, so bedürfen 1 Im Gegensatz hiezu spricht z. B. G. Jellinek, Allgemeine Staats- lehre, 3. A., 617, von "freier" Verwaltungstätigkeit, und sagt W. Jellinek, Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung (Tübingen 1913) 89: "Freies Ermessen ist (in letzter Linie) die vom Recht mit Maßgeblichkeit ausgestattete, fehlerfrei zustande gekommene, individuelle Anschauung über den inneren Wert oder Unwert einer Verwirklichung." Weshalb dieses freie Ermessen auch jede Kontrolle ausschließt (114). Stier-Somlo, Das freie Ermessen in Rechtsprechung und Verwaltung, Festgabe für Labend, 2 (1908) 506, bezeichnet das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden als ungebunden im Gegensatz zu dem des Richters; ein Widerspruch ist es aber, wenn er gegenüber dieser sachlich indifferenten Entscheidung Rechtsmittel zuläßt. 2 Auch in der französischen Doktrin; vgl. Leon Duguit, Manuel de
droit constitutionnel francais, 2. ed. 1 219ss.; G. Jeze, Les principes generaux du droit administratif (1914) 7, 19ss., trotz der Betonung des we- sentlichen Unterschiedes zwischen privatem und öffentlichem Recht (XI). I. Teil. Das Privatrecht und das öffentliche Recht. die Normen, die es beherrschen, sind nur nicht im Gesetze selbstformuliert1. Was die publizistischen Rechtsgeschäfte betrifft, so bedürfen 1 Im Gegensatz hiezu spricht z. B. G. Jellinek, Allgemeine Staats- lehre, 3. A., 617, von „freier“ Verwaltungstätigkeit, und sagt W. Jellinek, Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung (Tübingen 1913) 89: „Freies Ermessen ist (in letzter Linie) die vom Recht mit Maßgeblichkeit ausgestattete, fehlerfrei zustande gekommene, individuelle Anschauung über den inneren Wert oder Unwert einer Verwirklichung.“ Weshalb dieses freie Ermessen auch jede Kontrolle ausschließt (114). Stier-Somlò, Das freie Ermessen in Rechtsprechung und Verwaltung, Festgabe für Labend, 2 (1908) 506, bezeichnet das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden als ungebunden im Gegensatz zu dem des Richters; ein Widerspruch ist es aber, wenn er gegenüber dieser sachlich indifferenten Entscheidung Rechtsmittel zuläßt. 2 Auch in der französischen Doktrin; vgl. Léon Duguit, Manuel de
droit constitutionnel français, 2. éd. 1 219ss.; G. Jèze, Les principes généraux du droit administratif (1914) 7, 19ss., trotz der Betonung des we- sentlichen Unterschiedes zwischen privatem und öffentlichem Recht (XI). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0061" n="46"/><fw place="top" type="header">I. Teil. Das Privatrecht und das öffentliche Recht.</fw><lb/> die Normen, die es beherrschen, sind nur nicht im Gesetze selbst<lb/> formuliert<note place="foot" n="1">Im Gegensatz hiezu spricht z. B. G. <hi rendition="#g">Jellinek,</hi> Allgemeine Staats-<lb/> lehre, 3. A., 617, von „freier“ Verwaltungstätigkeit, und sagt W. <hi rendition="#g">Jellinek,</hi><lb/> Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung (Tübingen 1913) 89:<lb/> „Freies Ermessen ist (in letzter Linie) die vom Recht mit Maßgeblichkeit<lb/> ausgestattete, fehlerfrei zustande gekommene, individuelle Anschauung über<lb/> den inneren Wert oder Unwert einer Verwirklichung.“ Weshalb dieses freie<lb/> Ermessen auch jede Kontrolle ausschließt (114). <hi rendition="#g">Stier-Somlò,</hi> Das freie<lb/> Ermessen in Rechtsprechung und Verwaltung, Festgabe für Labend, <hi rendition="#b">2</hi> (1908)<lb/> 506, bezeichnet das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden als ungebunden<lb/> im Gegensatz zu dem des Richters; ein Widerspruch ist es aber, wenn er<lb/> gegenüber dieser sachlich indifferenten Entscheidung Rechtsmittel zuläßt.</note>.</p><lb/> <p>Was die <hi rendition="#b">publizistischen Rechtsgeschäfte</hi> betrifft, so bedürfen<lb/> sie noch näherer Prüfung. Bei dieser und bei einigen anderen<lb/> Folgerungen muß sich unsere Unterscheidung bewähren<note place="foot" n="2">Auch in der französischen Doktrin; vgl. <hi rendition="#g">Léon Duguit,</hi> Manuel de<lb/> droit constitutionnel français, 2. éd. <hi rendition="#b">1</hi> 219ss.; G. <hi rendition="#g">Jèze,</hi> Les principes<lb/> généraux du droit administratif (1914) 7, 19ss., trotz der Betonung des we-<lb/> sentlichen Unterschiedes zwischen privatem und öffentlichem Recht (XI).</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [46/0061]
I. Teil. Das Privatrecht und das öffentliche Recht.
die Normen, die es beherrschen, sind nur nicht im Gesetze selbst
formuliert 1.
Was die publizistischen Rechtsgeschäfte betrifft, so bedürfen
sie noch näherer Prüfung. Bei dieser und bei einigen anderen
Folgerungen muß sich unsere Unterscheidung bewähren 2.
1 Im Gegensatz hiezu spricht z. B. G. Jellinek, Allgemeine Staats-
lehre, 3. A., 617, von „freier“ Verwaltungstätigkeit, und sagt W. Jellinek,
Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung (Tübingen 1913) 89:
„Freies Ermessen ist (in letzter Linie) die vom Recht mit Maßgeblichkeit
ausgestattete, fehlerfrei zustande gekommene, individuelle Anschauung über
den inneren Wert oder Unwert einer Verwirklichung.“ Weshalb dieses freie
Ermessen auch jede Kontrolle ausschließt (114). Stier-Somlò, Das freie
Ermessen in Rechtsprechung und Verwaltung, Festgabe für Labend, 2 (1908)
506, bezeichnet das freie Ermessen der Verwaltungsbehörden als ungebunden
im Gegensatz zu dem des Richters; ein Widerspruch ist es aber, wenn er
gegenüber dieser sachlich indifferenten Entscheidung Rechtsmittel zuläßt.
2 Auch in der französischen Doktrin; vgl. Léon Duguit, Manuel de
droit constitutionnel français, 2. éd. 1 219ss.; G. Jèze, Les principes
généraux du droit administratif (1914) 7, 19ss., trotz der Betonung des we-
sentlichen Unterschiedes zwischen privatem und öffentlichem Recht (XI).
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