Burdach, Karl Friedrich: Propädeutik zum Studium der gesammten Heilkunst. Leipzig, 1800.Dritter Theil. § 608. a. Von den todten Sprachen ist eine solche Kenntniß § 609. b. Unter den lebenden Sprachen steht die Muttersprache § 610. Von den übrigen lebenden Sprachen wähle sich ein Je- § 611. Besonders wähle man diejenigen Sprachen, deren Ge- § 612.
Dritter Theil. § 608. a. Von den todten Sprachen iſt eine ſolche Kenntniß § 609. b. Unter den lebenden Sprachen ſteht die Mutterſprache § 610. Von den uͤbrigen lebenden Sprachen waͤhle ſich ein Je- § 611. Beſonders waͤhle man diejenigen Sprachen, deren Ge- § 612.
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Dritter Theil.
§ 608.
a. Von den todten Sprachen iſt eine ſolche Kenntniß
der lateiniſchen auf Akademien noͤthig; ſie iſt es ferner, wenn
man im Beyſeyn eines ungelehrten Kranken mit einem an-
dern Arzte ſprechen will, ohne von dem Erſtern verſtanden
zu werden, und um mit Gelehrten anderer Nationen, deren
Sprache man nicht kennt, ſich unterhalten zu koͤnnen.
§ 609.
b. Unter den lebenden Sprachen ſteht die Mutterſprache
eines Jeden obenan. Nur die Vorurtheile eines finſtern
Jahrhunderts konnten ihren Gebrauch herabwuͤrdigen, und
jeder Arzt hat die Pflicht, ſich eine gruͤndliche Kenntniß der-
ſelben zu erwerben, um richtig, deutlich und angenehm ſich
ausdruͤcken zu koͤnnen.
§ 610.
Von den uͤbrigen lebenden Sprachen waͤhle ſich ein Je-
der die, welche in der Gegend ſeines Wohnortes am meiſten
geſprochen werden, oder deren er wegen ſeiner Verbindung
mit andern Nationen am haͤufigſten bedarf.
§ 611.
Beſonders waͤhle man diejenigen Sprachen, deren Ge-
brauch am allgemeinſten iſt. Hierher gehoͤrt beſonders die
franzoͤſiſche, weil dieſe Nation den uͤbrigen an Cultur vor-
eilte. Oft bedarf auch der Arzt nur einzelner franzoͤſiſcher
Ausdruͤcke, um dadurch die Delikateſſe ſeiner Kranken zu
ſchonen. Sodann kann auch die Kenntniß einer ſlavoniſchen
Sprache hierher gerechnet werden, weil man dadurch in den
Stand geſetzt wird, Ruſſen, Pohlen, Boͤhmen, Maͤhren,
Ungarn, Illyrier, Steyermaͤrker zu verſtehen.
§ 612.
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