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Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855.

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und zwar waren Geld- und Gefängnißstrafen diejenigen, welche man gegen Trunkenbolde in Anwendung brachte.

Der Militär-Codex Würtembergs, welcher im Jahre 1818 erschien, enthält unter anderen die folgenden Bestimmungen:

"Die Trunkenheit wird mit Arrest bei Wasser und Brod bestraft."

"Wird sie zur Gewohnheit, so findet einjährige Einsperrung Statt."

"Der Officier, welcher sich dem Trunk ergiebt und sich ihn nicht abgewöhnen will, wird einstweilen entlassen."

In Schweden werden heutzutage die gegen die Trunkenheit erlassenen Gesetze sehr streng ausgeführt. Jeder, der sich betrunken sehen läßt, wird das erste Mal zur Zahlung von 3 Thalern, das zweite und dritte Mal zu einer noch höhern Geldbuße verurtheilt. Er verliert zugleich sein Wählerrecht und darf nicht zum Volksvertreter ernannt werden. Ueberdieß wird er den nächsten Sonntag öffentlich, in der Kirche, verwarnt. Bei'm fünften Male sperrt man ihn in ein Besserungshaus ein, und nach dem sechsten Male dauert diese Gefängnißstrafe ein ganzes Jahr. Während dieser Zeit werden die Trunkenbolde einem besondern Regimen unterworfen, welches darauf abzweckt, ihnen die berauschenden Getränke zuwider zu machen. Man mischt nämlich zu jedem Nahrungsmittel, das zu ihrem Mittagsmahle dient, ein Quantum Schnaps oder Wein, damit der Geruch und der Geschmack dieses fort und fort wiederholten Zusatzes ihnen denselben zu einem Gegenstande des Widerwillens und sie so den berauschenden Getränken völlig abgeneigt macht.

Diese Bestrafung ist eine der furchtbarsten, die es für die Trunksucht geben kann; sie wird auch zuweilen mit einem vollen Erfolge gekrönt; man muß jedoch häufig Gewalt anwenden, um die Straffälligen zur Befolgung dieses Regimens zu zwingen.

und zwar waren Geld- und Gefängnißstrafen diejenigen, welche man gegen Trunkenbolde in Anwendung brachte.

Der Militär-Codex Würtembergs, welcher im Jahre 1818 erschien, enthält unter anderen die folgenden Bestimmungen:

„Die Trunkenheit wird mit Arrest bei Wasser und Brod bestraft.“

„Wird sie zur Gewohnheit, so findet einjährige Einsperrung Statt.“

„Der Officier, welcher sich dem Trunk ergiebt und sich ihn nicht abgewöhnen will, wird einstweilen entlassen.“

In Schweden werden heutzutage die gegen die Trunkenheit erlassenen Gesetze sehr streng ausgeführt. Jeder, der sich betrunken sehen läßt, wird das erste Mal zur Zahlung von 3 Thalern, das zweite und dritte Mal zu einer noch höhern Geldbuße verurtheilt. Er verliert zugleich sein Wählerrecht und darf nicht zum Volksvertreter ernannt werden. Ueberdieß wird er den nächsten Sonntag öffentlich, in der Kirche, verwarnt. Bei’m fünften Male sperrt man ihn in ein Besserungshaus ein, und nach dem sechsten Male dauert diese Gefängnißstrafe ein ganzes Jahr. Während dieser Zeit werden die Trunkenbolde einem besondern Regimen unterworfen, welches darauf abzweckt, ihnen die berauschenden Getränke zuwider zu machen. Man mischt nämlich zu jedem Nahrungsmittel, das zu ihrem Mittagsmahle dient, ein Quantum Schnaps oder Wein, damit der Geruch und der Geschmack dieses fort und fort wiederholten Zusatzes ihnen denselben zu einem Gegenstande des Widerwillens und sie so den berauschenden Getränken völlig abgeneigt macht.

Diese Bestrafung ist eine der furchtbarsten, die es für die Trunksucht geben kann; sie wird auch zuweilen mit einem vollen Erfolge gekrönt; man muß jedoch häufig Gewalt anwenden, um die Straffälligen zur Befolgung dieses Regimens zu zwingen.

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[55/0065] und zwar waren Geld- und Gefängnißstrafen diejenigen, welche man gegen Trunkenbolde in Anwendung brachte. Der Militär-Codex Würtembergs, welcher im Jahre 1818 erschien, enthält unter anderen die folgenden Bestimmungen: „Die Trunkenheit wird mit Arrest bei Wasser und Brod bestraft.“ „Wird sie zur Gewohnheit, so findet einjährige Einsperrung Statt.“ „Der Officier, welcher sich dem Trunk ergiebt und sich ihn nicht abgewöhnen will, wird einstweilen entlassen.“ In Schweden werden heutzutage die gegen die Trunkenheit erlassenen Gesetze sehr streng ausgeführt. Jeder, der sich betrunken sehen läßt, wird das erste Mal zur Zahlung von 3 Thalern, das zweite und dritte Mal zu einer noch höhern Geldbuße verurtheilt. Er verliert zugleich sein Wählerrecht und darf nicht zum Volksvertreter ernannt werden. Ueberdieß wird er den nächsten Sonntag öffentlich, in der Kirche, verwarnt. Bei’m fünften Male sperrt man ihn in ein Besserungshaus ein, und nach dem sechsten Male dauert diese Gefängnißstrafe ein ganzes Jahr. Während dieser Zeit werden die Trunkenbolde einem besondern Regimen unterworfen, welches darauf abzweckt, ihnen die berauschenden Getränke zuwider zu machen. Man mischt nämlich zu jedem Nahrungsmittel, das zu ihrem Mittagsmahle dient, ein Quantum Schnaps oder Wein, damit der Geruch und der Geschmack dieses fort und fort wiederholten Zusatzes ihnen denselben zu einem Gegenstande des Widerwillens und sie so den berauschenden Getränken völlig abgeneigt macht. Diese Bestrafung ist eine der furchtbarsten, die es für die Trunksucht geben kann; sie wird auch zuweilen mit einem vollen Erfolge gekrönt; man muß jedoch häufig Gewalt anwenden, um die Straffälligen zur Befolgung dieses Regimens zu zwingen.

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Zitationshilfe: Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burdel_trunksucht_1855/65>, abgerufen am 25.11.2024.