Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.
der Mitthäter Alleinthäter wäre. -- Zur Begründung Aber auch die Resultate der von Sch. l. c. aufgestellten 8
der Mitthäter Alleinthäter wäre. — Zur Begründung Aber auch die Reſultate der von Sch. l. c. aufgeſtellten 8
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der Mitthäter Alleinthäter wäre. — Zur Begründung
dieſer Anſicht aber hätte vor allen Dingen dargelegt werden
müſſen, was denn unter einem Anfang der Ausführung der
That, was unter einem von dem Delictsbegriff umfaßten
Thatact, zu verſtehen ſei, und warum der Thäter abſolut mit
ſeinen geiſtigen und zugleich mit ſeinen eigenen körper-
lichen Kräften für die That ſich wirkſam erwieſen haben
müſſe, eine bloße geiſtige Mitwirkſamkeit für den Thäter-
begriff aber nicht ausreiche. Namentlich in letzterer Beziehung
hätte der Beweis umſoweniger unterbleiben ſollen, als in
m. cit. Abh. Gerichtsſaal 1870 gegen Sch. „nothwendige
Theilnahme“ eingehend erörtert worden iſt, daß der Thäter-
begriff eine eigene körperliche Mitwirkung nicht vorausſetze,
daß inſonderheit eine relevante Verſchiedenheit zwiſchen dem
Anſtifter eines Zurechnungsfähigen und demjenigen eines
Unzurechnungsfähigen nicht beſtehe, daher auch der Anſtifter
eines Zurechnungsfähigen gerade ſo gut ein Thäter ſei, als
wenn er etwa einen Hund auf einen Menſchen gehetzt habe
(ſ. auch Binding Critik des Entwurfs des Nordd. Straf-
geſetzbuchs).
Aber auch die Reſultate der von Sch. l. c. aufgeſtellten
Anſicht können unmöglich richtig ſein. Es entſcheidet nach
derſelben darüber, ob Mitthäterſchaft oder Beihülfe anzu-
nehmen ſei, die objective Beſchaffenheit der Handlung. Aus-
drücklich wird in dieſer Richtung ſogar noch hinzugefügt,
man müſſe vernünftiger Weiſe aus dem Thatacte auf die
Willensbeſtimmung ſchließen, nicht umgekehrt. Alle Hand-
lungen alſo, welche nach ihrer objectiven Beſchaffenheit als
Ausführungshandlungen eines alleinſtehenden Thäters anzu-
ſehen ſein würden, begründen, wenn es ſich um ein Zuſammen-
wirken Mehrerer handelt, Mitthäterſchaft. — Das Anlehnen
der Leiter, um in diebiſcher Abſicht durch ein Fenſter ein-
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