Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.wesentlich erklärt wird, die Haupthandlung noch wesentlicher Der Urheber kann den Erfolg nach den früheren Aus- weſentlich erklärt wird, die Haupthandlung noch weſentlicher Der Urheber kann den Erfolg nach den früheren Aus- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0129" n="125"/> weſentlich erklärt wird, die Haupthandlung noch weſentlicher<lb/> wie weſentlich. Man ſollte aber wohl meinen, daß, wenn<lb/> der Gehülfe dolos zur Herbeiführung des Verbrechens weſent-<lb/> lich mitwirkt, er daſſelbe auch als ein eigenes will, ſollte er<lb/> es ſelbſt für einen Andern wollen.</p><lb/> <p>Der Urheber kann den Erfolg nach den früheren Aus-<lb/> führungen nur dann wollen, wenn er denſelben mit einiger<lb/> Wahrſcheinlichkeit als das Ergebniß ſeiner Handlung voraus-<lb/> ſieht und ſich daher einige Vorſtellung über den Verlauf<lb/> des Cauſalzuſammenhangs nach dem Erfolge hin gemacht<lb/> hat. Das Nämliche muß auch bei dem Gehülfen zutreffen.<lb/> Strafbare Beihülfe liegt darum dann noch nicht vor, wenn<lb/><hi rendition="#aq">A</hi> dem <hi rendition="#aq">B</hi> den von demſelben zur Ausführung irgend eines<lb/> beliebigen Verbrechens verlangten Knittel gegeben hat. Sie<lb/> iſt auch dann noch nicht begründet, wenn <hi rendition="#aq">A</hi> dem <hi rendition="#aq">B</hi> eine<lb/> Leiter geliehen hat, welche derſelbe zur Ausführung irgend<lb/> eines Diebſtahls benutzen will, ſollte ſelbſt <hi rendition="#aq">A</hi> im Allgemeinen<lb/> überzeugt geweſen ſein, daß man dem <hi rendition="#aq">B</hi> die Begehung eines<lb/> Diebſtahls wohl zutrauen könne. Es muß vielmehr, wenn<lb/> ſtrafbare Beihülfe ſoll angenommen werden können, auch<lb/> bezüglich des Gehülfen ein Willenszuſammenhang zwiſchen<lb/> Handlung und Erfolg begründet ſein; er muß nicht bloß, was<lb/> ſtets der Fall ſein wird, mit einiger Wahrſcheinlicheit vorausge-<lb/> ſehen haben, daß eine urheberiſche Wirkſamkeit zu der ſeinigen<lb/> hinzutreten, ſondern er muß auch einige Vorſtellung davon<lb/> gehabt haben, wie ſich von da ab der Cauſalverlauf zu dem<lb/> concreten Erfolge geſtalten werde. Sieht man von dem<lb/> letzteren Erforderniß ab, ſo kann nicht geſagt werden, der<lb/> Gehülfe habe den Erfolg gewollt, und es würde dann der-<lb/> ſelbe nur als ein Acceſſorium des Urhebers in der oben<lb/> beſchriebenen Geſtalt anzuſehen ſein. — Das Nämliche gilt<lb/> von der Anſtiftung.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [125/0129]
weſentlich erklärt wird, die Haupthandlung noch weſentlicher
wie weſentlich. Man ſollte aber wohl meinen, daß, wenn
der Gehülfe dolos zur Herbeiführung des Verbrechens weſent-
lich mitwirkt, er daſſelbe auch als ein eigenes will, ſollte er
es ſelbſt für einen Andern wollen.
Der Urheber kann den Erfolg nach den früheren Aus-
führungen nur dann wollen, wenn er denſelben mit einiger
Wahrſcheinlichkeit als das Ergebniß ſeiner Handlung voraus-
ſieht und ſich daher einige Vorſtellung über den Verlauf
des Cauſalzuſammenhangs nach dem Erfolge hin gemacht
hat. Das Nämliche muß auch bei dem Gehülfen zutreffen.
Strafbare Beihülfe liegt darum dann noch nicht vor, wenn
A dem B den von demſelben zur Ausführung irgend eines
beliebigen Verbrechens verlangten Knittel gegeben hat. Sie
iſt auch dann noch nicht begründet, wenn A dem B eine
Leiter geliehen hat, welche derſelbe zur Ausführung irgend
eines Diebſtahls benutzen will, ſollte ſelbſt A im Allgemeinen
überzeugt geweſen ſein, daß man dem B die Begehung eines
Diebſtahls wohl zutrauen könne. Es muß vielmehr, wenn
ſtrafbare Beihülfe ſoll angenommen werden können, auch
bezüglich des Gehülfen ein Willenszuſammenhang zwiſchen
Handlung und Erfolg begründet ſein; er muß nicht bloß, was
ſtets der Fall ſein wird, mit einiger Wahrſcheinlicheit vorausge-
ſehen haben, daß eine urheberiſche Wirkſamkeit zu der ſeinigen
hinzutreten, ſondern er muß auch einige Vorſtellung davon
gehabt haben, wie ſich von da ab der Cauſalverlauf zu dem
concreten Erfolge geſtalten werde. Sieht man von dem
letzteren Erforderniß ab, ſo kann nicht geſagt werden, der
Gehülfe habe den Erfolg gewollt, und es würde dann der-
ſelbe nur als ein Acceſſorium des Urhebers in der oben
beſchriebenen Geſtalt anzuſehen ſein. — Das Nämliche gilt
von der Anſtiftung.
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