Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.an demjenigen des Wollens des Erfolgs und der Mitwirksamkeit an demjenigen des Wollens des Erfolgs und der Mitwirkſamkeit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0137" n="133"/> an demjenigen des Wollens des Erfolgs und der Mitwirkſamkeit<lb/> (Miturheberſchaft) für denſelben feſthält. Dann kann es<lb/> keinem Zweifel unterliegen, daß die intellectuelle Cauſalität<lb/> der nämlichen Beurtheilung unterzogen werden muß, wie die<lb/> phyſiſche, und eben darum die wirkungslos gebliebene intellec-<lb/> tuelle Thätigkeit einen Verſuch — nicht der Anſtiftung<lb/> ſondern — des Verbrechens darſtellt; ebenſo aber auch die<lb/> culpoſe intellectuelle Thätigkeit nicht als culpoſe Anſtiftung<lb/> ſondern als culpoſe Herbeiführung des Erfolgs zu beſtrafen<lb/> iſt. G. hat ſich nicht darüber ausgeſprochen, aber er wird<lb/> wohl nichts dagegen einzuwenden haben, daß die mißlungene<lb/> Anſtiftung eines Unzurechnungsfähigen als Verſuch des<lb/> Verbrechens ſelbſt, und die culpoſe intellectuelle Verleitung<lb/> eines Unzurechnungsfähigen als culpoſe Urheberſchaft anzu-<lb/> ſehen iſt. Warum ſoll ſich dies nun bei einem Zurechnungs-<lb/> fähigen anders verhalten? — Die Gegengründe G. gegen<lb/> die verſuchte Anſtiftung baſiren wieder auf der bloßen<lb/> Behauptung, daß die anſtiftende Thätigkeit an und für ſich<lb/> noch nicht als eine cauſale angeſehen werden könne, daß<lb/> hierzu vielmehr wenigſtens noch eine Verſuchshandlung des<lb/> phyſiſchen Urhebers gehöre, für welche dann vermöge Mit-<lb/> ſchuld der Anſtifter ſtrafbar werde. Zur Begründung dieſer<lb/> Behauptung hätte aber auch hier unbedingt der unterlaſſene<lb/> Nachweis geliefert werden müſſen, wie denn eine an ſich<lb/> ſtrafloſe Handlung überhaupt hintendrein noch ſtrafbar<lb/> werden könne. — Der Anſtifter kann nach G. als Mörder,<lb/> der Angeſtiftete nur als Todtſchläger geſtraft werden. Aber<lb/> wie iſt es denn möglich, daß ſich aus der Schuld des An-<lb/> geſtifteten, die nur aus Affect beſteht, Vorbedacht auf den an<lb/> und für ſich ganz ſtrafloſen Anſtifter ablagere? Richtig iſt<lb/> dieſe Anſicht — aber nur dann, wenn man die Thätigkeit<lb/> des Anſtifters in ihrem cauſalen Verhältniß zu dem gewollten<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [133/0137]
an demjenigen des Wollens des Erfolgs und der Mitwirkſamkeit
(Miturheberſchaft) für denſelben feſthält. Dann kann es
keinem Zweifel unterliegen, daß die intellectuelle Cauſalität
der nämlichen Beurtheilung unterzogen werden muß, wie die
phyſiſche, und eben darum die wirkungslos gebliebene intellec-
tuelle Thätigkeit einen Verſuch — nicht der Anſtiftung
ſondern — des Verbrechens darſtellt; ebenſo aber auch die
culpoſe intellectuelle Thätigkeit nicht als culpoſe Anſtiftung
ſondern als culpoſe Herbeiführung des Erfolgs zu beſtrafen
iſt. G. hat ſich nicht darüber ausgeſprochen, aber er wird
wohl nichts dagegen einzuwenden haben, daß die mißlungene
Anſtiftung eines Unzurechnungsfähigen als Verſuch des
Verbrechens ſelbſt, und die culpoſe intellectuelle Verleitung
eines Unzurechnungsfähigen als culpoſe Urheberſchaft anzu-
ſehen iſt. Warum ſoll ſich dies nun bei einem Zurechnungs-
fähigen anders verhalten? — Die Gegengründe G. gegen
die verſuchte Anſtiftung baſiren wieder auf der bloßen
Behauptung, daß die anſtiftende Thätigkeit an und für ſich
noch nicht als eine cauſale angeſehen werden könne, daß
hierzu vielmehr wenigſtens noch eine Verſuchshandlung des
phyſiſchen Urhebers gehöre, für welche dann vermöge Mit-
ſchuld der Anſtifter ſtrafbar werde. Zur Begründung dieſer
Behauptung hätte aber auch hier unbedingt der unterlaſſene
Nachweis geliefert werden müſſen, wie denn eine an ſich
ſtrafloſe Handlung überhaupt hintendrein noch ſtrafbar
werden könne. — Der Anſtifter kann nach G. als Mörder,
der Angeſtiftete nur als Todtſchläger geſtraft werden. Aber
wie iſt es denn möglich, daß ſich aus der Schuld des An-
geſtifteten, die nur aus Affect beſteht, Vorbedacht auf den an
und für ſich ganz ſtrafloſen Anſtifter ablagere? Richtig iſt
dieſe Anſicht — aber nur dann, wenn man die Thätigkeit
des Anſtifters in ihrem cauſalen Verhältniß zu dem gewollten
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