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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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verbrecherischen Willen durchdrungen sein, gerade so wie dies
auch der Fall ist bei der unmittelbar zur Herbeiführung des
Erfolgs unternommenen Wirksamkeit. Es muß also, wenn
der Erfolg zur Schuld soll zugerechnet werden können, nicht
allein ein Causalzusammenhang sondern auch ein Willens-
zusammenhang zwischen der eigenen Handlung und dem ein-
getretenen Erfolge bestehen. Hat sich ein Theil der bis
zum Erfolge reichenden eigenen Wirksamkeit ohne den Willen
(nicht blos gegen den Willen, Goltd. Archiv l. c.) des
Handelnden entwickelt, so tritt eine Unterbrechung -- nicht
des Causalzusammenhangs, der vielmehr ruhig bestehen
bleibt -- sondern nur des Willenszusammenhangs ein. Das
von dem Willen des Handelnden nicht erfüllte Stück des
Causalzusammenhangs muß, wenn es sich um dessen verant-
wortliche Zurechnung handelt, ausgeschieden werden, und es
fällt darum, da die Existenz des Causalzusammenhangs, und
somit des Erfolgs, von jedem einzelnen Theile desselben
bedingt ist, dem Handelnden nicht Vollendung sondern nur
Versuch zur Last.

Einen Erfolg wollen kann man nur, wenn man sich
bewußt ist, daß man denselben auch mit einiger Wahr-
scheinlichkeit
durch seine Thätigkeit erreichen werde. Hatte
man dieses Bewußtsein bei Vornahme seiner Handlung nicht,
so war auch der Erfolg, auf welchen man sein Augenmerk
gerichtet hatte, nicht gewollt sondern nur gewünscht. Es kann
darum ein solcher Erfolg nicht zugerechnet werden, wenn er
auch durch Hinzutritt eines Zufalls objectiv durch die eigene
Thätigkeit verursacht worden sein sollte. Das würde der
Fall sein, wenn Jemand einen Andern veranlaßt hat, mit
der Eisenbahn zu fahren, in der Hoffnung, daß derselbe mit
dem Zuge verunglücken werde.

Das Bewußtsein, den gewollten Erfolg mit einiger

verbrecheriſchen Willen durchdrungen ſein, gerade ſo wie dies
auch der Fall iſt bei der unmittelbar zur Herbeiführung des
Erfolgs unternommenen Wirkſamkeit. Es muß alſo, wenn
der Erfolg zur Schuld ſoll zugerechnet werden können, nicht
allein ein Cauſalzuſammenhang ſondern auch ein Willens-
zuſammenhang zwiſchen der eigenen Handlung und dem ein-
getretenen Erfolge beſtehen. Hat ſich ein Theil der bis
zum Erfolge reichenden eigenen Wirkſamkeit ohne den Willen
(nicht blos gegen den Willen, Goltd. Archiv l. c.) des
Handelnden entwickelt, ſo tritt eine Unterbrechung — nicht
des Cauſalzuſammenhangs, der vielmehr ruhig beſtehen
bleibt — ſondern nur des Willenszuſammenhangs ein. Das
von dem Willen des Handelnden nicht erfüllte Stück des
Cauſalzuſammenhangs muß, wenn es ſich um deſſen verant-
wortliche Zurechnung handelt, ausgeſchieden werden, und es
fällt darum, da die Exiſtenz des Cauſalzuſammenhangs, und
ſomit des Erfolgs, von jedem einzelnen Theile deſſelben
bedingt iſt, dem Handelnden nicht Vollendung ſondern nur
Verſuch zur Laſt.

Einen Erfolg wollen kann man nur, wenn man ſich
bewußt iſt, daß man denſelben auch mit einiger Wahr-
ſcheinlichkeit
durch ſeine Thätigkeit erreichen werde. Hatte
man dieſes Bewußtſein bei Vornahme ſeiner Handlung nicht,
ſo war auch der Erfolg, auf welchen man ſein Augenmerk
gerichtet hatte, nicht gewollt ſondern nur gewünſcht. Es kann
darum ein ſolcher Erfolg nicht zugerechnet werden, wenn er
auch durch Hinzutritt eines Zufalls objectiv durch die eigene
Thätigkeit verurſacht worden ſein ſollte. Das würde der
Fall ſein, wenn Jemand einen Andern veranlaßt hat, mit
der Eiſenbahn zu fahren, in der Hoffnung, daß derſelbe mit
dem Zuge verunglücken werde.

Das Bewußtſein, den gewollten Erfolg mit einiger

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[15/0019] verbrecheriſchen Willen durchdrungen ſein, gerade ſo wie dies auch der Fall iſt bei der unmittelbar zur Herbeiführung des Erfolgs unternommenen Wirkſamkeit. Es muß alſo, wenn der Erfolg zur Schuld ſoll zugerechnet werden können, nicht allein ein Cauſalzuſammenhang ſondern auch ein Willens- zuſammenhang zwiſchen der eigenen Handlung und dem ein- getretenen Erfolge beſtehen. Hat ſich ein Theil der bis zum Erfolge reichenden eigenen Wirkſamkeit ohne den Willen (nicht blos gegen den Willen, Goltd. Archiv l. c.) des Handelnden entwickelt, ſo tritt eine Unterbrechung — nicht des Cauſalzuſammenhangs, der vielmehr ruhig beſtehen bleibt — ſondern nur des Willenszuſammenhangs ein. Das von dem Willen des Handelnden nicht erfüllte Stück des Cauſalzuſammenhangs muß, wenn es ſich um deſſen verant- wortliche Zurechnung handelt, ausgeſchieden werden, und es fällt darum, da die Exiſtenz des Cauſalzuſammenhangs, und ſomit des Erfolgs, von jedem einzelnen Theile deſſelben bedingt iſt, dem Handelnden nicht Vollendung ſondern nur Verſuch zur Laſt. Einen Erfolg wollen kann man nur, wenn man ſich bewußt iſt, daß man denſelben auch mit einiger Wahr- ſcheinlichkeit durch ſeine Thätigkeit erreichen werde. Hatte man dieſes Bewußtſein bei Vornahme ſeiner Handlung nicht, ſo war auch der Erfolg, auf welchen man ſein Augenmerk gerichtet hatte, nicht gewollt ſondern nur gewünſcht. Es kann darum ein ſolcher Erfolg nicht zugerechnet werden, wenn er auch durch Hinzutritt eines Zufalls objectiv durch die eigene Thätigkeit verurſacht worden ſein ſollte. Das würde der Fall ſein, wenn Jemand einen Andern veranlaßt hat, mit der Eiſenbahn zu fahren, in der Hoffnung, daß derſelbe mit dem Zuge verunglücken werde. Das Bewußtſein, den gewollten Erfolg mit einiger

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/19>, abgerufen am 21.11.2024.