Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.ein besonderes Gewicht nicht zu legen sein. Ergibt sich Es würde zugleich in der Behauptung, daß man auch ein beſonderes Gewicht nicht zu legen ſein. Ergibt ſich Es würde zugleich in der Behauptung, daß man auch <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0025" n="21"/> ein beſonderes Gewicht nicht zu legen ſein. Ergibt ſich<lb/> aber, daß wirklich der Handelnde keine Vorſtellung davon<lb/> hatte, welcher denn der regelmäßige Verlauf ſeiner Thatigkeit<lb/> ſein, lehrt denſelben auch nicht wenigſtens ſeine Erfahrung,<lb/> daß aus ſeiner Thätigkeit der Erfolg hervorgehen werde, hatte<lb/> er mit Beſtimmtheit eine regelmäßig — aber nicht nothwendig<lb/> — hinzutretende fremde Kraft von ſeinen Willen ausgeſchloſſen,<lb/> oder hatte er irrthümlich den regelmäßigen Verlauf ſeiner<lb/> Thätigkeit für ſo unregelmäßig gehalten, daß er ihn gar<lb/> nicht wollen könne, ſo war auch der, nach allgemeiner An<lb/> ſchauung in regelmäßiger Weiſe entſtandene, Erfolg von ihm<lb/> nicht gewollt und braucht darum auch von ihm nicht verant<lb/> wortet zu werden. — Mit der Behauptung, daß der regel-<lb/> mäßige Verlauf der eigenen Thätigkeit zu dem beabſichtigten<lb/> Erfolge unbedingt verantwortet werden müſſe, legt man das<lb/> Criterium, ob der Erfolg zu verantworten ſei oder nicht, in<lb/> die Objectivität und erklärt den Willen als hierfür gleich-<lb/> gültig. Damit ſagt man aber, daß man, um für den Erfolg<lb/> haftbar zu werden, nur ihn und die eigene Thätigkeit gewollt<lb/> zu haben brauche; woraus ſich weiter ergeben würde, daſ<lb/> Haftbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Erfolg unter Mit-<lb/> wirkung der unberechenbarſten Ereigniſſe eingetreten iſt.<lb/> Denn es verurſacht, wie oben ausgeführt, ſchon die eigene<lb/> Thätigkeit objectiv allein für ſich den ganzen Erfolg, und es<lb/> erſcheint darum für den Handelnden gleichgültig, ob der<lb/> Cauſalzuſammenhang durch den Anſchluß regelmaßiger oder<lb/> unregelmäßiger Ereigniſſe zur Exiſtenz gekommen iſt.</p><lb/> <p>Es würde zugleich in der Behauptung, daß man auch<lb/> ohne darauf gerichteten Willen für den objectiv regelmäßigen<lb/> Verlauf ſeiner Thätigkeit einzuſtehen habe, die Behauptung des<lb/> Gegentheils gelegen ſein, daß man nämlich den unregelmäßigen<lb/> Verlauf ſeiner Thätigkeit nicht zu verantworten brauche, ſelbſt<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [21/0025]
ein beſonderes Gewicht nicht zu legen ſein. Ergibt ſich
aber, daß wirklich der Handelnde keine Vorſtellung davon
hatte, welcher denn der regelmäßige Verlauf ſeiner Thatigkeit
ſein, lehrt denſelben auch nicht wenigſtens ſeine Erfahrung,
daß aus ſeiner Thätigkeit der Erfolg hervorgehen werde, hatte
er mit Beſtimmtheit eine regelmäßig — aber nicht nothwendig
— hinzutretende fremde Kraft von ſeinen Willen ausgeſchloſſen,
oder hatte er irrthümlich den regelmäßigen Verlauf ſeiner
Thätigkeit für ſo unregelmäßig gehalten, daß er ihn gar
nicht wollen könne, ſo war auch der, nach allgemeiner An
ſchauung in regelmäßiger Weiſe entſtandene, Erfolg von ihm
nicht gewollt und braucht darum auch von ihm nicht verant
wortet zu werden. — Mit der Behauptung, daß der regel-
mäßige Verlauf der eigenen Thätigkeit zu dem beabſichtigten
Erfolge unbedingt verantwortet werden müſſe, legt man das
Criterium, ob der Erfolg zu verantworten ſei oder nicht, in
die Objectivität und erklärt den Willen als hierfür gleich-
gültig. Damit ſagt man aber, daß man, um für den Erfolg
haftbar zu werden, nur ihn und die eigene Thätigkeit gewollt
zu haben brauche; woraus ſich weiter ergeben würde, daſ
Haftbarkeit auch dann vorliegt, wenn der Erfolg unter Mit-
wirkung der unberechenbarſten Ereigniſſe eingetreten iſt.
Denn es verurſacht, wie oben ausgeführt, ſchon die eigene
Thätigkeit objectiv allein für ſich den ganzen Erfolg, und es
erſcheint darum für den Handelnden gleichgültig, ob der
Cauſalzuſammenhang durch den Anſchluß regelmaßiger oder
unregelmäßiger Ereigniſſe zur Exiſtenz gekommen iſt.
Es würde zugleich in der Behauptung, daß man auch
ohne darauf gerichteten Willen für den objectiv regelmäßigen
Verlauf ſeiner Thätigkeit einzuſtehen habe, die Behauptung des
Gegentheils gelegen ſein, daß man nämlich den unregelmäßigen
Verlauf ſeiner Thätigkeit nicht zu verantworten brauche, ſelbſt
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