Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.und nur in diesem Falle kann ja überhaupt von einem dolosen und nur in dieſem Falle kann ja überhaupt von einem doloſen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0036" n="32"/> und nur in dieſem Falle kann ja überhaupt von einem doloſen<lb/> Wollen die Rede ſein — ſo weiß er ganz von ſelbſt, daß die<lb/> von ihm mit dieſem Bewußtſein unternommene Handlung<lb/> — mithin er ſelbſt (objectiv) — nach dieſem Erfolge hinſtrebt.<lb/> Jſt es ihm gleichgültig, ob der Erfolg eintritt oder nicht, ſo<lb/> liegt darum hierin die Erklärung der Uebereinſtimmung ſeines<lb/> Willens mit dem eventuellen Eintritt des Erfolgs. Er will<lb/> den Erfolg, für den Fall er zur Exiſtenz kommen ſollte.<lb/> Es beſtreitet zwar v. B. (S. 36. 37), daß hierin ein <hi rendition="#aq">dolus</hi><lb/> gefunden werden könne, denn auch der Fahrläſſige erkläre<lb/> ſich damit <hi rendition="#g">einverſtanden,</hi> daß, wenn des Geſchick es ſo<lb/> füge, ein Unglück aus ſeiner Thätigkeit entſpringen <hi rendition="#g">möge.</hi><lb/> Mit Unrecht, denn <hi rendition="#aq">culpa</hi> kann nur vorliegen, wenn der<lb/> Erfolg beſtimmt von dem Willen abgelehnt geweſen war.<lb/> Dann aber iſt auch durch dieſe Ablehnung ein eventuelles<lb/> Einverſtändniß, der Gedanke, es <hi rendition="#g">möge</hi> der Erfolg eintreten,<lb/> vollſtändig ausgeſchloſſen. Der Handelnde weiß nur, daß er<lb/> einen etwaigen Erfolg, als ſeinem verſchuldeten Willen ent-<lb/> ſprungen, verantworten <hi rendition="#g">muß.</hi> Es würde auch nach dieſer<lb/> Anſicht v. B. ſelbſt Derjenige, welcher ſich mit Zuverläſſigkeit<lb/> dem Glauben an die Unſchädlichkeit ſeiner Handlung hingeben<lb/> konnte, für den dennoch eingetretenen Erfolg verhaftet ſein.<lb/> Denn er weiß auch hier, daß immerhin die Möglichkeit des<lb/> Eintritts des Erfolgs nicht mit abſoluter Sicherheit aus-<lb/> geſchloſſen iſt, und würde darum ſeine Zuſtimmung ertheilt<lb/> haben, derſelbe <hi rendition="#g">möge</hi> eintreten. — Uebrigens iſt wohl über-<lb/> haupt für eine Gleichgültigkeit im Strafrecht kein Platz.<lb/> Wer einen Erfolg als das mit einiger Wahrſcheinlichkeit<lb/> bevorſtehende Ergebniß ſeiner Handlung vorausſieht, iſt ſich<lb/> bewußt, daß er im Falle ſeines Eintritts wegen <hi rendition="#aq">culpa</hi> werde<lb/> beſtraft werden, oder daß er denn doch, wie der Gärtner<lb/> welchem <hi rendition="#g">fremde</hi> Blumen zur Aufbewahrung anvertraut<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [32/0036]
und nur in dieſem Falle kann ja überhaupt von einem doloſen
Wollen die Rede ſein — ſo weiß er ganz von ſelbſt, daß die
von ihm mit dieſem Bewußtſein unternommene Handlung
— mithin er ſelbſt (objectiv) — nach dieſem Erfolge hinſtrebt.
Jſt es ihm gleichgültig, ob der Erfolg eintritt oder nicht, ſo
liegt darum hierin die Erklärung der Uebereinſtimmung ſeines
Willens mit dem eventuellen Eintritt des Erfolgs. Er will
den Erfolg, für den Fall er zur Exiſtenz kommen ſollte.
Es beſtreitet zwar v. B. (S. 36. 37), daß hierin ein dolus
gefunden werden könne, denn auch der Fahrläſſige erkläre
ſich damit einverſtanden, daß, wenn des Geſchick es ſo
füge, ein Unglück aus ſeiner Thätigkeit entſpringen möge.
Mit Unrecht, denn culpa kann nur vorliegen, wenn der
Erfolg beſtimmt von dem Willen abgelehnt geweſen war.
Dann aber iſt auch durch dieſe Ablehnung ein eventuelles
Einverſtändniß, der Gedanke, es möge der Erfolg eintreten,
vollſtändig ausgeſchloſſen. Der Handelnde weiß nur, daß er
einen etwaigen Erfolg, als ſeinem verſchuldeten Willen ent-
ſprungen, verantworten muß. Es würde auch nach dieſer
Anſicht v. B. ſelbſt Derjenige, welcher ſich mit Zuverläſſigkeit
dem Glauben an die Unſchädlichkeit ſeiner Handlung hingeben
konnte, für den dennoch eingetretenen Erfolg verhaftet ſein.
Denn er weiß auch hier, daß immerhin die Möglichkeit des
Eintritts des Erfolgs nicht mit abſoluter Sicherheit aus-
geſchloſſen iſt, und würde darum ſeine Zuſtimmung ertheilt
haben, derſelbe möge eintreten. — Uebrigens iſt wohl über-
haupt für eine Gleichgültigkeit im Strafrecht kein Platz.
Wer einen Erfolg als das mit einiger Wahrſcheinlichkeit
bevorſtehende Ergebniß ſeiner Handlung vorausſieht, iſt ſich
bewußt, daß er im Falle ſeines Eintritts wegen culpa werde
beſtraft werden, oder daß er denn doch, wie der Gärtner
welchem fremde Blumen zur Aufbewahrung anvertraut
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