Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Entschließung genöthigt, ob er, für den Fall er den Hund Wenn nun hiernach auch eine Verschiedenheit in der 3*
Entſchließung genöthigt, ob er, für den Fall er den Hund Wenn nun hiernach auch eine Verſchiedenheit in der 3*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0039" n="35"/> Entſchließung genöthigt, ob er, für den Fall er den Hund<lb/> verfehlen ſollte, den Förſter tödten wolle oder nicht. Steht<lb/> ihm nun ſeine Sicherheit nicht ſo hoch, daß ſie ihm ein<lb/> Menſchenleben werth iſt, ſo wird er die Tödtung des Förſters<lb/> beſtimmt von ſeinem Willen ausſchließen, andernfalls aber<lb/> dieſelbe mit ſeinem Willen umfaſſen. Dieſes eventuelle<lb/> Wollen kann auch eintreten, wenn es ſich darum handelt, ob<lb/> derſelbe Zweck auf eine erlaubte oder unerlaubte Weiſe werde<lb/> erreicht werden. Man braucht nur zu unterſtellen, der Hund,<lb/> mit welchem der Förſter dem Wilddiebe nachſpürt, gehöre<lb/> letzterem, und man hat hierfür ein geeignetes Beiſpiel.</p><lb/> <p>Wenn nun hiernach auch eine Verſchiedenheit in der<lb/> Form des eventuellen und alternativen Wollens beſteht, ſo<lb/> iſt doch die ſtrafrechtliche Conſtruction in beiden Fällen die<lb/> nämliche. Dies zeigt ſich namentlich bei der beſtrittenen<lb/> Frage, wie es ſich hier mit dem Verſuche verhalte. — Bei<lb/> dem alternativen wie bei dem eventuellen Wollen ſoll nach<lb/> der Abſicht des Handelnden nur der eine der beiden Erfolge<lb/> mit Ausſchluß des andern eintreten. Daraus ergibt ſich, wie<lb/> geſagt, daß der Wille des Handelnden — abgeſehen von<lb/> Fahrläſſigkeit — auch nur in ſeiner Richtung nach <hi rendition="#g">einem</hi><lb/> Erfolge ſtrafrechtlich in Betracht gezogen werden kann. Aber<lb/> es ergibt ſich nicht daraus, daß die Schuld des Handelnden<lb/> nur nach demjenigen Erfolge bemeſſen werden könne, welcher<lb/> wirklich zur Exiſtenz gelangt iſt. Es iſt eine ungenaue Aus-<lb/> drucksweiſe, wenn geſagt wird, der Handelnde wolle lediglich<lb/> denjenigen Erfolg, welcher demnächſt eintreten werde; und man<lb/> wäre bei dieſer Anſicht rathlos, nach welchem Erfolge die<lb/> Schuld des Handelnden beurtheilt werden müſſe, im Falle beide<lb/> Erfolge nicht erreicht werden, oder beide eintreten. Es iſt<lb/> vielmehr der Wille des Handelnden zur Zeit der Vornahme<lb/> ſeiner Handlung auf jeden der mehreren Erfolge gerichtet,<lb/> <fw place="bottom" type="sig">3*</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [35/0039]
Entſchließung genöthigt, ob er, für den Fall er den Hund
verfehlen ſollte, den Förſter tödten wolle oder nicht. Steht
ihm nun ſeine Sicherheit nicht ſo hoch, daß ſie ihm ein
Menſchenleben werth iſt, ſo wird er die Tödtung des Förſters
beſtimmt von ſeinem Willen ausſchließen, andernfalls aber
dieſelbe mit ſeinem Willen umfaſſen. Dieſes eventuelle
Wollen kann auch eintreten, wenn es ſich darum handelt, ob
derſelbe Zweck auf eine erlaubte oder unerlaubte Weiſe werde
erreicht werden. Man braucht nur zu unterſtellen, der Hund,
mit welchem der Förſter dem Wilddiebe nachſpürt, gehöre
letzterem, und man hat hierfür ein geeignetes Beiſpiel.
Wenn nun hiernach auch eine Verſchiedenheit in der
Form des eventuellen und alternativen Wollens beſteht, ſo
iſt doch die ſtrafrechtliche Conſtruction in beiden Fällen die
nämliche. Dies zeigt ſich namentlich bei der beſtrittenen
Frage, wie es ſich hier mit dem Verſuche verhalte. — Bei
dem alternativen wie bei dem eventuellen Wollen ſoll nach
der Abſicht des Handelnden nur der eine der beiden Erfolge
mit Ausſchluß des andern eintreten. Daraus ergibt ſich, wie
geſagt, daß der Wille des Handelnden — abgeſehen von
Fahrläſſigkeit — auch nur in ſeiner Richtung nach einem
Erfolge ſtrafrechtlich in Betracht gezogen werden kann. Aber
es ergibt ſich nicht daraus, daß die Schuld des Handelnden
nur nach demjenigen Erfolge bemeſſen werden könne, welcher
wirklich zur Exiſtenz gelangt iſt. Es iſt eine ungenaue Aus-
drucksweiſe, wenn geſagt wird, der Handelnde wolle lediglich
denjenigen Erfolg, welcher demnächſt eintreten werde; und man
wäre bei dieſer Anſicht rathlos, nach welchem Erfolge die
Schuld des Handelnden beurtheilt werden müſſe, im Falle beide
Erfolge nicht erreicht werden, oder beide eintreten. Es iſt
vielmehr der Wille des Handelnden zur Zeit der Vornahme
ſeiner Handlung auf jeden der mehreren Erfolge gerichtet,
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