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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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einer Goldrolle bemächtigt habe, so wird dasselbe, wenn es
namentlich auch das Mehr wieder zurückgestellt hat, einen
Diebstahl über 10 Gulden nicht begangen haben. -- Jnsonder-
heit würde die Ansicht Hälschners dahin führen, daß, wenn
eine leichte Körperverletzung beabsichtigt, eine schwere aber
gegen den Willen zugefügt worden war, diese schwere Ver-
letzung als eine vorsätzliche aufgerechnet werden müßte, wie
das freilich nach der Auffassung des deutschen Strafgesetzbuchs
der Fall ist (m. Abh. über das Strafen-System Gerichtssaal
1871 S. 94 flg.). Die Fahrlässigkeit, oder auch der bloße
Zufall, hätte hier das beabsichtigte Vergehen in ein Verbrechen
verwandelt, obgleich doch fahrlässige strafbare Handlungen in
dem Strafgesetzbuch nicht als Verbrechen aufgeführt werden,
und der Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen in
der Subjectivität des Thäters begründet sein sollte. --
Hälschner sagt, zwei gleiche Erfolge könnten einen Concur-
renzfall bilden, es könne neben der vorsätzlichen durch einen
Schlag zugefügten leichten Körperverletzung als mit ihr
concurrirend die bei der Verübung der That zugleich aus
Unvorsichtigkeit zugefügte schwere -- natürlich aber auch
leichte -- Verwundung gestraft werden. Es werden also
hier zwei Willensbestimmungen als vorhanden anerkannt.
Angenommen daher, es sei aus der vereinigten Wirkung der
fahrlässig leichten und vorsätzlich leichten Körperverletzung
eine nicht vorausgesehene, aber voraussehbar gewesene, schwere
Beschädigung der Gesundheit entstanden, so würde dieser
schwere Erfolg aus dolosen und culposen Momenten bestehen,
und er würde darum ganz weder als culpos noch als dolos
herbeigeführt aufgerechnet werden können, vielmehr zum Zweck
der Strafausmessung in seine einzelnen Theile zerlegt werden
müssen. Aber es soll doch, wenn eine leichte Körperverletzung
beabsichtigt war, und fahrlässiger Weise eine schwere Körper-

einer Goldrolle bemächtigt habe, ſo wird daſſelbe, wenn es
namentlich auch das Mehr wieder zurückgeſtellt hat, einen
Diebſtahl über 10 Gulden nicht begangen haben. — Jnſonder-
heit würde die Anſicht Hälſchners dahin führen, daß, wenn
eine leichte Körperverletzung beabſichtigt, eine ſchwere aber
gegen den Willen zugefügt worden war, dieſe ſchwere Ver-
letzung als eine vorſätzliche aufgerechnet werden müßte, wie
das freilich nach der Auffaſſung des deutſchen Strafgeſetzbuchs
der Fall iſt (m. Abh. über das Strafen-Syſtem Gerichtsſaal
1871 S. 94 flg.). Die Fahrläſſigkeit, oder auch der bloße
Zufall, hätte hier das beabſichtigte Vergehen in ein Verbrechen
verwandelt, obgleich doch fahrläſſige ſtrafbare Handlungen in
dem Strafgeſetzbuch nicht als Verbrechen aufgeführt werden,
und der Unterſchied zwiſchen Vergehen und Verbrechen in
der Subjectivität des Thäters begründet ſein ſollte. —
Hälſchner ſagt, zwei gleiche Erfolge könnten einen Concur-
renzfall bilden, es könne neben der vorſätzlichen durch einen
Schlag zugefügten leichten Körperverletzung als mit ihr
concurrirend die bei der Verübung der That zugleich aus
Unvorſichtigkeit zugefügte ſchwere — natürlich aber auch
leichte — Verwundung geſtraft werden. Es werden alſo
hier zwei Willensbeſtimmungen als vorhanden anerkannt.
Angenommen daher, es ſei aus der vereinigten Wirkung der
fahrläſſig leichten und vorſätzlich leichten Körperverletzung
eine nicht vorausgeſehene, aber vorausſehbar geweſene, ſchwere
Beſchädigung der Geſundheit entſtanden, ſo würde dieſer
ſchwere Erfolg aus doloſen und culpoſen Momenten beſtehen,
und er würde darum ganz weder als culpos noch als dolos
herbeigeführt aufgerechnet werden können, vielmehr zum Zweck
der Strafausmeſſung in ſeine einzelnen Theile zerlegt werden
müſſen. Aber es ſoll doch, wenn eine leichte Körperverletzung
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[46/0050] einer Goldrolle bemächtigt habe, ſo wird daſſelbe, wenn es namentlich auch das Mehr wieder zurückgeſtellt hat, einen Diebſtahl über 10 Gulden nicht begangen haben. — Jnſonder- heit würde die Anſicht Hälſchners dahin führen, daß, wenn eine leichte Körperverletzung beabſichtigt, eine ſchwere aber gegen den Willen zugefügt worden war, dieſe ſchwere Ver- letzung als eine vorſätzliche aufgerechnet werden müßte, wie das freilich nach der Auffaſſung des deutſchen Strafgeſetzbuchs der Fall iſt (m. Abh. über das Strafen-Syſtem Gerichtsſaal 1871 S. 94 flg.). Die Fahrläſſigkeit, oder auch der bloße Zufall, hätte hier das beabſichtigte Vergehen in ein Verbrechen verwandelt, obgleich doch fahrläſſige ſtrafbare Handlungen in dem Strafgeſetzbuch nicht als Verbrechen aufgeführt werden, und der Unterſchied zwiſchen Vergehen und Verbrechen in der Subjectivität des Thäters begründet ſein ſollte. — Hälſchner ſagt, zwei gleiche Erfolge könnten einen Concur- renzfall bilden, es könne neben der vorſätzlichen durch einen Schlag zugefügten leichten Körperverletzung als mit ihr concurrirend die bei der Verübung der That zugleich aus Unvorſichtigkeit zugefügte ſchwere — natürlich aber auch leichte — Verwundung geſtraft werden. Es werden alſo hier zwei Willensbeſtimmungen als vorhanden anerkannt. Angenommen daher, es ſei aus der vereinigten Wirkung der fahrläſſig leichten und vorſätzlich leichten Körperverletzung eine nicht vorausgeſehene, aber vorausſehbar geweſene, ſchwere Beſchädigung der Geſundheit entſtanden, ſo würde dieſer ſchwere Erfolg aus doloſen und culpoſen Momenten beſtehen, und er würde darum ganz weder als culpos noch als dolos herbeigeführt aufgerechnet werden können, vielmehr zum Zweck der Strafausmeſſung in ſeine einzelnen Theile zerlegt werden müſſen. Aber es ſoll doch, wenn eine leichte Körperverletzung beabſichtigt war, und fahrläſſiger Weiſe eine ſchwere Körper-

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/50>, abgerufen am 21.11.2024.