Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.geschrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch so zahl- IV. Zusammentreffen der causalen Thätigkeit mehrerer Personen. Es ist bereits erörtert worden, daß die auch nur geſchrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch ſo zahl- IV. Zuſammentreffen der cauſalen Thätigkeit mehrerer Perſonen. Es iſt bereits erörtert worden, daß die auch nur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0070" n="66"/> geſchrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch ſo zahl-<lb/> reich ſein, unter keinen Umſtänden mit der Strafe über-<lb/> ſchritten werden darf, und nebenbei die Vornahme <hi rendition="#g">jeder</hi><lb/> gemeingefährlichen Handlung für das Leben und für die<lb/> Geſundheit unter Strafe geſtellt wird, um hier die auch ohne<lb/> Erfolg gebliebene Fahrläſſigkeit beſtrafen zu können; wenn<lb/> ferner bei der <hi rendition="#g">Sachbeſchädigung</hi> die befriedeten Gegen-<lb/> ſtände, etwa mit Erhöhung des Maximums auf 5 Jahre<lb/> Gefängniß, unter einen Paragraphen zuſammengefaßt werden,<lb/> zugleich für concurrirende Sachbeſchädigungen und Sach-<lb/> beſchädigungen von außerordentlichem Umfang ein weiteres,<lb/> überhaupt nicht zu überſchreitendes, Maximum vorgeſehen,<lb/> und die Fahrläſſigkeit bei der Vornahme gemeingefährlicher<lb/> Handlungen — ſie mag einen Erfolg verurſacht haben oder<lb/> nicht — mit Strafe bedroht wird, ſo dürften auch die von<lb/> dem Strafgeſetzbuche <hi rendition="#g">beſonders</hi> hervorgehobenen für Leben,<lb/> Geſundheit und Eigenthum gemeingefährlichen Verbrechen<lb/> und Vergehen eine ausreichende Beurtheilung nach allgemeinen<lb/> ſtrafrechtlichen Grundſätzen zulaſſen.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Zuſammentreffen der cauſalen Thätigkeit<lb/> mehrerer Perſonen.</hi> </head><lb/> <p>Es iſt bereits erörtert worden, daß die auch nur<lb/> mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg herbeiführt, daß aber,<lb/> um für denſelben haftbar zu werden, der Willenszuſammen-<lb/> hang des Thäters nicht unterbrochen worden ſein darf, der-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [66/0070]
geſchrieben wird, welches, die Concurrenz mag noch ſo zahl-
reich ſein, unter keinen Umſtänden mit der Strafe über-
ſchritten werden darf, und nebenbei die Vornahme jeder
gemeingefährlichen Handlung für das Leben und für die
Geſundheit unter Strafe geſtellt wird, um hier die auch ohne
Erfolg gebliebene Fahrläſſigkeit beſtrafen zu können; wenn
ferner bei der Sachbeſchädigung die befriedeten Gegen-
ſtände, etwa mit Erhöhung des Maximums auf 5 Jahre
Gefängniß, unter einen Paragraphen zuſammengefaßt werden,
zugleich für concurrirende Sachbeſchädigungen und Sach-
beſchädigungen von außerordentlichem Umfang ein weiteres,
überhaupt nicht zu überſchreitendes, Maximum vorgeſehen,
und die Fahrläſſigkeit bei der Vornahme gemeingefährlicher
Handlungen — ſie mag einen Erfolg verurſacht haben oder
nicht — mit Strafe bedroht wird, ſo dürften auch die von
dem Strafgeſetzbuche beſonders hervorgehobenen für Leben,
Geſundheit und Eigenthum gemeingefährlichen Verbrechen
und Vergehen eine ausreichende Beurtheilung nach allgemeinen
ſtrafrechtlichen Grundſätzen zulaſſen.
IV. Zuſammentreffen der cauſalen Thätigkeit
mehrerer Perſonen.
Es iſt bereits erörtert worden, daß die auch nur
mitwirkende Urſache den ganzen Erfolg herbeiführt, daß aber,
um für denſelben haftbar zu werden, der Willenszuſammen-
hang des Thäters nicht unterbrochen worden ſein darf, der-
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