Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Mitwirksamkeit den ganzen Erfolg verursache, so darf man sich War hingegen die spätere Thätigkeit einer anderen Mitwirkſamkeit den ganzen Erfolg verurſache, ſo darf man ſich War hingegen die ſpätere Thätigkeit einer anderen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0074" n="70"/> Mitwirkſamkeit den ganzen Erfolg verurſache, ſo darf man ſich<lb/> denn doch in Betreff der Haftbarkeit für Vollendung nicht<lb/> damit begnügen, daß der Thäter den Erfolg nur zum<lb/><hi rendition="#g">größeren Theile</hi> verurſacht zu haben brauche.</p><lb/> <p>War hingegen die ſpätere Thätigkeit einer anderen<lb/> Perſon für den zuerſt Handelnden <hi rendition="#g">keine unerwartete,</hi><lb/> ſo unterſcheidet v. B. 1) den Fall, wo der <hi rendition="#g">ſpäter</hi> Thätige<lb/><hi rendition="#g">nicht weiß,</hi> daß durch ſeine Thätigkeit in Verbindung mit<lb/> der früheren Thätigkeit des zuerſt Handelnden ein beſtimmter<lb/> Erfolg als der regelmäßige ſich ergeben werde; und 2) den<lb/> Fall, in welchem der ſpäter Thätige dies weiß. — Zu 1)<lb/> müſſe wieder unterſchieden werden, ob das Nichtwiſſen des<lb/> zuletzt Handelnden unverſchuldet ſei, oder als ein regelwidriges<lb/> erſcheine. Jm erſten Fall ſei der zuerſt Thätige, im zweiten<lb/> der zuletzt Thätige (ſtrafbare) Urſache. — <hi rendition="#g">Zu</hi> 2 aber ſeien<lb/> beide (ſtrafbare) Urſache. — Es liegt aber hierin zunächſt<lb/> ein Widerſpruch mit der eigenen Theorie, denn die voraus-<lb/> geſehene, an ſich unregelmäßige, Zwiſchenurſache ſoll ja in<lb/> Wirklichkeit nicht unregelmäßig ſein. Sodann aber hätte es<lb/> jedenfalls einer beſonderen Begründung bedurft, inwiefern<lb/> denn, wenn die ſpäter hinzugetretene Wirkſamkeit eine er-<lb/> wartete war, das Wiſſen oder das — verſchuldete oder<lb/> unverſchuldete — Nichtwiſſen des zuletzt Handelnden von<lb/> irgend welchem Einfluß auf den Cauſalzuſammenhang und<lb/> beziehungsweiſe die Verantwortlichkeit des zuerſt Handelnden<lb/> für denſelben ſein könne. — Die gewählten Beiſpiele ſind<lb/> auch hier wieder zur Klarſtellung des Sachverhalts ungeeignet.<lb/> Gewiß liegt vollendeter Mord für <hi rendition="#aq">A</hi> vor, wenn <hi rendition="#aq">B</hi> die ihm<lb/> vorgeſetzte Speiſe ohne Kenntniß von der ſtattgefundenen<lb/> Vergiftung genoſſen hat, während, wenn <hi rendition="#aq">B</hi> dieſe Kenntniß<lb/> beſeſſen hätte, für <hi rendition="#aq">A</hi> höchſtens ein Verſuch hätte zur Exiſtenz<lb/> kommen können. Allein der Grund hiervon iſt lediglich<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [70/0074]
Mitwirkſamkeit den ganzen Erfolg verurſache, ſo darf man ſich
denn doch in Betreff der Haftbarkeit für Vollendung nicht
damit begnügen, daß der Thäter den Erfolg nur zum
größeren Theile verurſacht zu haben brauche.
War hingegen die ſpätere Thätigkeit einer anderen
Perſon für den zuerſt Handelnden keine unerwartete,
ſo unterſcheidet v. B. 1) den Fall, wo der ſpäter Thätige
nicht weiß, daß durch ſeine Thätigkeit in Verbindung mit
der früheren Thätigkeit des zuerſt Handelnden ein beſtimmter
Erfolg als der regelmäßige ſich ergeben werde; und 2) den
Fall, in welchem der ſpäter Thätige dies weiß. — Zu 1)
müſſe wieder unterſchieden werden, ob das Nichtwiſſen des
zuletzt Handelnden unverſchuldet ſei, oder als ein regelwidriges
erſcheine. Jm erſten Fall ſei der zuerſt Thätige, im zweiten
der zuletzt Thätige (ſtrafbare) Urſache. — Zu 2 aber ſeien
beide (ſtrafbare) Urſache. — Es liegt aber hierin zunächſt
ein Widerſpruch mit der eigenen Theorie, denn die voraus-
geſehene, an ſich unregelmäßige, Zwiſchenurſache ſoll ja in
Wirklichkeit nicht unregelmäßig ſein. Sodann aber hätte es
jedenfalls einer beſonderen Begründung bedurft, inwiefern
denn, wenn die ſpäter hinzugetretene Wirkſamkeit eine er-
wartete war, das Wiſſen oder das — verſchuldete oder
unverſchuldete — Nichtwiſſen des zuletzt Handelnden von
irgend welchem Einfluß auf den Cauſalzuſammenhang und
beziehungsweiſe die Verantwortlichkeit des zuerſt Handelnden
für denſelben ſein könne. — Die gewählten Beiſpiele ſind
auch hier wieder zur Klarſtellung des Sachverhalts ungeeignet.
Gewiß liegt vollendeter Mord für A vor, wenn B die ihm
vorgeſetzte Speiſe ohne Kenntniß von der ſtattgefundenen
Vergiftung genoſſen hat, während, wenn B dieſe Kenntniß
beſeſſen hätte, für A höchſtens ein Verſuch hätte zur Exiſtenz
kommen können. Allein der Grund hiervon iſt lediglich
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