Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Angriff statt. (Schütze Lehrbuch §. 35 N. 4. Oppenhoff zu Angriff ſtatt. (Schütze Lehrbuch §. 35 N. 4. Oppenhoff zu <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0095" n="91"/> Angriff ſtatt. (Schütze Lehrbuch §. 35 N. 4. Oppenhoff zu<lb/> §. 53 N. 10, §. 113 N. 18. 19. d. Strafgeſetzbuchs, Schwarze<lb/> Commentar S. 231. Richtig dagegen S. 316. 317, ferner<lb/> S. 322. Eine ganz beſondere Gefahr ſetzt die Nothwehr<lb/> überhaupt nicht voraus und darum auch nicht einem Beamten<lb/> gegenüber). Jn der That aber wurzelt das Nothwehrrecht<lb/> nicht in einer Verſchuldung des Angreifers, ſondern in dem<lb/> Recht der Vertheidigung, welches ſeinen Regulator nur in<lb/> der objectiven Geſtalt des Angriffs, ſeiner Mächtigkeit und<lb/> Richtung, finden kann. — Warum auch der Angriff eines<lb/> Unzurechnungsfähigen unter §. 52 oder 54 ſubſumirt werden,<lb/> der Angegriffene hier ſich alſo nur dann mit einer an und<lb/> für ſich ſtrafbaren Handlung ſtraflos ſchützen können ſoll,<lb/> wenn es ihm an Leib oder Leben geht, und er daher hier<lb/> der Zerſtörung werthvollen Eigenthums ruhig zuzuſehen habe,<lb/> dürfte nicht erklärlich ſein. — Derjenige, welcher in der<lb/> irrthümlichen Unterſtellung, es drohe ihm ein Angriff, ſelbſt<lb/> zur Abwehr einen Angriff macht, kann für die hierbei ange-<lb/> richtete vorſätzliche Verletzung höchſtens nur wegen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">culpa</hi></hi><lb/> beſtraft werden. Denn, wenn er auch in Folge ſeines<lb/> Jrrthums einen Menſchen vorſätzlich getödtet hat, ſo hat er<lb/> dies doch nicht mit <hi rendition="#g">rechtswidrigem</hi> Vorſatz gethan (m.<lb/> Abh. Archiv für praktiſche RW. B. <hi rendition="#aq">VIII</hi> 1860. v. B. <hi rendition="#aq">l. c.</hi><lb/> S. 84 N. 22). Wäre daher zur Ausübung der Nothwehr<lb/> ein ſubjectiv rechtswidriger Angriff erforderlich, ſo würde ſie<lb/> dem mit der <hi rendition="#aq">bona fides</hi> des Angreifers bekannten Ange-<lb/> griffenen nicht zuſtehen. — 3) Auch die Unterſcheidung, daß<lb/> nur im Falle der Nothwehr, nicht aber im Falle einer<lb/> Nothlage, jeder Dritte dem Gefährdeten ſtraflos zur Hülfe<lb/> kommen dürfe, iſt nicht durchaus richtig. Dem Richter<lb/> wird es nicht einfallen, Diejenigen zu beſtrafen, welche in<lb/> eine fremde Hofraithe eingebrochen ſind, um leichter zu dem<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [91/0095]
Angriff ſtatt. (Schütze Lehrbuch §. 35 N. 4. Oppenhoff zu
§. 53 N. 10, §. 113 N. 18. 19. d. Strafgeſetzbuchs, Schwarze
Commentar S. 231. Richtig dagegen S. 316. 317, ferner
S. 322. Eine ganz beſondere Gefahr ſetzt die Nothwehr
überhaupt nicht voraus und darum auch nicht einem Beamten
gegenüber). Jn der That aber wurzelt das Nothwehrrecht
nicht in einer Verſchuldung des Angreifers, ſondern in dem
Recht der Vertheidigung, welches ſeinen Regulator nur in
der objectiven Geſtalt des Angriffs, ſeiner Mächtigkeit und
Richtung, finden kann. — Warum auch der Angriff eines
Unzurechnungsfähigen unter §. 52 oder 54 ſubſumirt werden,
der Angegriffene hier ſich alſo nur dann mit einer an und
für ſich ſtrafbaren Handlung ſtraflos ſchützen können ſoll,
wenn es ihm an Leib oder Leben geht, und er daher hier
der Zerſtörung werthvollen Eigenthums ruhig zuzuſehen habe,
dürfte nicht erklärlich ſein. — Derjenige, welcher in der
irrthümlichen Unterſtellung, es drohe ihm ein Angriff, ſelbſt
zur Abwehr einen Angriff macht, kann für die hierbei ange-
richtete vorſätzliche Verletzung höchſtens nur wegen culpa
beſtraft werden. Denn, wenn er auch in Folge ſeines
Jrrthums einen Menſchen vorſätzlich getödtet hat, ſo hat er
dies doch nicht mit rechtswidrigem Vorſatz gethan (m.
Abh. Archiv für praktiſche RW. B. VIII 1860. v. B. l. c.
S. 84 N. 22). Wäre daher zur Ausübung der Nothwehr
ein ſubjectiv rechtswidriger Angriff erforderlich, ſo würde ſie
dem mit der bona fides des Angreifers bekannten Ange-
griffenen nicht zuſtehen. — 3) Auch die Unterſcheidung, daß
nur im Falle der Nothwehr, nicht aber im Falle einer
Nothlage, jeder Dritte dem Gefährdeten ſtraflos zur Hülfe
kommen dürfe, iſt nicht durchaus richtig. Dem Richter
wird es nicht einfallen, Diejenigen zu beſtrafen, welche in
eine fremde Hofraithe eingebrochen ſind, um leichter zu dem
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