Das eilfte Stük von dem Schieferbergwerk bei Sangerhausen.
§. 29.
Man machet, wann das Werk gut gehet, in einer Woche 15-, und also in einem Jahr 780 Centner Gaarkupfer. Der Churfürst von Sachsen bekomt davon, als Bergherr, nur den Zwanzigsten, weil die iezzige Gewerken viele Kosten in dieses Werk verwendet, und dasselbe wieder in Aufnahme gebracht haben. Der Centner Kupfer wird von denen Gewerken zu 281/2 Thaler angeschlagen. Die Ausbeute soll sich in einem Jahr ohngefähr auf 2000 Thaler belaufen können.
Die sechste Abhandlung von den Rechten dieses Werks.
§. 30.
Dieses Bergwerk gehörte vormals halb dem Rath in Sangerhausen, und halb dem Grafen von Einsiedel: Weil sich aber die Schiefern nach und nach ver- unedelt haben, und das Werk fast auflässig worden ist; So ist vor nicht langer Zeit die einsiedelische Hälfte käuflich, die andere Hälfte des Raths aber dergestalt pachtweis an die Herrn Bethmann überlassen worden, daß dieselbe alle Jahr einen Pacht von 150 Thaler entrichten müssen. Sie sind diesemnach auf das ganze sangerhäuser Re- vier beliehen.
§. 31.
Dem Bergamt ist die Justiz übertragen, worin es sich nach der obersächsischen Bergordnung richtet. Die Bergleute geniesen die gewöhnliche Freiheiten: Sie sind nämlich von allen Abgaben verschonet, die nicht auf den Grundstükkern haften.
Das
Das eilfte Stuͤk von dem Schieferbergwerk bei Sangerhauſen.
§. 29.
Man machet, wann das Werk gut gehet, in einer Woche 15-, und alſo in einem Jahr 780 Centner Gaarkupfer. Der Churfuͤrſt von Sachſen bekomt davon, als Bergherr, nur den Zwanzigſten, weil die iezzige Gewerken viele Koſten in dieſes Werk verwendet, und daſſelbe wieder in Aufnahme gebracht haben. Der Centner Kupfer wird von denen Gewerken zu 28½ Thaler angeſchlagen. Die Ausbeute ſoll ſich in einem Jahr ohngefaͤhr auf 2000 Thaler belaufen koͤnnen.
Die ſechste Abhandlung von den Rechten dieſes Werks.
§. 30.
Dieſes Bergwerk gehoͤrte vormals halb dem Rath in Sangerhauſen, und halb dem Grafen von Einſiedel: Weil ſich aber die Schiefern nach und nach ver- unedelt haben, und das Werk faſt auflaͤſſig worden iſt; So iſt vor nicht langer Zeit die einſiedeliſche Haͤlfte kaͤuflich, die andere Haͤlfte des Raths aber dergeſtalt pachtweis an die Herrn Bethmann uͤberlaſſen worden, daß dieſelbe alle Jahr einen Pacht von 150 Thaler entrichten muͤſſen. Sie ſind dieſemnach auf das ganze ſangerhaͤuſer Re- vier beliehen.
§. 31.
Dem Bergamt iſt die Juſtiz uͤbertragen, worin es ſich nach der oberſaͤchſiſchen Bergordnung richtet. Die Bergleute genieſen die gewoͤhnliche Freiheiten: Sie ſind naͤmlich von allen Abgaben verſchonet, die nicht auf den Grundſtuͤkkern haften.
Das
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Das eilfte Stuͤk von dem Schieferbergwerk bei Sangerhauſen.
§. 29.
Man machet, wann das Werk gut gehet, in einer Woche 15-, und alſo in einem
Jahr 780 Centner Gaarkupfer. Der Churfuͤrſt von Sachſen bekomt davon, als
Bergherr, nur den Zwanzigſten, weil die iezzige Gewerken viele Koſten in dieſes Werk
verwendet, und daſſelbe wieder in Aufnahme gebracht haben. Der Centner Kupfer
wird von denen Gewerken zu 28½ Thaler angeſchlagen. Die Ausbeute ſoll ſich in einem
Jahr ohngefaͤhr auf 2000 Thaler belaufen koͤnnen.
Die ſechste Abhandlung
von den Rechten dieſes Werks.
§. 30.
Dieſes Bergwerk gehoͤrte vormals halb dem Rath in Sangerhauſen, und halb
dem Grafen von Einſiedel: Weil ſich aber die Schiefern nach und nach ver-
unedelt haben, und das Werk faſt auflaͤſſig worden iſt; So iſt vor nicht langer Zeit
die einſiedeliſche Haͤlfte kaͤuflich, die andere Haͤlfte des Raths aber dergeſtalt pachtweis
an die Herrn Bethmann uͤberlaſſen worden, daß dieſelbe alle Jahr einen Pacht von
150 Thaler entrichten muͤſſen. Sie ſind dieſemnach auf das ganze ſangerhaͤuſer Re-
vier beliehen.
§. 31.
Dem Bergamt iſt die Juſtiz uͤbertragen, worin es ſich nach der oberſaͤchſiſchen
Bergordnung richtet. Die Bergleute genieſen die gewoͤhnliche Freiheiten: Sie ſind
naͤmlich von allen Abgaben verſchonet, die nicht auf den Grundſtuͤkkern haften.
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/264>, abgerufen am 24.11.2024.
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