von dem Silber- und Kupferbergwerk bei Frankenberg an der Eder.
§. 50.
Die Asche zu denen Treiben wird in den angränzenden Orten gekaufet. Man bezahlt vor einen Waagen 8-, und vor das Fuhrlohn 6 Hessenweispfennige.
§. 51.
Der Regel nach muß alle 4 Wochen bei diesem Werk ausgelohnet werden. Der Bergverwalter macht daher auf einen ieden Monat die Lohnungen. Er zahlt darauf die Bergwerksverwanden aus, und lässet sich die Rechnung von dem Jnspector be- scheinigen.
§. 52.
Die Ausbeute dieses Werks ist nicht gros. Je nachdem die Zeiten und die Jahre sind: So beträgt dieselbe nicht mehr, als 1800 bis 2000 Thaler, weil in einem Jahr, wann das Werk gut gehet, nur 300 Centner Kupfer, und 150 bis 200 Mark Silber gemacht werden können. Wann man die Arbeiten bei diesem Werk, besonders aber die, wel- che bei denen Hütten vorfallen, mehr in dem Grosen, und nicht zu viel in dem Kleinen triebe: So könte es geschehen, daß man bei einerlei Menge des Erzes mehr Ausbeute machte. Die Silber werden nach Cassel in die Münze geliefert, die Kupfer aber in das Cöllnnische verkauft. Vor die Mark Silber werden 13-, vor den Centner Ku- pfer aber 30 Rthaler schweres Geld bezahlt.
Die siebende Abhandlung von den Rechten dieses Werks.
§. 53.
Vor Zeiten fielen viele Strittigkeiten zwischen dem Civil- und dem Bergamt vor, woraus mancherlei Jrrungen und Unordnungen entstanden sind. Die Landesherr- schaft hat aber dieselbe durch den in dem Druk ausgegangenen frankenberger Abschied entschieden. Die Bergsachen wurden dadurch von den Amtssachen ganz abgesondert, und dem Bergamt verschiedene Rechte, den Bergwerksverwanden aber besondere Frei- heiten zugestanden. Es begreift dieser Abschied alle vorfallende Berghändel, und dar- um wird er in allem, so weit es zu dem gehöret, was bei Bergwerken recht oder unrecht ist, zum Grunde geleget.
Das
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von dem Silber- und Kupferbergwerk bei Frankenberg an der Eder.
§. 50.
Die Aſche zu denen Treiben wird in den angraͤnzenden Orten gekaufet. Man bezahlt vor einen Waagen 8-, und vor das Fuhrlohn 6 Heſſenweispfennige.
§. 51.
Der Regel nach muß alle 4 Wochen bei dieſem Werk ausgelohnet werden. Der Bergverwalter macht daher auf einen ieden Monat die Lohnungen. Er zahlt darauf die Bergwerksverwanden aus, und laͤſſet ſich die Rechnung von dem Jnſpector be- ſcheinigen.
§. 52.
Die Ausbeute dieſes Werks iſt nicht gros. Je nachdem die Zeiten und die Jahre ſind: So betraͤgt dieſelbe nicht mehr, als 1800 bis 2000 Thaler, weil in einem Jahr, wann das Werk gut gehet, nur 300 Centner Kupfer, und 150 bis 200 Mark Silber gemacht werden koͤnnen. Wann man die Arbeiten bei dieſem Werk, beſonders aber die, wel- che bei denen Huͤtten vorfallen, mehr in dem Groſen, und nicht zu viel in dem Kleinen triebe: So koͤnte es geſchehen, daß man bei einerlei Menge des Erzes mehr Ausbeute machte. Die Silber werden nach Caſſel in die Muͤnze geliefert, die Kupfer aber in das Coͤllnniſche verkauft. Vor die Mark Silber werden 13-, vor den Centner Ku- pfer aber 30 Rthaler ſchweres Geld bezahlt.
Die ſiebende Abhandlung von den Rechten dieſes Werks.
§. 53.
Vor Zeiten fielen viele Strittigkeiten zwiſchen dem Civil- und dem Bergamt vor, woraus mancherlei Jrrungen und Unordnungen entſtanden ſind. Die Landesherr- ſchaft hat aber dieſelbe durch den in dem Druk ausgegangenen frankenberger Abſchied entſchieden. Die Bergſachen wurden dadurch von den Amtsſachen ganz abgeſondert, und dem Bergamt verſchiedene Rechte, den Bergwerksverwanden aber beſondere Frei- heiten zugeſtanden. Es begreift dieſer Abſchied alle vorfallende Berghaͤndel, und dar- um wird er in allem, ſo weit es zu dem gehoͤret, was bei Bergwerken recht oder unrecht iſt, zum Grunde geleget.
Das
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[21/0041]
von dem Silber- und Kupferbergwerk bei Frankenberg an der Eder.
§. 50.
Die Aſche zu denen Treiben wird in den angraͤnzenden Orten gekaufet. Man
bezahlt vor einen Waagen 8-, und vor das Fuhrlohn 6 Heſſenweispfennige.
§. 51.
Der Regel nach muß alle 4 Wochen bei dieſem Werk ausgelohnet werden. Der
Bergverwalter macht daher auf einen ieden Monat die Lohnungen. Er zahlt darauf
die Bergwerksverwanden aus, und laͤſſet ſich die Rechnung von dem Jnſpector be-
ſcheinigen.
§. 52.
Die Ausbeute dieſes Werks iſt nicht gros. Je nachdem die Zeiten und die Jahre
ſind: So betraͤgt dieſelbe nicht mehr, als 1800 bis 2000 Thaler, weil in einem Jahr,
wann das Werk gut gehet, nur 300 Centner Kupfer, und 150 bis 200 Mark Silber gemacht
werden koͤnnen. Wann man die Arbeiten bei dieſem Werk, beſonders aber die, wel-
che bei denen Huͤtten vorfallen, mehr in dem Groſen, und nicht zu viel in dem Kleinen
triebe: So koͤnte es geſchehen, daß man bei einerlei Menge des Erzes mehr Ausbeute
machte. Die Silber werden nach Caſſel in die Muͤnze geliefert, die Kupfer aber in
das Coͤllnniſche verkauft. Vor die Mark Silber werden 13-, vor den Centner Ku-
pfer aber 30 Rthaler ſchweres Geld bezahlt.
Die ſiebende Abhandlung
von den Rechten dieſes Werks.
§. 53.
Vor Zeiten fielen viele Strittigkeiten zwiſchen dem Civil- und dem Bergamt vor,
woraus mancherlei Jrrungen und Unordnungen entſtanden ſind. Die Landesherr-
ſchaft hat aber dieſelbe durch den in dem Druk ausgegangenen frankenberger Abſchied
entſchieden. Die Bergſachen wurden dadurch von den Amtsſachen ganz abgeſondert,
und dem Bergamt verſchiedene Rechte, den Bergwerksverwanden aber beſondere Frei-
heiten zugeſtanden. Es begreift dieſer Abſchied alle vorfallende Berghaͤndel, und dar-
um wird er in allem, ſo weit es zu dem gehoͤret, was bei Bergwerken recht oder
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 21. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/41>, abgerufen am 21.11.2024.
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