an den Füßen vollends entwickelt werden; ist hingegen der Uebertritt in die Bauchhöhle bereits erfolgt, so wird man den Uterus auch schon so verkleinert finden, daß ein Zurückführen desselben durch den Riß unthunlich bleibt, und man zur Ent- wickelung desselben der Gastrotomie nothwendig bedarf, wel- che dann nach oben gegebenen Regeln ausgeführt werden muß. Nur einzelne Kindestheile welche etwa erst durch den Riß ge- drungen wären, lassen sich auch auf diesem Wege wieder zu- rückführen. Dasselbe gilt auch von der Entwickelung der Nachgeburt.
§. 1391.
Ist die Entbindung beendigt, so tritt dann eine Behand- lung ein, welche der früher (§. 1290 u. f.) beschriebenen nach dem Gebärmutterschnitt nöthigen, vollkommen entsprechen muß; besonders wird indeß darauf gesehen werden müssen, daß durch die gerissene, und deßhalb weniger genau schließende Wunde nicht Darmwindungen in die Mutterscheide herabtreten, wel- ches jedoch natürlich, wo das Peritonäum nicht mit verletzt ist, überhaupt nicht zu befürchten steht.
5. Schiefheit der Gebärmutter. (Obliquitas uteri).
§. 1392.
Wir verstehen darunter den Zustand, wo der Gebärmut- tergrund und Gebärmuttermund einander nicht gerade gegen- über sind, und sonach die eine Seite der Gebärmutter eine größere Ausdehnung zeigt als die andere. Man findet hier- bei den Muttermund gewöhnlich sehr stark nach einer Seite, nach vorn oder hinten gezogen, den Gebärmuttergrund aber ihm äußerlich keinesweges, dem Durchmesser nach, gerade ent- gegengesetzt. Die Folge dieser regelwidrigen Bildung ist ge- störtes Gleichgewicht zwischen der Thätigkeit beider Seiten des Uterus, und schwierige Erweiterung des Muttermundes, indem die Wehen blos auf Ausgleichung der Schiefheit zunächst hin-
an den Fuͤßen vollends entwickelt werden; iſt hingegen der Uebertritt in die Bauchhoͤhle bereits erfolgt, ſo wird man den Uterus auch ſchon ſo verkleinert finden, daß ein Zuruͤckfuͤhren deſſelben durch den Riß unthunlich bleibt, und man zur Ent- wickelung deſſelben der Gaſtrotomie nothwendig bedarf, wel- che dann nach oben gegebenen Regeln ausgefuͤhrt werden muß. Nur einzelne Kindestheile welche etwa erſt durch den Riß ge- drungen waͤren, laſſen ſich auch auf dieſem Wege wieder zu- ruͤckfuͤhren. Daſſelbe gilt auch von der Entwickelung der Nachgeburt.
§. 1391.
Iſt die Entbindung beendigt, ſo tritt dann eine Behand- lung ein, welche der fruͤher (§. 1290 u. f.) beſchriebenen nach dem Gebaͤrmutterſchnitt noͤthigen, vollkommen entſprechen muß; beſonders wird indeß darauf geſehen werden muͤſſen, daß durch die geriſſene, und deßhalb weniger genau ſchließende Wunde nicht Darmwindungen in die Mutterſcheide herabtreten, wel- ches jedoch natuͤrlich, wo das Peritonaͤum nicht mit verletzt iſt, uͤberhaupt nicht zu befuͤrchten ſteht.
5. Schiefheit der Gebaͤrmutter. (Obliquitas uteri).
§. 1392.
Wir verſtehen darunter den Zuſtand, wo der Gebaͤrmut- tergrund und Gebaͤrmuttermund einander nicht gerade gegen- uͤber ſind, und ſonach die eine Seite der Gebaͤrmutter eine groͤßere Ausdehnung zeigt als die andere. Man findet hier- bei den Muttermund gewoͤhnlich ſehr ſtark nach einer Seite, nach vorn oder hinten gezogen, den Gebaͤrmuttergrund aber ihm aͤußerlich keinesweges, dem Durchmeſſer nach, gerade ent- gegengeſetzt. Die Folge dieſer regelwidrigen Bildung iſt ge- ſtoͤrtes Gleichgewicht zwiſchen der Thaͤtigkeit beider Seiten des Uterus, und ſchwierige Erweiterung des Muttermundes, indem die Wehen blos auf Ausgleichung der Schiefheit zunaͤchſt hin-
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an den Fuͤßen vollends entwickelt werden; iſt hingegen der
Uebertritt in die Bauchhoͤhle bereits erfolgt, ſo wird man den
Uterus auch ſchon ſo verkleinert finden, daß ein Zuruͤckfuͤhren
deſſelben durch den Riß unthunlich bleibt, und man zur Ent-
wickelung deſſelben der Gaſtrotomie nothwendig bedarf, wel-
che dann nach oben gegebenen Regeln ausgefuͤhrt werden muß.
Nur einzelne Kindestheile welche etwa erſt durch den Riß ge-
drungen waͤren, laſſen ſich auch auf dieſem Wege wieder zu-
ruͤckfuͤhren. Daſſelbe gilt auch von der Entwickelung der
Nachgeburt.
§. 1391.
Iſt die Entbindung beendigt, ſo tritt dann eine Behand-
lung ein, welche der fruͤher (§. 1290 u. f.) beſchriebenen nach
dem Gebaͤrmutterſchnitt noͤthigen, vollkommen entſprechen muß;
beſonders wird indeß darauf geſehen werden muͤſſen, daß durch
die geriſſene, und deßhalb weniger genau ſchließende Wunde
nicht Darmwindungen in die Mutterſcheide herabtreten, wel-
ches jedoch natuͤrlich, wo das Peritonaͤum nicht mit verletzt
iſt, uͤberhaupt nicht zu befuͤrchten ſteht.
5. Schiefheit der Gebaͤrmutter. (Obliquitas uteri).
§. 1392.
Wir verſtehen darunter den Zuſtand, wo der Gebaͤrmut-
tergrund und Gebaͤrmuttermund einander nicht gerade gegen-
uͤber ſind, und ſonach die eine Seite der Gebaͤrmutter eine
groͤßere Ausdehnung zeigt als die andere. Man findet hier-
bei den Muttermund gewoͤhnlich ſehr ſtark nach einer Seite,
nach vorn oder hinten gezogen, den Gebaͤrmuttergrund aber
ihm aͤußerlich keinesweges, dem Durchmeſſer nach, gerade ent-
gegengeſetzt. Die Folge dieſer regelwidrigen Bildung iſt ge-
ſtoͤrtes Gleichgewicht zwiſchen der Thaͤtigkeit beider Seiten des
Uterus, und ſchwierige Erweiterung des Muttermundes, indem
die Wehen blos auf Ausgleichung der Schiefheit zunaͤchſt hin-
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/468>, abgerufen am 22.11.2024.
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