p1c_225.001 der Offenbarung zu unternehmen, welche der Kantischenp1c_225.002 ganz ähnlich, aber für den Glauben dem Ausdruck ihrer Resultate p1c_225.003 nach nicht so trostlos erscheint. Wir wollen nur folgendes, p1c_225.004 was uns in der Poetik von Nutzen seyn wird, p1c_225.005 davon bemerken. Da nach dem Satze des sich offenbarenden p1c_225.006 Gewissens das gesetzliche Wesen uns aufruft, p1c_225.007 des absoluten Seyns uns bewußt zu werden, indem p1c_225.008 wir Anschauungen der Gesetzlichkeit hervorbringen, und so p1c_225.009 aus der instinktmäßigen Natur in die höhere, göttlichep1c_225.010 überzugehen, dieser Aufruf aber praktisch ist, so ist p1c_225.011 mit dem Aufruf zum Handeln oder zur gesetzlichen Caussalität p1c_225.012 ein Uebergang aus dem Seyn in ein künftiges Werden,p1c_225.013 mithin die Zeit als erste Anschauungsform für die p1c_225.014 Reflexion erweislich gegeben. Da aber etwas von der gesetzlichp1c_225.015 werdenden Form Unterscheidbares producirt werden p1c_225.016 soll, an dem sich die Gesetzlichkeit zeige, so erscheint p1c_225.017 dieses Unterscheidbare neben und außer der Gesetzlichkeit p1c_225.018 als parallel mit der gesetzlichen Caussalität, und giebt die p1c_225.019 Form der äußern Anschauung, welche Raum heißt. p1c_225.020 Weil diese Aufforderung zum Handeln, das heißt Darstellen p1c_225.021 der Gesetzlichkeit, sich als absolut nothwendigp1c_225.022 offenbart, also nicht weggedacht werden kann, so folgt p1c_225.023 daraus, daß die Formen der Zeit und des Raums als ein p1c_225.024 Mannichfaltiges, als unbestimmbare und unbegrenzbare p1c_225.025 Continua der strebenden Anschauungskraft erscheinen müssen, p1c_225.026 in denen sich das Gesetzliche nie ganz darstellen kann. p1c_225.027 Der Verstand, welcher das anschaulich Gewordenep1c_225.028 begreifen, das Gesetzliche darin verstehen, und mit dem
p1c_225.001 der Offenbarung zu unternehmen, welche der Kantischenp1c_225.002 ganz ähnlich, aber für den Glauben dem Ausdruck ihrer Resultate p1c_225.003 nach nicht so trostlos erscheint. Wir wollen nur folgendes, p1c_225.004 was uns in der Poetik von Nutzen seyn wird, p1c_225.005 davon bemerken. Da nach dem Satze des sich offenbarenden p1c_225.006 Gewissens das gesetzliche Wesen uns aufruft, p1c_225.007 des absoluten Seyns uns bewußt zu werden, indem p1c_225.008 wir Anschauungen der Gesetzlichkeit hervorbringen, und so p1c_225.009 aus der instinktmäßigen Natur in die höhere, göttlichep1c_225.010 überzugehen, dieser Aufruf aber praktisch ist, so ist p1c_225.011 mit dem Aufruf zum Handeln oder zur gesetzlichen Caussalität p1c_225.012 ein Uebergang aus dem Seyn in ein künftiges Werden,p1c_225.013 mithin die Zeit als erste Anschauungsform für die p1c_225.014 Reflexion erweislich gegeben. Da aber etwas von der gesetzlichp1c_225.015 werdenden Form Unterscheidbares producirt werden p1c_225.016 soll, an dem sich die Gesetzlichkeit zeige, so erscheint p1c_225.017 dieses Unterscheidbare neben und außer der Gesetzlichkeit p1c_225.018 als parallel mit der gesetzlichen Caussalität, und giebt die p1c_225.019 Form der äußern Anschauung, welche Raum heißt. p1c_225.020 Weil diese Aufforderung zum Handeln, das heißt Darstellen p1c_225.021 der Gesetzlichkeit, sich als absolut nothwendigp1c_225.022 offenbart, also nicht weggedacht werden kann, so folgt p1c_225.023 daraus, daß die Formen der Zeit und des Raums als ein p1c_225.024 Mannichfaltiges, als unbestimmbare und unbegrenzbare p1c_225.025 Continua der strebenden Anschauungskraft erscheinen müssen, p1c_225.026 in denen sich das Gesetzliche nie ganz darstellen kann. p1c_225.027 Der Verstand, welcher das anschaulich Gewordenep1c_225.028 begreifen, das Gesetzliche darin verstehen, und mit dem
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Clodius, Christian August Heinrich: Entwurf einer systematischen Poetik nebst Collectaneen zu ihrer Ausführung. Erster Theil. Leipzig, 1804, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/clodius_poetik01_1804/283>, abgerufen am 27.11.2024.
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