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Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874.

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zu geben; er wird selbst ihre Spur verfolgen können,
um den Sachverhalt zu erfahren; er wird, wenn er
mit der gebührenden Klugheit und Vorsicht vorgeht,
Manches durch Andere erfahren können; vielleicht
kommen ihm seine eigenen, früher gemachten Erfah-
rungen zu Statten, um z. B. in Betreff der erwach-
senen Kinder das Bedenkliche und Gefährliche gewisser
Lustbarkeiten oder gar zu großer Freiheit oder des
vertrauten Umgangs mit Personen des andern Ge-
schlechts zu ermessen.

Demgemäß regelt sich dann endlich die Art und
Weise, wie der Vater es in den vorliegenden Bezie-
hungen mit den Kindern hält. Vor Allem kann es
nicht dringend genug betont werden, daß die Kinder
von frühester Jugend streng gehalten werden, Rechen-
schaft darüber zu geben, wohin sie, wenn sie das Haus
verlassen, gehen wollen, und daß sie nicht ohne Er-
laubniß gehen. Sind sie von früh an daran gewöhnt,
so darf auch in spätern Jahren die Einhaltung dieser
Gewohnheit desto eher erwartet werden.

Was als für die Kinder in Rücksicht auf ihr
Alter, auf ihre persönliche Beschaffenheit oder über-
haupt gefährlich erkannt wird, das wird ihnen mit
der entsprechenden Strenge untersagt - der Verkehr
mit diesen Kindern, der Besuch jenes Hauses, oder,
wenn es sich um erwachsene Kinder handelt, der Um-
gang mit dieser Person, die Betheiligung an dem
und dem Vergnügen u. s. w. Und an diesem Ver-
bote wird streng gehalten; es findet die entsprechende
Ueberwachung statt, nach Umständen Nachfrage, Nach-
forschung und Untersuchung.

Stellt sich heraus, daß der Sohn, die Tochter
in diesem Punkte etwas verbrochen hat, so wird nach

zu geben; er wird selbst ihre Spur verfolgen können,
um den Sachverhalt zu erfahren; er wird, wenn er
mit der gebührenden Klugheit und Vorsicht vorgeht,
Manches durch Andere erfahren können; vielleicht
kommen ihm seine eigenen, früher gemachten Erfah-
rungen zu Statten, um z. B. in Betreff der erwach-
senen Kinder das Bedenkliche und Gefährliche gewisser
Lustbarkeiten oder gar zu großer Freiheit oder des
vertrauten Umgangs mit Personen des andern Ge-
schlechts zu ermessen.

Demgemäß regelt sich dann endlich die Art und
Weise, wie der Vater es in den vorliegenden Bezie-
hungen mit den Kindern hält. Vor Allem kann es
nicht dringend genug betont werden, daß die Kinder
von frühester Jugend streng gehalten werden, Rechen-
schaft darüber zu geben, wohin sie, wenn sie das Haus
verlassen, gehen wollen, und daß sie nicht ohne Er-
laubniß gehen. Sind sie von früh an daran gewöhnt,
so darf auch in spätern Jahren die Einhaltung dieser
Gewohnheit desto eher erwartet werden.

Was als für die Kinder in Rücksicht auf ihr
Alter, auf ihre persönliche Beschaffenheit oder über-
haupt gefährlich erkannt wird, das wird ihnen mit
der entsprechenden Strenge untersagt – der Verkehr
mit diesen Kindern, der Besuch jenes Hauses, oder,
wenn es sich um erwachsene Kinder handelt, der Um-
gang mit dieser Person, die Betheiligung an dem
und dem Vergnügen u. s. w. Und an diesem Ver-
bote wird streng gehalten; es findet die entsprechende
Ueberwachung statt, nach Umständen Nachfrage, Nach-
forschung und Untersuchung.

Stellt sich heraus, daß der Sohn, die Tochter
in diesem Punkte etwas verbrochen hat, so wird nach

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[118/0121] zu geben; er wird selbst ihre Spur verfolgen können, um den Sachverhalt zu erfahren; er wird, wenn er mit der gebührenden Klugheit und Vorsicht vorgeht, Manches durch Andere erfahren können; vielleicht kommen ihm seine eigenen, früher gemachten Erfah- rungen zu Statten, um z. B. in Betreff der erwach- senen Kinder das Bedenkliche und Gefährliche gewisser Lustbarkeiten oder gar zu großer Freiheit oder des vertrauten Umgangs mit Personen des andern Ge- schlechts zu ermessen. Demgemäß regelt sich dann endlich die Art und Weise, wie der Vater es in den vorliegenden Bezie- hungen mit den Kindern hält. Vor Allem kann es nicht dringend genug betont werden, daß die Kinder von frühester Jugend streng gehalten werden, Rechen- schaft darüber zu geben, wohin sie, wenn sie das Haus verlassen, gehen wollen, und daß sie nicht ohne Er- laubniß gehen. Sind sie von früh an daran gewöhnt, so darf auch in spätern Jahren die Einhaltung dieser Gewohnheit desto eher erwartet werden. Was als für die Kinder in Rücksicht auf ihr Alter, auf ihre persönliche Beschaffenheit oder über- haupt gefährlich erkannt wird, das wird ihnen mit der entsprechenden Strenge untersagt – der Verkehr mit diesen Kindern, der Besuch jenes Hauses, oder, wenn es sich um erwachsene Kinder handelt, der Um- gang mit dieser Person, die Betheiligung an dem und dem Vergnügen u. s. w. Und an diesem Ver- bote wird streng gehalten; es findet die entsprechende Ueberwachung statt, nach Umständen Nachfrage, Nach- forschung und Untersuchung. Stellt sich heraus, daß der Sohn, die Tochter in diesem Punkte etwas verbrochen hat, so wird nach

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Zitationshilfe: Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cramer_mutter_1874/121>, abgerufen am 23.11.2024.