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Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845.

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den erlittenen Eingriff in sein Recht und die Wähler von
Paris unterbrachen ihre Geschäfte, um einen einstimmigen
Beschluß der Misbilligung gegen die Verfügung des
Mai 7.Staatsrathes zu fassen und zu veröffentlichen.

Inzwischen waren die Abgeordneten dritten Standes,
einer bloß zuschauenden Regierung gegenüber, ungemein
thätig. Alle Umstände vereinigten sich zu ihren Gunsten.
Mai 6.Den Tag nach der Eröffnung fanden sie sich wieder in dem
großen Saale von gestern zusammen, der ihnen bleiben
sollte, während dem Adel und der Geistlichkeit kleinere
Gemächer angewiesen wurden. So erschienen jene von
Anfang her als der Mittelpunct der großen Bewegung,
und weil mit den Abgeordneten zugleich auch viele Men-
schen sonst eindrangen und die Gallerien erfüllten, nicht
selten auch neben befreundeten Abgeordneten Platz nehmen
durften, wurden ihre Sitzungen öffentlich ohne alle Be-
schlußnahme oder Gestattung. An die Nothwendigkeit der
Gegenwart von Staatsministern oder Regierungscommis-
sarien hatte niemand im Ministerium gedacht, nicht ein-
mal an eine Vorschrift, wie es mit der Untersuchung der
Vollmachten zu halten sey. Die Regierung konnte das als
ihr ausschließliches Recht betrachten, nachzusehen, ob je-
der Erschienene rechtmäßig gewählt sey, und so hatte sie
dieses Verhältniß bei den vorläufigen Wahlen zum Zwecke
der Deputirtenwahl behandelt. Es ließ sich aber auch das
Geschäft an die Reichsstände übertragen, nur daß die
Form der Behandlung vorgeschrieben würde. Hier aber

den erlittenen Eingriff in ſein Recht und die Wähler von
Paris unterbrachen ihre Geſchäfte, um einen einſtimmigen
Beſchluß der Misbilligung gegen die Verfügung des
Mai 7.Staatsrathes zu faſſen und zu veröffentlichen.

Inzwiſchen waren die Abgeordneten dritten Standes,
einer bloß zuſchauenden Regierung gegenüber, ungemein
thätig. Alle Umſtände vereinigten ſich zu ihren Gunſten.
Mai 6.Den Tag nach der Eröffnung fanden ſie ſich wieder in dem
großen Saale von geſtern zuſammen, der ihnen bleiben
ſollte, während dem Adel und der Geiſtlichkeit kleinere
Gemächer angewieſen wurden. So erſchienen jene von
Anfang her als der Mittelpunct der großen Bewegung,
und weil mit den Abgeordneten zugleich auch viele Men-
ſchen ſonſt eindrangen und die Gallerien erfüllten, nicht
ſelten auch neben befreundeten Abgeordneten Platz nehmen
durften, wurden ihre Sitzungen öffentlich ohne alle Be-
ſchlußnahme oder Geſtattung. An die Nothwendigkeit der
Gegenwart von Staatsminiſtern oder Regierungscommiſ-
ſarien hatte niemand im Miniſterium gedacht, nicht ein-
mal an eine Vorſchrift, wie es mit der Unterſuchung der
Vollmachten zu halten ſey. Die Regierung konnte das als
ihr ausſchließliches Recht betrachten, nachzuſehen, ob je-
der Erſchienene rechtmäßig gewählt ſey, und ſo hatte ſie
dieſes Verhältniß bei den vorläufigen Wahlen zum Zwecke
der Deputirtenwahl behandelt. Es ließ ſich aber auch das
Geſchäft an die Reichsſtände übertragen, nur daß die
Form der Behandlung vorgeſchrieben würde. Hier aber

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[194/0204] den erlittenen Eingriff in ſein Recht und die Wähler von Paris unterbrachen ihre Geſchäfte, um einen einſtimmigen Beſchluß der Misbilligung gegen die Verfügung des Staatsrathes zu faſſen und zu veröffentlichen. Mai 7. Inzwiſchen waren die Abgeordneten dritten Standes, einer bloß zuſchauenden Regierung gegenüber, ungemein thätig. Alle Umſtände vereinigten ſich zu ihren Gunſten. Den Tag nach der Eröffnung fanden ſie ſich wieder in dem großen Saale von geſtern zuſammen, der ihnen bleiben ſollte, während dem Adel und der Geiſtlichkeit kleinere Gemächer angewieſen wurden. So erſchienen jene von Anfang her als der Mittelpunct der großen Bewegung, und weil mit den Abgeordneten zugleich auch viele Men- ſchen ſonſt eindrangen und die Gallerien erfüllten, nicht ſelten auch neben befreundeten Abgeordneten Platz nehmen durften, wurden ihre Sitzungen öffentlich ohne alle Be- ſchlußnahme oder Geſtattung. An die Nothwendigkeit der Gegenwart von Staatsminiſtern oder Regierungscommiſ- ſarien hatte niemand im Miniſterium gedacht, nicht ein- mal an eine Vorſchrift, wie es mit der Unterſuchung der Vollmachten zu halten ſey. Die Regierung konnte das als ihr ausſchließliches Recht betrachten, nachzuſehen, ob je- der Erſchienene rechtmäßig gewählt ſey, und ſo hatte ſie dieſes Verhältniß bei den vorläufigen Wahlen zum Zwecke der Deputirtenwahl behandelt. Es ließ ſich aber auch das Geſchäft an die Reichsſtände übertragen, nur daß die Form der Behandlung vorgeſchrieben würde. Hier aber Mai 6.

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Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Geschichte der französischen Revolution bis auf die Stiftung der Republik. Leipzig, 1845, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_geschichte_1845/204>, abgerufen am 21.11.2024.