Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835.

Bild:
<< vorherige Seite
Sechstes Capitel.
Die Geschäfts-Ordnung.

163. Nachdem die Ständeversammlung eröffnet ist,
führt vorläufig das älteste Mitglied jeder Kammer den
Vorsitz, leitet die Prüfung der Vollmachten, beeidigt die
zugelassenen Deputirten und fordert, wenn die erforderliche
Zahl der Mitglieder (zwei Drittel) beisammen und ver-
pflichtet ist, zur Wahl des Präsidenten für den ganzen
Landtag und seines Stellvertreters auf. Diese Wahl, (wo
nicht Präsentation mehrerer Mitglieder) bedarf schlechter-
dings der königlichen Bestätigung.

Ein Präsident auf 14 Tage versteht sein Amt nicht und trachtet
um so mehr darnach, die 14 Tage zur Epoche zu erheben, wäre
es auch nur wie Präsident Menou (der spätere General) durch
den Empfang einer Deputation von masquirten Abgesandten des
Menschengeschlechts. 19. Jun. 1790.
Die Dänische Regierung glaubt der Bestätigung der Präsidenten
ihrer vier ständischen Versammlungen entbehren zu können.

164. Der Präsident handhabt die Policey der Ver-
sammlung in Gemäsheit der von dieser genehmigten be-
sondern Vorschriften (reglement), beachtet, ob die zur
Fassung eines Beschlusses nothwendige Zahl anwesend, giebt
das Wort denen, welche zum Reden aufstehen, verwandelt
die förmliche Sitzung in eine berathende, stellt die Fragen
zur definitiven Abstimmung und stellt sie so, daß jedes
Mahl die Verbesserungs-Anträge früher als der Haupt-
Antrag und wieder die Verbesserungen der Verbesserungs-
Anträge (sous-amendemens) früher als diese zur Abstim-
mung kommen. Er selber stimmt nur dann mit, wenn
gleiche Stimmen gefallen sind.

165. Während der berathenden Sitzung verläßt der
Präsident den Stuhl und nimmt unter den Devutirten

Sechstes Capitel.
Die Geſchäfts-Ordnung.

163. Nachdem die Staͤndeverſammlung eroͤffnet iſt,
fuͤhrt vorlaͤufig das aͤlteſte Mitglied jeder Kammer den
Vorſitz, leitet die Pruͤfung der Vollmachten, beeidigt die
zugelaſſenen Deputirten und fordert, wenn die erforderliche
Zahl der Mitglieder (zwei Drittel) beiſammen und ver-
pflichtet iſt, zur Wahl des Praͤſidenten fuͤr den ganzen
Landtag und ſeines Stellvertreters auf. Dieſe Wahl, (wo
nicht Praͤſentation mehrerer Mitglieder) bedarf ſchlechter-
dings der koͤniglichen Beſtaͤtigung.

Ein Praͤſident auf 14 Tage verſteht ſein Amt nicht und trachtet
um ſo mehr darnach, die 14 Tage zur Epoche zu erheben, waͤre
es auch nur wie Praͤſident Menou (der ſpaͤtere General) durch
den Empfang einer Deputation von masquirten Abgeſandten des
Menſchengeſchlechts. 19. Jun. 1790.
Die Daͤniſche Regierung glaubt der Beſtaͤtigung der Praͤſidenten
ihrer vier ſtaͤndiſchen Verſammlungen entbehren zu koͤnnen.

164. Der Praͤſident handhabt die Policey der Ver-
ſammlung in Gemaͤsheit der von dieſer genehmigten be-
ſondern Vorſchriften (réglement), beachtet, ob die zur
Faſſung eines Beſchluſſes nothwendige Zahl anweſend, giebt
das Wort denen, welche zum Reden aufſtehen, verwandelt
die foͤrmliche Sitzung in eine berathende, ſtellt die Fragen
zur definitiven Abſtimmung und ſtellt ſie ſo, daß jedes
Mahl die Verbeſſerungs-Antraͤge fruͤher als der Haupt-
Antrag und wieder die Verbeſſerungen der Verbeſſerungs-
Antraͤge (sous-amendemens) fruͤher als dieſe zur Abſtim-
mung kommen. Er ſelber ſtimmt nur dann mit, wenn
gleiche Stimmen gefallen ſind.

165. Waͤhrend der berathenden Sitzung verlaͤßt der
Praͤſident den Stuhl und nimmt unter den Devutirten

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0152" n="140"/>
              <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Sechstes Capitel</hi>.</fw>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#g">Die Ge&#x017F;chäfts-Ordnung</hi>.</head><lb/>
              <p>163. Nachdem die Sta&#x0364;ndever&#x017F;ammlung ero&#x0364;ffnet i&#x017F;t,<lb/>
fu&#x0364;hrt vorla&#x0364;ufig das a&#x0364;lte&#x017F;te Mitglied jeder Kammer den<lb/>
Vor&#x017F;itz, leitet die Pru&#x0364;fung der Vollmachten, beeidigt die<lb/>
zugela&#x017F;&#x017F;enen Deputirten und fordert, wenn die erforderliche<lb/>
Zahl der Mitglieder (zwei Drittel) bei&#x017F;ammen und ver-<lb/>
pflichtet i&#x017F;t, zur Wahl des Pra&#x0364;&#x017F;identen fu&#x0364;r den ganzen<lb/>
Landtag und &#x017F;eines Stellvertreters auf. Die&#x017F;e Wahl, (wo<lb/>
nicht Pra&#x0364;&#x017F;entation mehrerer Mitglieder) bedarf &#x017F;chlechter-<lb/>
dings der ko&#x0364;niglichen Be&#x017F;ta&#x0364;tigung.</p><lb/>
              <p> <hi rendition="#et">Ein Pra&#x0364;&#x017F;ident auf 14 Tage ver&#x017F;teht &#x017F;ein Amt nicht und trachtet<lb/>
um &#x017F;o mehr darnach, die 14 Tage zur Epoche zu erheben, wa&#x0364;re<lb/>
es auch nur wie Pra&#x0364;&#x017F;ident Menou (der &#x017F;pa&#x0364;tere General) durch<lb/>
den Empfang einer Deputation von masquirten Abge&#x017F;andten des<lb/>
Men&#x017F;chenge&#x017F;chlechts. 19. Jun. 1790.<lb/>
Die Da&#x0364;ni&#x017F;che Regierung glaubt der Be&#x017F;ta&#x0364;tigung der Pra&#x0364;&#x017F;identen<lb/>
ihrer vier &#x017F;ta&#x0364;ndi&#x017F;chen Ver&#x017F;ammlungen entbehren zu ko&#x0364;nnen.</hi> </p><lb/>
              <p>164. Der Pra&#x0364;&#x017F;ident handhabt die Policey der Ver-<lb/>
&#x017F;ammlung in Gema&#x0364;sheit der von die&#x017F;er genehmigten be-<lb/>
&#x017F;ondern Vor&#x017F;chriften (<hi rendition="#aq">réglement</hi>), beachtet, ob die zur<lb/>
Fa&#x017F;&#x017F;ung eines Be&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es nothwendige Zahl anwe&#x017F;end, giebt<lb/>
das Wort denen, welche zum Reden auf&#x017F;tehen, verwandelt<lb/>
die fo&#x0364;rmliche Sitzung in eine berathende, &#x017F;tellt die Fragen<lb/>
zur definitiven Ab&#x017F;timmung und &#x017F;tellt &#x017F;ie &#x017F;o, daß jedes<lb/>
Mahl die Verbe&#x017F;&#x017F;erungs-Antra&#x0364;ge fru&#x0364;her als der Haupt-<lb/>
Antrag und wieder die Verbe&#x017F;&#x017F;erungen der Verbe&#x017F;&#x017F;erungs-<lb/>
Antra&#x0364;ge (<hi rendition="#aq">sous-amendemens</hi>) fru&#x0364;her als die&#x017F;e zur Ab&#x017F;tim-<lb/>
mung kommen. Er &#x017F;elber &#x017F;timmt nur dann mit, wenn<lb/>
gleiche Stimmen gefallen &#x017F;ind.</p><lb/>
              <p>165. Wa&#x0364;hrend der berathenden Sitzung verla&#x0364;ßt der<lb/>
Pra&#x0364;&#x017F;ident den Stuhl und nimmt unter den Devutirten<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[140/0152] Sechstes Capitel. Die Geſchäfts-Ordnung. 163. Nachdem die Staͤndeverſammlung eroͤffnet iſt, fuͤhrt vorlaͤufig das aͤlteſte Mitglied jeder Kammer den Vorſitz, leitet die Pruͤfung der Vollmachten, beeidigt die zugelaſſenen Deputirten und fordert, wenn die erforderliche Zahl der Mitglieder (zwei Drittel) beiſammen und ver- pflichtet iſt, zur Wahl des Praͤſidenten fuͤr den ganzen Landtag und ſeines Stellvertreters auf. Dieſe Wahl, (wo nicht Praͤſentation mehrerer Mitglieder) bedarf ſchlechter- dings der koͤniglichen Beſtaͤtigung. Ein Praͤſident auf 14 Tage verſteht ſein Amt nicht und trachtet um ſo mehr darnach, die 14 Tage zur Epoche zu erheben, waͤre es auch nur wie Praͤſident Menou (der ſpaͤtere General) durch den Empfang einer Deputation von masquirten Abgeſandten des Menſchengeſchlechts. 19. Jun. 1790. Die Daͤniſche Regierung glaubt der Beſtaͤtigung der Praͤſidenten ihrer vier ſtaͤndiſchen Verſammlungen entbehren zu koͤnnen. 164. Der Praͤſident handhabt die Policey der Ver- ſammlung in Gemaͤsheit der von dieſer genehmigten be- ſondern Vorſchriften (réglement), beachtet, ob die zur Faſſung eines Beſchluſſes nothwendige Zahl anweſend, giebt das Wort denen, welche zum Reden aufſtehen, verwandelt die foͤrmliche Sitzung in eine berathende, ſtellt die Fragen zur definitiven Abſtimmung und ſtellt ſie ſo, daß jedes Mahl die Verbeſſerungs-Antraͤge fruͤher als der Haupt- Antrag und wieder die Verbeſſerungen der Verbeſſerungs- Antraͤge (sous-amendemens) fruͤher als dieſe zur Abſtim- mung kommen. Er ſelber ſtimmt nur dann mit, wenn gleiche Stimmen gefallen ſind. 165. Waͤhrend der berathenden Sitzung verlaͤßt der Praͤſident den Stuhl und nimmt unter den Devutirten

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/152
Zitationshilfe: Dahlmann, Friedrich Christoph: Die Politik, auf den Grund und das Maaß der gegebenen Zustände zurückgeführt. Bd. 1: Staatsverfassung. Volksbildung. Göttingen, 1835, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dahlmann_politik_1835/152>, abgerufen am 24.11.2024.